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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/20/0345 E 21. Jänner 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Juli 2006, Zl. 265.176/2-I/02/06, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Juli 2006, Zl. 265.176/2-I/02/06, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste im August 2005 in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein und stellte am 4. August 2005 in Polen einen Asylantrag. In weiterer Folge gelangte er über die Slowakei, wo er am 1. September 2005 ebenfalls einen Asylantrag stellte, in das Bundesgebiet und brachte am 17. September 2005 einen (weiteren) Asylantrag ein.
Anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27. und 30. September 2005 gab der Mitbeteiligte an, dass seines Wissens nach in Polen niemand einen positiven Bescheid bekomme; wenn man einen negativen Bescheid erhalte, werde man früher oder später abgeschoben. Freunde hätten ihm gesagt, dass "zB auch die Ärzte in Polen nicht so gut sein sollen".
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten - nach Konsultationen mit den zuständigen polnischen Behörden - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" Polen zuständig sei, und wies den Mitbeteiligten gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; gleichzeitig schloss es die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus.Mit Bescheid vom 9. Oktober 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten - nach Konsultationen mit den zuständigen polnischen Behörden - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" Polen zuständig sei, und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; gleichzeitig schloss es die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG aus.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung, in welcher er u.a. ausführte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die polnischen Behörden in die Russische Föderation abgeschoben werde, weil in Polen nicht nur die Asylgewährung für tschetschenische Flüchtlinge unwahrscheinlich sei, sondern auch die Gewährung des "sekundären Schutzes" nicht in allen Fällen tatsächlich gewährleistet sei. Die Tatsache, dass ca. 90% der Tschetschenen keinen Asylstatus, sondern nur einen so genannten "tolerated stay" erhielten, genüge nicht der Anforderung des UNHCR.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte sie aus, dass der erstinstanzliche Bescheid "in seiner Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der in Frage der medizinischen Versorgung missen" ließe. Die Erstbehörde sei ihrer Begründungspflicht zur Frage, "ob im betreffenden Mitgliedstaat ein Asylverfahren vorliegt, das dem Standard entspricht, der von der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Dublin II-VO vorgezeichnet ist", nicht hinreichend nachgekommen. Weiters äußerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bedenken zum Asylverfahren in Polen, insbesondere in Bezug auf von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit gestellte Anträge und bezog sich dabei auf ein in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde erstattetes Berufungsvorbringen, wonach einem näher bezeichneten Radiobericht zufolge am 29. Dezember 2005 ein tschetschenischer Flüchtling gemeinsam mit fünf anderen Flüchtlingen aus Österreich nach Polen und von dort weiter nach Moskau abgeschoben worden sei; in Tschetschenien sei dieser dann von unbekannten Maskierten in seinem Elternhaus erschossen worden. Die Beurteilung, ob jenes "Berufungsvorbringen im Ergebnis geeignet ist, die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, macht allein schon aus diesem Grund eine neuerliche Sachverhaltsaufnahme erforderlich. Dabei wird u.a. mittels Einvernahme der in dieser Berufung genannten Personen der innere Beweiswert der beantragten Beweismittel zu überprüfen sein". Es sei auch Aufgabe des Bundesasylamtes, ehestens eine Vernehmung des Mitbeteiligten, bezogen auf "den gesamten in Aussicht genommenen Verfahrensgegenstand", durchzuführen. Dabei werde insbesondere durch Einvernahme des Mitbeteiligten zu ermitteln sein, "ob sein Fall mit demjenigen in der oben genannten die erwähnten Tatsachen wiedergebenden Berufungsschrift vergleichbar ist".Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte sie aus, dass der erstinstanzliche Bescheid "in seiner Begründung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der in Frage der medizinischen Versorgung missen" ließe. Die Erstbehörde sei ihrer Begründungspflicht zur Frage, "ob im betreffenden Mitgliedstaat ein Asylverfahren vorliegt, das dem Standard entspricht, der von der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Dublin II-VO vorgezeichnet ist", nicht hinreichend nachgekommen. Weiters äußerte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bedenken zum Asylverfahren in Polen, insbesondere in Bezug auf von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit gestellte Anträge und bezog sich dabei auf ein in einem anderen Verfahren vor der belangten Behörde erstattetes Berufungsvorbringen, wonach einem näher bezeichneten Radiobericht zufolge am 29. Dezember 2005 ein tschetschenischer Flüchtling gemeinsam mit fünf anderen Flüchtlingen aus Österreich nach Polen und von dort weiter nach Moskau abgeschoben worden sei; in Tschetschenien sei dieser dann von unbekannten Maskierten in seinem Elternhaus erschossen worden. Die Beurteilung, ob jenes "Berufungsvorbringen im Ergebnis geeignet ist, die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, macht allein schon aus diesem Grund eine neuerliche Sachverhaltsaufnahme erforderlich. Dabei wird u.a. mittels Einvernahme der in dieser Berufung genannten Personen der innere Beweiswert der beantragten Beweismittel zu überprüfen sein". Es sei auch Aufgabe des Bundesasylamtes, ehestens eine Vernehmung des Mitbeteiligten, bezogen auf "den gesamten in Aussicht genommenen Verfahrensgegenstand", durchzuführen. Dabei werde insbesondere durch Einvernahme des Mitbeteiligten zu ermitteln sein, "ob sein Fall mit demjenigen in der oben genannten die erwähnten Tatsachen wiedergebenden Berufungsschrift vergleichbar ist".
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Eine Klarstellung, ob in Berufungsverfahren wie dem vorliegenden eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht vorgenommen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0359).Eine Klarstellung, ob in Berufungsverfahren wie dem vorliegenden eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht vorgenommen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0359).
Selbst unter der Annahme, dass die Berufungsbehörde gesetzlich nicht gehindert war, § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden, vermag der angefochtene Bescheid keinen Bestand zu haben.Selbst unter der Annahme, dass die Berufungsbehörde gesetzlich nicht gehindert war, Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden, vermag der angefochtene Bescheid keinen Bestand zu haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich erscheint", wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG muss demnach auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2003/01/0285).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich erscheint", wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, mwN). Einem zurückverweisenden Bescheid im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss demnach auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2003/01/0285).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde legt nicht dar, warum zu den von ihr als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen zur medizinischen Versorgung in Polen sowie zu dem im Radiobericht zitierten Fall eine mündliche Verhandlung unvermeidlich sei. Erst nach Vorliegen von Ermittlungsergebnissen zu diesen Themen wird aber beurteilt werden können, ob hiezu eine persönliche Anhörung des Mitbeteiligten erforderlich sein oder ob insoweit die Einräumung der Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, zur Wahrung des Parteiengehörs ausreichen wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2008, Zlen. 2006/19/0353 und 2006/19/0359, sowie vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/20/0177).Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde legt nicht dar, warum zu den von ihr als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen zur medizinischen Versorgung in Polen sowie zu dem im Radiobericht zitierten Fall eine mündliche Verhandlung unvermeidlich sei. Erst nach Vorliegen von Ermittlungsergebnissen zu diesen Themen wird aber beurteilt werden können, ob hiezu eine persönliche Anhörung des Mitbeteiligten erforderlich sein oder ob insoweit die Einräumung der Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, zur Wahrung des Parteiengehörs ausreichen wird vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2008, Zlen. 2006/19/0353 und 2006/19/0359, sowie vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/20/0177).
Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach das Bundesasylamt seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, ist auszuführen, dass eine Zurückverweisung wegen bloßer Begründungsmängel nicht zulässig ist (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 375 zu § 66 AVG).Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach das Bundesasylamt seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei, ist auszuführen, dass eine Zurückverweisung wegen bloßer Begründungsmängel nicht zulässig ist (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 375 zu Paragraph 66, AVG).
Der angefochtene Bescheid war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 10. September 2009
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200515.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010