Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. XY in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vom 2. Dezember 2008, Zl. GZ 2- DOKS/08, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der im Jahr 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seit 1. November 2008 ist er Abteilungsleiter im Amt für Rüstung und Beschaffung.römisch eins. Der im Jahr 1949 geborene Beschwerdeführer steht als Brigadier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seit 1. November 2008 ist er Abteilungsleiter im Amt für Rüstung und Beschaffung.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 17. Oktober 2005 hat die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung (im Weiteren: DK) den Beschwerdeführer vom Verdacht, er wäre am 21. Februar 2005 gegen 12.40 Uhr in einem näher bezeichneten Kreuzungsbereich in Wien als Lenker eines Heeresfahrzeuges der Marke Alfa Romeo ausgestiegen und hätte Dr. F.S., den Lenker des vor ihm stehenden Fahrzeuges, mit den Worten: "Du Trottel, fahr vor auf die Schleifen, sonst wird es nie grün." beleidigt und ihm einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzt, im Zweifel freigesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde mit - im Instanzenzug durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 20. November 2006 bestätigtem und rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Februar 2006 schuldig gesprochen, er habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) "am 21. Februar 2005 in Wien 1 Dr. F.S. durch das Versetzen eines Schlages in dessen Gesicht, wodurch dieser eine Schwellung im Bereich der linken Gesichtshälfte mit Rötung und Ohrensausen erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt", und deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 100,-- verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit - im Instanzenzug durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 20. November 2006 bestätigtem und rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Februar 2006 schuldig gesprochen, er habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) "am 21. Februar 2005 in Wien 1 Dr. F.S. durch das Versetzen eines Schlages in dessen Gesicht, wodurch dieser eine Schwellung im Bereich der linken Gesichtshälfte mit Rötung und Ohrensausen erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt", und deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 100,-- verurteilt.
In der in den Verwaltungsakten einliegenden Ausfertigung des zweitinstanzlichen Strafurteiles vom 20. November 2006 wird u. a. ausgeführt, dass "den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen zufolge" der Lenker Dr. F.S. gegen 12.40 Uhr des 21. Februar 2005 das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vor einer Ampel in einem näher bezeichneten Kreuzungsbereich in Wien angehalten habe, wobei er nicht gewusst habe, dass diese Ampel mittels Induktionsschleife geregelt werde, d.h., dass Fahrzeuge bis zur Haltelinie vorfahren müssen, damit diese auf "Grün" schalte. Er sei an diesem Tag nicht weit genug vorne gestanden, sodass die Ampel in seine Fahrtrichtung nicht umgeschaltet habe. Der Beschwerdeführer, der ein von ihm gelenktes Heeresfahrzeug dahinter angehalten habe, habe sich - nachdem schon zwei Ampelphasen verstrichen waren, ohne dass die für beide geltende Ampel auf "Grün" geschaltet habe - nach vorne zum Fahrzeug des Dr. F.S. begeben und in weiterer Folge - bevor er die strafgerichtlich inkriminierte Handlung setzte - diesen mit den sinngemäßen Worten: "Du Trottel, fahr vor auf die Schleife, sonst wird es nie grün!" angeherrscht.
Daraufhin hat die DK mit Bescheid vom 28. Juni 2007 das Disziplinarverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die DK den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. Jänner 2008 schuldig, er habe durch die im Disziplinarverfahren inkriminierten Handlungen - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) und § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 begangen, und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 50 Z. 3 HDG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.520,--.Daraufhin hat die DK mit Bescheid vom 28. Juni 2007 das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte die DK den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. Jänner 2008 schuldig, er habe durch die im Disziplinarverfahren inkriminierten Handlungen - über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus - eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrung) und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2002 begangen, und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, Ziffer 3, HDG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.520,--.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2008 den erstinstanzlichen Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch sinngemäße Tätigung der gegenständlichen Äußerung Dr. F.S. beleidigt und durch Versetzen eines heftigen Schlages gegen dessen linke Gesichtshälfte verletzt habe, sowie hinsichtlich des erstinstanzlichen Strafausspruches - in teilweiser Stattgebung der Berufung - die Geldstrafe auf EUR 1.420,-- herabgesetzt.
In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, u.a. des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zusammengefasst aus, dass die Rechtsfrage und damit Vorfrage gemäß § 38 AVG, ob der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht oder ob das Gericht in seiner Urteilsbegründung Tatsachen festgestellt habe, an welche die Disziplinarbehörde gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2002 gebunden sei, vom Landesgericht für Strafsachen Wien im November 2006 im Nachhang zur freisprechenden Entscheidung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde im November 2005 anders gelöst worden sei. Dabei sei die begangene Körperverletzung Grundlage für die (strafgerichtliche) Verurteilung bzw. seien die genannten Verbalinjurien urteilsbegründende Feststellungen der Berufungsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewesen. Auf Grund der falsch beurteilten Vorfrage im Zusammenhang mit der Bindungswirkung des § 5 Abs. 5 HDG 2002 sei deshalb die amtswegige Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zwingend gewesen. Dem in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmangel, dass dem Beschwerdeführer dazu kein Parteiengehör gewährt worden sei, komme mangels Auswirkung auf das Verfahrensergebnis keine Bedeutung zu.In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des Verfahrensganges, u.a. des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen - zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zusammengefasst aus, dass die Rechtsfrage und damit Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG, ob der Beschwerdeführer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklicht oder ob das Gericht in seiner Urteilsbegründung Tatsachen festgestellt habe, an welche die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 gebunden sei, vom Landesgericht für Strafsachen Wien im November 2006 im Nachhang zur freisprechenden Entscheidung der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde im November 2005 anders gelöst worden sei. Dabei sei die begangene Körperverletzung Grundlage für die (strafgerichtliche) Verurteilung bzw. seien die genannten Verbalinjurien urteilsbegründende Feststellungen der Berufungsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewesen. Auf Grund der falsch beurteilten Vorfrage im Zusammenhang mit der Bindungswirkung des Paragraph 5, Absatz 5, HDG 2002 sei deshalb die amtswegige Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zwingend gewesen. Dem in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmangel, dass dem Beschwerdeführer dazu kein Parteiengehör gewährt worden sei, komme mangels Auswirkung auf das Verfahrensergebnis keine Bedeutung zu.
Im Weiteren stützte die belangte Behörde ihre Begründung zum Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Wesentlichen darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang immer dann vorliege, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht komme. Gerade diese Bestimmung enthalte nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen speziell dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen werde.Im Weiteren stützte die belangte Behörde ihre Begründung zum Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Wesentlichen darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein disziplinärer Überhang immer dann vorliege, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht komme. Gerade diese Bestimmung enthalte nämlich mit ihrem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" einen speziell dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen werde.
Ein sogenannter Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten, ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (Hinweis auf Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, Fn 17 zu § 43 BDG, Seite 7f), wobei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei.Ein sogenannter Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten, ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (Hinweis auf Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, Fn 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7f), wobei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen sei.
Ein Brigadier des österreichischen Bundesheeres, der in seiner dienstlichen Verrichtung als (gemeint: eine) Stütze des hierarchisch aufgebauten Systems von Befehl und Gehorsam darstelle und als Abteilungsleiter Vorbild für alle Mitarbeiter sein solle, schädige in Ansehung der begangenen Tathandlung im Rahmen des Straßenverkehrs, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben als Soldat im Allgemeinen und als Vorgesetzter in einem besonderen Ausmaß. Als Vorgesetzter habe er seiner Vorbildwirkung in Bezug auf überlegtes, aufgabenorientiertes und anlasskonformes Handeln nachzukommen. Er habe es vor allem zu unterlassen, als durch die Uniform nach außen hin gekennzeichneter hoher Funktionsträger in der Landesverteidigung nichtige Vorfälle und Unliebsamkeiten im Straßenverkehr durch Verbalinjurien und Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Dritter zu sanktionieren.
Bei der Disziplinarverfolgung müsse das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden. Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werde bei einer rechtskräftigen Verurteilung in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschwerdeführers nur an jenen Maßstäben zu messen sei, das für alle Normunterworfenen zu gelten habe. Daraus folge aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der "Vertrauenswahrung" beinhalte, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten könne.Bei der Disziplinarverfolgung müsse das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden. Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werde bei einer rechtskräftigen Verurteilung in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschwerdeführers nur an jenen Maßstäben zu messen sei, das für alle Normunterworfenen zu gelten habe. Daraus folge aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der "Vertrauenswahrung" beinhalte, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten könne.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 fordere die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit verstehe der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspreche und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" beziehe. Bei einer Berufsmilitärperson komme es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt seien, werde durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletze der Soldat immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüße. Die genannten Rückschlüsse könnten von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten im konkreten Zusammenhang stehe. Dabei bestehe ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Durch sein unbotmäßiges und fast jähzorniges Verhalten am 21. Februar 2005 sei das Vertrauen der Allgemeinheit einer sachlichen Amtsausübung sichtlich beeinträchtigt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordere die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit verstehe der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspreche und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" beziehe. Bei einer Berufsmilitärperson komme es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt seien, werde durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletze der Soldat immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüße. Die genannten Rückschlüsse könnten von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten im konkreten Zusammenhang stehe. Dabei bestehe ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Durch sein unbotmäßiges und fast jähzorniges Verhalten am 21. Februar 2005 sei das Vertrauen der Allgemeinheit einer sachlichen Amtsausübung sichtlich beeinträchtigt.
Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Gründe zur Strafbemessung dar. Die Schwere der Pflichtverletzung ergebe sich aus der Differenz des von einem Brigadier und Abteilungsleiter zu erwartenden Verhaltens in der Öffentlichkeit und im Straßenverkehr, und dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstleistung und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gewertet. Die verhängte Geldstrafe entspreche ca. 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2002.Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Gründe zur Strafbemessung dar. Die Schwere der Pflichtverletzung ergebe sich aus der Differenz des von einem Brigadier und Abteilungsleiter zu erwartenden Verhaltens in der Öffentlichkeit und im Straßenverkehr, und dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstleistung und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gewertet. Die verhängte Geldstrafe entspreche ca. 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 51, Absatz 2, HDG 2002.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167/2002 (HDG 2002), lauten auszugsweise:römisch zwei.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, (HDG 2002), lauten auszugsweise:
"Verjährung
§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurdeParagraph 3, (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
...
Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wennParagraph 5, (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
...
...
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 36. (1) ...Paragraph 36, (1) ...
..."
Nach § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undNach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eine solche Vorfrage von der Hilfe der zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eine solche Vorfrage von der Hilfe der zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nunmehr aus den Gründen des Abs. 1 Z. 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nunmehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
II.2. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er sei durch unrichtige Anwendung des HDG 2002 und des BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung in seinem Recht darauf, dass über ihn nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die gegenständliche Geldstrafe verhängt werde, verletzt.römisch zwei.2. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er sei durch unrichtige Anwendung des HDG 2002 und des BDG 1979 sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung in seinem Recht darauf, dass über ihn nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die gegenständliche Geldstrafe verhängt werde, verletzt.
Soweit sich dazu die Beschwerde in der Rechtsrüge gegen die Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit der Bindungswirkung gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2002 richtet, ist ihr Folgendes zu entgegnen:Soweit sich dazu die Beschwerde in der Rechtsrüge gegen die Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit der Bindungswirkung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 richtet, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Durch die in der Formulierung des § 5 Abs. 2 HDG 2002, wonachDurch die in der Formulierung des Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002, wonach
"(d)ie Disziplinarbehörde ... an die dem Spruch eines
rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden" ist und "auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen (darf), die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat", zum Ausdruck gebrachte Bindungswirkung sowie die Subsidiarität der Tatsachenfeststellung durch die Disziplinarkommission gegenüber der Tatsachenfeststellung durch das Gericht gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Frage der gerichtlichen Strafbarkeit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit betrachtet und diese als solche zu behandeln ist.
Von diesem Verständnis ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0323, betreffend wortgleiche Bestimmungen der Wiener Dienstordnung ausgegangen (vgl. dazu auch die zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 ergangenen Erwägungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, Seite 367).Von diesem Verständnis ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 92/09/0323, betreffend wortgleiche Bestimmungen der Wiener Dienstordnung ausgegangen vergleiche , dazu auch die zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 ergangenen Erwägungen bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, Seite 367).
Dem Umstand, dass § 5 Abs. 5 HDG 2002 - mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und der Wiener Dienstordnung keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.Dem Umstand, dass Paragraph 5, Absatz 5, HDG 2002 - mit Ausnahme der Fälle von Absatz eins, dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 und der Wiener Dienstordnung keine zwingende Unterbrechung der Disziplinarverfahren bei anhängigen strafgerichtlichen Verfahren sondern ausdrücklich eine unverzügliche disziplinäre Ahndung normiert, kommt für die Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu.
Damit war die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtsirrtum, wenn sie auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers das Disziplinarverfahren gemäß § 36 Abs. 3 HDG 2002 wiederaufgenommen hat.Damit war die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtsirrtum, wenn sie auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 3, HDG 2002 wiederaufgenommen hat.
Weiters irrt der Beschwerdeführer, wenn er die Bindungswirkung hinsichtlich der inkriminierten Verbalinjurien verneint, zumal diese nach dem Akteninhalt zu den wesentlichen Tatsachenfeststellungen der bezughabenden strafgerichtlichen Erkenntnisse gehört haben und damit von der Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 HDG 2002 umfasst gewesen sind. Im Hinblick darauf kann der Verwaltungsgerichtshof auch im bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm kein Parteiengehör im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme eingeräumt und die Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen unterlassen worden sei, keine Relevanz für den Verfahrensausgang erblicken.Weiters irrt der Beschwerdeführer, wenn er die Bindungswirkung hinsichtlich der inkriminierten Verbalinjurien verneint, zumal diese nach dem Akteninhalt zu den wesentlichen Tatsachenfeststellungen der bezughabenden strafgerichtlichen Erkenntnisse gehört haben und damit von der Bindungswirkung nach Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2002 umfasst gewesen sind. Im Hinblick darauf kann der Verwaltungsgerichtshof auch im bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm kein Parteiengehör im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme eingeräumt und die Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen unterlassen worden sei, keine Relevanz für den Verfahrensausgang erblicken.
Auch der Einwand von Begründungsmängeln ist verfehlt: Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der rechtskräftigen gerichtlichen Vorfragenentscheidung samt deren wesentlichen Tatsachenfeststellungen als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Argumentation völlig zutreffend das Vorliegen der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen und den evidenten disziplinären Überhang bejaht. Damit hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).Auch der Einwand von Begründungsmängeln ist verfehlt: Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der rechtskräftigen gerichtlichen Vorfragenentscheidung samt deren wesentlichen Tatsachenfeststellungen als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Argumentation völlig zutreffend das Vorliegen der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen und den evidenten disziplinären Überhang bejaht. Damit hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand vergleiche , zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).
Letztlich kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine jahrzehntelange Dienstverrichtung und die Verleihung eines hochrangigen Ehrenzeichens im Oktober 2007 keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung erzeugen, als deren Ergebnis - auf Basis der unbestrittenen Bemessungsgrundlage - eine Geldstrafe von EUR 1.420,--, verhängt wurde, das entspricht (angesichts eines Strafrahmens von bis zu 350 %) ca. 25% der Bemessungsgrundlage gemäß § 51 Abs. 2 HDG 2002.Letztlich kann der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine jahrzehntelange Dienstverrichtung und die Verleihung eines hochrangigen Ehrenzeichens im Oktober 2007 keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung erzeugen, als deren Ergebnis - auf Basis der unbestrittenen Bemessungsgrundlage - eine Geldstrafe von EUR 1.420,--, verhängt wurde, das entspricht (angesichts eines Strafrahmens von bis zu 350 %) ca. 25% der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 51, Absatz 2, HDG 2002.
II.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 16. September 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009090012.X00Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016