TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2007/06/0138

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
StVG §11g;
VwRallg;
  1. StVG § 11g gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. Hubert Sacha, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. November 2006, Zl. 2 Vk 86/06, betreffend eine Angelegenheit gemäß StVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn, vertreten durch Dr. Hubert Sacha, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. November 2006, Zl. 2 Vk 86/06, betreffend eine Angelegenheit gemäß StVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten mit dem urteilsmäßigen Strafende am 9. Oktober 1999. Er wird gemäß § 21 Abs. 2 StGB nach wie vor in der Justizanstalt Stein angehalten.Der Beschwerdeführer verbüßte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten mit dem urteilsmäßigen Strafende am 9. Oktober 1999. Er wird gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB nach wie vor in der Justizanstalt Stein angehalten.

Der Beschwerdeführer beantragte am 31. Oktober 2002 (von ihm als Ansuchen vom 7. Oktober 2002 bzw. einmal als solches vom 8. Oktober 2002 bezeichnet) Sozialtraining mit Begleitung (Justizwachebeamten), nämlich einen Ausgang am 13. Dezember 2002 von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Nach den dazu vorgelegten Akten wurde dieses Ansuchen in einer "Teamsitzung" vom 13. November 2002 behandelt, in der übereinstimmend vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer dem Dr. Z. (für eine Alkoholtherapie) vorgestellt werden solle. Der Beschwerdeführer wurde über die weitere Vorgangsweise und die Gründe dafür von einem Mitarbeiter der Justizanstalt am 14. November 2002 informiert.

Der Beschwerdeführer stellte ein weiteres Ansuchen vom 2. Juni 2003 um Gewährung eines Ausganges (bzw. auf Sozialtraining) am 4. Juli 2003 von 8.00 bis 12.00 Uhr in Begleitung eines Justizwachebeamten nach Krems. Das Ansuchen wurde wiederum in einer Sitzung der Fachleute der Justizanstalt Stein am 17. Juni 2003 besprochen. Es wurde vereinbart, dass derzeit ein Sozialtraining nicht bewilligt werden könne und eine Gruppenbetreuung bis 2005 empfohlen werde. Über ein Ansuchen bezüglich Vollzugslockerungen werde dann neuerlich in einer Sitzung entschieden werden. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Beschwerde vom 10. Februar 2003 an die Vollzugskammer des Oberlandesgerichtes Wien und machte u.a. geltend, dass Ansuchen auf Sozialtraining bzw. Ausgang vom 8.Oktober 2002 (gemeint offenbar vom 31. Oktober 2002) bisher nicht behandelt worden sei.

Darüber entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juli 2003, 2 Vk 8/03. Sie führte in diesem Bescheid insbesondere aus, dass nach einer am 13. November 2002 abgehaltenen Teamsitzung einstimmig vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Alkoholtherapie bei Dr. Z. vorgestellt werden sollte und der Beschwerdeführer hievon durch einen Justizwachebediensteten informiert worden sei. Die am 18. Februar 2003 zur Post gegebene Beschwerde vom 10. Februar 2003 erweise sich daher gemäß § 120 Abs. 2 StVG als verspätet.Darüber entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Juli 2003, 2 Vk 8/03. Sie führte in diesem Bescheid insbesondere aus, dass nach einer am 13. November 2002 abgehaltenen Teamsitzung einstimmig vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Alkoholtherapie bei Dr. Z. vorgestellt werden sollte und der Beschwerdeführer hievon durch einen Justizwachebediensteten informiert worden sei. Die am 18. Februar 2003 zur Post gegebene Beschwerde vom 10. Februar 2003 erweise sich daher gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StVG als verspätet.

Weiters wird in dieser Entscheidung, soweit der Beschwerdeführer eine Behinderung seiner Resozialisierung und mangelnde Therapiemöglichkeit kritisiert, ausgeführt, dass aus § 165 StVG grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht der Strafgefangenen auf entsprechende Behandlung abzuleiten sei. Ausgehend von der Stellungnahme der Justizanstalt Stein, insbesondere den Ausführungen der Angehörigen des psychologischen Dienstes und des Anstaltsspitals ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in diesem subjektiven Recht allerdings nicht verletzt worden sei, zumal die Voraussetzungen für konkrete Entlassungsvorbereitungen auf Grund massiver Bagatellisierungstendenzen und deliktsfördernder Ansichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben seien.Weiters wird in dieser Entscheidung, soweit der Beschwerdeführer eine Behinderung seiner Resozialisierung und mangelnde Therapiemöglichkeit kritisiert, ausgeführt, dass aus Paragraph 165, StVG grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht der Strafgefangenen auf entsprechende Behandlung abzuleiten sei. Ausgehend von der Stellungnahme der Justizanstalt Stein, insbesondere den Ausführungen der Angehörigen des psychologischen Dienstes und des Anstaltsspitals ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in diesem subjektiven Recht allerdings nicht verletzt worden sei, zumal die Voraussetzungen für konkrete Entlassungsvorbereitungen auf Grund massiver Bagatellisierungstendenzen und deliktsfördernder Ansichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben seien.

Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die belangte Behörde vom 26. August 2003 erhoben hat, in der er die Nichtbehandlung seiner Ansuchen auf Sozialtraining vom 7. Oktober 2002 (offensichtlich gemeint jenes vom 31. Oktober 2002) und vom 2. Juni 2003 geltend machte.

Dazu erging der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2003, 2 Vk 28/03. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich auf die Nichtbearbeitung des Ansuchens auf Sozialtraining vom (vorgeblich) 7. Oktober 2002 richtete, als unzulässig erkannt, soweit sie sich gegen die Nichtbearbeitung des Ansuchens auf Sozialtraining vom 2. Juni 2003 richtet, als verspätet zurückgewiesen (jeweils gestützt auf § 120 Abs. 2, § 121 Abs. 1 StVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG). Die belangte Behörde verwies in dieser Entscheidung auf die bereits diesbezüglich von ihm erhobene Beschwerde (vom 10. Februar 2002) betreffend dieses Ansuchen vom Oktober 2002 und den dazu ergangenen, bereits angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2003, 2 Vk 8/03, in dem über die behauptete Nichtbehandlung dieses Ansuchen vom Oktober 2002 bereits entschieden worden sei. Die Beschwerde wegen Nichterledigung des Ansuchens auf Sozialtraining vom 2. Juni 2003 wurde von der belangten Behörde als verspätet angesehen, weil die Entscheidung der Teamsitzung vom 17. Juni 2003 dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht worden sei.Dazu erging der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2003, 2 Vk 28/03. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich auf die Nichtbearbeitung des Ansuchens auf Sozialtraining vom (vorgeblich) 7. Oktober 2002 richtete, als unzulässig erkannt, soweit sie sich gegen die Nichtbearbeitung des Ansuchens auf Sozialtraining vom 2. Juni 2003 richtet, als verspätet zurückgewiesen (jeweils gestützt auf Paragraph 120, Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG). Die belangte Behörde verwies in dieser Entscheidung auf die bereits diesbezüglich von ihm erhobene Beschwerde (vom 10. Februar 2002) betreffend dieses Ansuchen vom Oktober 2002 und den dazu ergangenen, bereits angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2003, 2 Vk 8/03, in dem über die behauptete Nichtbehandlung dieses Ansuchen vom Oktober 2002 bereits entschieden worden sei. Die Beschwerde wegen Nichterledigung des Ansuchens auf Sozialtraining vom 2. Juni 2003 wurde von der belangten Behörde als verspätet angesehen, weil die Entscheidung der Teamsitzung vom 17. Juni 2003 dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2003 zur Kenntnis gebracht worden sei.

Verfahrensgegenständlich sind weitere Beschwerden des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, nämlich vom 11. September 2006 und vom 16. August 2006. In beiden Beschwerden wendete sich der Beschwerdeführer wiederum gegen die Nichtbehandlung der beiden genannten Ansuchen auf Sozialtraining vom 7. Oktober 2002 ( richtig: 31. Oktober 2002) und vom 2. Juni 2003.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diese Beschwerden gemäß § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 1 StVG i.V.m.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid diese Beschwerden gemäß Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 121, Absatz eins, StVG i.V.m.

§ 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Sie führte dazu aus, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug zuletzt mit Entscheidung des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 22. August 2006 (bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Oktober 2006) mangels entscheidenden Gefährlichkeitsabbaues abgelehnt worden sei.Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück. Sie führte dazu aus, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug zuletzt mit Entscheidung des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 22. August 2006 (bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10. Oktober 2006) mangels entscheidenden Gefährlichkeitsabbaues abgelehnt worden sei.

Den für den Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein zuständigen Stellen sei der Wunsch des Beschwerdeführers nach Vollzugslockerungen bekannt, jedoch habe bislang den vom Beschwerdeführer angestrebten Erleichterungen in Form eines Sozialtrainings oder unbegleiteten Ausgängen nicht näher getreten werden können, weil der Beschwerdeführer trotz laufender therapeutischer Bemühungen von dem bereits absolvierten Betreuungsangeboten noch nicht ausreichend profitieren habe können und er bislang die notwendige Mitarbeit und Verlässlichkeit vermissen habe lassen. Formalrechtlich liege weder ein Ansuchen noch eine Entscheidung der Anstaltsleitung im rechtserheblichen Zeitraum vor und sei eine Negierung von Ansuchen seitens der Anstaltsleitung angesichts der durchgeführten Betreuungsmaßnahmen nicht erkennbar.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Behandlung seines Ansuchens betreffend den Vollzug in der Justizanstalt Stein verletzt.

Eine derartige Rechtsverletzung ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar. Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer bereits in den von der belangten Behörde behandelten Beschwerden vom 10. Februar 2003 bzw. vom 26. August 2003 die Nichtbehandlung der beiden angeführten Ansuchen um Sozialtraining (nämlich vom 31. Oktober 2002 bzw. vom 2. Juni 2003) mit den Bescheiden vom 28. Juli 2003, 2 Vk 8/03, und vom 3. Dezember 2003, 2 Vk 28/03, entschieden.

Gegen diese letztinstanzliche Entscheidungen der belangten Behörde stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen. Einer neuerlichen Entscheidung über gleichartige Beschwerden (nämlich die Nichtbehandlung zweier konkret angeführter Ansuchen) stand der Grundsatz der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegen. § 68 AVG war im Beschwerdeverfahren gemäß § 11g StVG vor den Vollzugskammern anzuwenden. Allein darin, dass die belangte Behörde ihre Zurückweisung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar.Gegen diese letztinstanzliche Entscheidungen der belangten Behörde stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offen. Einer neuerlichen Entscheidung über gleichartige Beschwerden (nämlich die Nichtbehandlung zweier konkret angeführter Ansuchen) stand der Grundsatz der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen. Paragraph 68, AVG war im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 11 g, StVG vor den Vollzugskammern anzuwenden. Allein darin, dass die belangte Behörde ihre Zurückweisung nicht auf diese Bestimmung gestützt hat, ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. September 2009

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060138.X00

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten