Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der A, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Oktober 2005, Zl. 262.726/0-XII/36/05, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der A, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Oktober 2005, Zl. 262.726/0-XII/36/05, betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und gehört zur Kernfamilie des B und der Kinder T und K.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG dorthin aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG dorthin aus.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/19/0425, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden die im Spruch gleich lautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560).Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/19/0425, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, wurden die im Spruch gleich lautenden Bescheide der belangten Behörde betreffend die zuvor genannten Familienangehörigen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2005/01/0556 bis 0560).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. August 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006190424.X00Im RIS seit
05.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010