Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des H B (geboren 1965) in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Oktober 2007, Zl. 203.990/1/10E-III/07/06, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des H B (geboren 1965) in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Oktober 2007, Zl. 203.990/1/10E-III/07/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, gelangte am 23. Mai 1998 in das Bundesgebiet und stellte am 27. Mai 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er es ab 1994 abgelehnt habe, an sogenannten "Selbstverteidigungskomitees" der Partei "Nationale Befreiungsfront" (FLN) teilzunehmen, weshalb ihm vorgeworfen worden sei, ein Terrorist zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 3. August 1998 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 3. August 1998 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Weiters wurde gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Verfahren sei - nach zwischenzeitiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 AsylG, da der Beschwerdeführer über keine aktuelle Abgabestelle verfügt habe - am 27. September 2007 vor der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG durchgeführt worden, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt nicht erschienen sei. In dieser Berufungsverhandlung sei vorgehalten worden, dass sich die allgemeine Situation in Algerien seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe und auf Grund näher angeführter Beweismittel, darunter aktueller Berichte des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, des UK Home Office und des US Department of State Feststellungen zur Lage in Algerien zu treffen seien. Weiters sei in der Berufungsverhandlung vorgehalten worden, dass die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers sehr oberflächlich gehalten seien, seine Schilderungen nicht sehr wirklichkeitsnah erschienen, sondern sich im Wesentlichen in schlagwortartigen Rahmenszenarien erschöpften. In der Berufungsverhandlung hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen detailliert und glaubhaft vorzubringen und insbesondere zu der aktuellen Situation in Algerien, die von einem Klima der nationalen Aussöhnung geprägt sei und keinerlei Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheinen ließe, Stellung zu nehmen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Verfahren sei - nach zwischenzeitiger Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 30, AsylG, da der Beschwerdeführer über keine aktuelle Abgabestelle verfügt habe - am 27. September 2007 vor der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG durchgeführt worden, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt nicht erschienen sei. In dieser Berufungsverhandlung sei vorgehalten worden, dass sich die allgemeine Situation in Algerien seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe und auf Grund näher angeführter Beweismittel, darunter aktueller Berichte des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, des UK Home Office und des US Department of State Feststellungen zur Lage in Algerien zu treffen seien. Weiters sei in der Berufungsverhandlung vorgehalten worden, dass die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers sehr oberflächlich gehalten seien, seine Schilderungen nicht sehr wirklichkeitsnah erschienen, sondern sich im Wesentlichen in schlagwortartigen Rahmenszenarien erschöpften. In der Berufungsverhandlung hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sein Vorbringen detailliert und glaubhaft vorzubringen und insbesondere zu der aktuellen Situation in Algerien, die von einem Klima der nationalen Aussöhnung geprägt sei und keinerlei Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheinen ließe, Stellung zu nehmen.
Aus diesen Gründen wertete die belangte Behörde das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und damit gemäß § 7 AsylG als nicht asylrelevant. Aus diesem Grund sei auch gemäß § 8 AsylG kein Abschiebehindernis gegeben.Aus diesen Gründen wertete die belangte Behörde das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und damit gemäß Paragraph 7, AsylG als nicht asylrelevant. Aus diesem Grund sei auch gemäß Paragraph 8, AsylG kein Abschiebehindernis gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde wird als Verfahrensmangel die Unterlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers gerügt. Im Rahmen der Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter habe sich im Akt weder eine Ladung zur vermeintlich stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Protokoll über die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung befunden, obwohl keine Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien. Dem Verlangen des Rechtsvertreters vom 8. November 2007, das Verhandlungsprotokoll über die mündliche Berufungsverhandlung, die Ladung an den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung sowie den Zustellnachweis hinsichtlich der Ladung an den Beschwerdeführer zu übermitteln, sei durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine ordnungsgemäß zugestellte Ladung erhalten und sei deshalb zu der - mutmaßlichen - mündlichen Berufungsverhandlung nicht geladen worden. Daher wäre es jedenfalls Aufgabe der belangten Behörde gewesen, auf eine Klärung des Sachverhaltes durch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers hinzuwirken, umso mehr als zwischen erstinstanzlichem Bescheid und nunmehriger Entscheidung der belangten Behörde etwa neun Jahre vergangen seien.
2. Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch seine damaligen Rechtsvertreter, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 mit e-mail an die in der Vollmachtsbekanntgabe vom 2. Jänner 2007 bekanntgegebene e-mail-Adresse geladen. Im Akt findet sich hiezu ein (erst) am 15. November 2007 angefertigter Ausdruck dieser Ladung per e-mail. Ein Nachweis, dass die Ladung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, findet sich im Akt dagegen nicht, es ist lediglich (im Kanzleiauftrag) vermerkt, dass die Ladung am 29. August 2007 mittels e-mail zugestellt wurde. In dem im Akt weiters aufliegenden Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2007 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung um 9.00 Uhr und auch um 9.25 Uhr nach Aufruf und Nachschau im Wartesaal nicht erschienen ist.
3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0309, VwSlg. 16.828 A - auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - festgehalten hat, durften bis zum 31. Dezember 2007 Verfahren der elektronischen Zustellung nach den §§ 1 Abs. 2 bzw. 26a Zustellgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weiter durchgeführt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zlen. 2006/19/0606 bis 0609, mwN). 3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0309, VwSlg. 16.828 A - auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird - festgehalten hat, durften bis zum 31. Dezember 2007 Verfahren der elektronischen Zustellung nach den Paragraphen eins, Absatz 2, bzw. 26a Zustellgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die am 29. Februar 2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weiter durchgeführt werden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, Zlen. 2006/19/0606 bis 0609, mwN).
Die Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung nach § 26a Zustellgesetz war ein derartiges Verfahren der elektronischen Zustellung. Gemäß § 26a Zustellgesetz galten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hatte die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlanges von Amts wegen festzustellen.Die Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung nach Paragraph 26 a, Zustellgesetz war ein derartiges Verfahren der elektronischen Zustellung. Gemäß Paragraph 26 a, Zustellgesetz galten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hatte die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlanges von Amts wegen festzustellen.
4. Im Beschwerdefall vertrat die belangte Behörde offenbar den Standpunkt, die von ihr im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (mit e-mail) an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte Ladung sei in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Aber spätestens nachdem der Beschwerdeführer zu der anberaumten Verhandlung nicht erschienen ist, hätte die belangte Behörde Zweifel an dieser Tatsache haben müssen und gemäß § 26a zweiter Satz Zustellgesetz die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen gehabt. Da sie das nicht getan hat, steht im Beschwerdefall nicht fest, ob die Ladung zur mündlichen Verhandlung überhaupt in den elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangt ist. 4. Im Beschwerdefall vertrat die belangte Behörde offenbar den Standpunkt, die von ihr im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (mit e-mail) an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte Ladung sei in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Aber spätestens nachdem der Beschwerdeführer zu der anberaumten Verhandlung nicht erschienen ist, hätte die belangte Behörde Zweifel an dieser Tatsache haben müssen und gemäß Paragraph 26 a, zweiter Satz Zustellgesetz die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen gehabt. Da sie das nicht getan hat, steht im Beschwerdefall nicht fest, ob die Ladung zur mündlichen Verhandlung überhaupt in den elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangt ist.
Ist aber das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Beschwerdeführers, die Ladung sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, mwN).Ist aber das Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertreter nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, so ist von der Behauptung des Beschwerdeführers, die Ladung sei ihm nicht zugestellt worden, auszugehen vergleiche hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, mwN).
5. Dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich war, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht bezweifelt. Vielmehr hat die belangte Behörde das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als einen tragenden Umstand ihrer Beweiswürdigung angeführt. Daher ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers, der Unterlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsverhandlung, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, mwN). 5. Dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung erforderlich war, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht bezweifelt. Vielmehr hat die belangte Behörde das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als einen tragenden Umstand ihrer Beweiswürdigung angeführt. Daher ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des in der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlers, der Unterlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Berufungsverhandlung, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, mwN).
6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 7. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007011220.X00Im RIS seit
04.06.2009Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009