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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des GB in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Mai 2003, Zl. 1- 0493/02/E6, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 bestraft, weil er es als Unternehmer unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Fahrt am 16. April 2002 um 15.20 Uhr in Hörbranz, A 14, Höhe Km 0,200, Fahrtrichtung Bregenz mit einem den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelzug, der zur Ausübung des Güterverkehrs über die Grenze verwendet worden sei, während der gesamten Fahrt ein vorschriftsmäßig ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt worden sei. Beim mitgeführten Frachtbrief habe die Eintragung der höchstzulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers sowie auch die Unterschrift des Frachtführers gefehlt. Ferner habe es der Beschwerdeführer als Unternehmer bei der angeführten Fahrt unterlassen, dafür zu sorgen, dass in dem angeführten Kraftfahrzeug, das zur Ausübung des Güterverkehrs verwendet worden sei, während der gesamten Fahrt ein fortlaufend nummerierter Frachtbrief mitgeführt worden sei.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibungen in den Punkten 1. und 2. zu lauten haben wie folgt:
"1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. B., ..... somit als das gemäß § 9 VStG verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr am 16. April 2002 um 15.20 Uhr in Hörbranz, Rheintal Autobahn A 14, Höhe km 0,2, Fahrtrichtung Bregenz, mit dem Sattelzugfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit den Kennzeichen B...../Sattelanhängerkennzeichen B.......(Lenker: A. D.) durchführte (Absender: Fa. F., Empfänger: B. Spedition ....), ohne dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt wurde; im Frachtbrief fehlte die Eintragung der höchsten zulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers sowie die Unterschrift des Frachtführers. "1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. B., ..... somit als das gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr am 16. April 2002 um 15.20 Uhr in Hörbranz, Rheintal Autobahn A 14, Höhe km 0,2, Fahrtrichtung Bregenz, mit dem Sattelzugfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit den Kennzeichen B...../Sattelanhängerkennzeichen B.......(Lenker: A. D.) durchführte (Absender: Fa. F., Empfänger: B. Spedition ....), ohne dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt wurde; im Frachtbrief fehlte die Eintragung der höchsten zulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers sowie die Unterschrift des Frachtführers.
2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. B. ......., somit als das gemäß § 9 VStG verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr am 16. April 2002 um 15.20 Uhr in Hörbranz, Rheintal Autobahn A 14, Höhe km 0,2, Fahrtrichtung Bregenz, mit dem Sattelzugfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit den Kennzeichen 2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. B. ......., somit als das gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese Firma als Güterbeförderungsunternehmen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr am 16. April 2002 um 15.20 Uhr in Hörbranz, Rheintal Autobahn A 14, Höhe km 0,2, Fahrtrichtung Bregenz, mit dem Sattelzugfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) mit den Kennzeichen
B....../Sattelanhängerkennzeichen B (Lenker: A. D.) durchführte
(Absender: Fa. F....../Empfänger: B. Spedition GmbH........), ohne
dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt wurde; der Vordruck des mitgeführten Frachtbriefes war nicht fortlaufend nummeriert."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 iVm § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 12 und Z. 17 sowie nach § 23 Abs. 1 Z. 7 iVm § 18 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von je EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 12 und Ziffer 17, sowie nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von je EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995(GütbefG) - § 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, § 18 und § 23 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2001 - lauten wie folgt: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995(GütbefG) - Paragraph 17, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, Paragraph 18 und Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001, - lauten wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden ist.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
"§ 17. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderung ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. .....
1. .....
12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger; .....
17. die Unterschrift des Frachtführers; .....
§ 18. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein. ....."Paragraph 18, (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe müssen für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein. ....."
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030173.X00Im RIS seit
23.05.2007