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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §14e Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der G R in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. August 2007, Zl. 3/08115/147 7091, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, die Verlängerung ihrer für den Zeitraum vom 24. Juni 2005 bis 23. Juni 2007 ausgestellten Arbeitserlaubnis.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Juli 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Juli 2007 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 14 e, Ausländerbeschäftigungsgesetz abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen die Abweisung ihres Antrages gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14e Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien fremdenpolizeiliches Büro aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, was die Beschwerdeführerin auch selbst bestätige. Der gegen die Ausweisung erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 2007 keine Folge gegeben worden, womit die Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtskräftig geworden sei. Damit sei gemäß § 25 Abs. 2 NAG das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos eingestellt worden. Die in der Berufung herangezogene Bestimmung des § 58 FPG, wonach einer Berufung gegen die Ausweisung gemäß § 54 aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant, weil sie sich auf ein noch nicht abgeschlossenes Berufungsverfahren beziehe, im gegebenen Falle jedoch dieses Berufungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auch eine allfällige Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes würde der Beschwerdeführerin das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht einräumen, vielmehr im Rahmen der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung allenfalls die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme verhindern. Die Beschwerdeführerin erfülle somit eine der Voraussetzung des § 14e Abs. 1 AuslBG, nämlich die in dieser Bestimmung geforderte rechtmäßige Niederlassung, nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen die Abweisung ihres Antrages gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde begründend aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien fremdenpolizeiliches Büro aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, was die Beschwerdeführerin auch selbst bestätige. Der gegen die Ausweisung erhobenen Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juni 2007 keine Folge gegeben worden, womit die Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtskräftig geworden sei. Damit sei gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos eingestellt worden. Die in der Berufung herangezogene Bestimmung des Paragraph 58, FPG, wonach einer Berufung gegen die Ausweisung gemäß Paragraph 54, aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant, weil sie sich auf ein noch nicht abgeschlossenes Berufungsverfahren beziehe, im gegebenen Falle jedoch dieses Berufungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Auch eine allfällige Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes würde der Beschwerdeführerin das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht einräumen, vielmehr im Rahmen der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung allenfalls die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme verhindern. Die Beschwerdeführerin erfülle somit eine der Voraussetzung des Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG, nämlich die in dieser Bestimmung geforderte rechtmäßige Niederlassung, nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, lauten:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist. 2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend.'Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.'
....
'§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn'§ 14e. (1) Die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, ist zu verlängern, wenn
Die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, lauten:
'§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.'§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
...
'§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.'§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 66, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.
1. kein Fall des § 11 Abs. 2 Z 6 vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder 2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet." 1. kein Fall des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, vorliegt und er bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen war oder 2. der Fremde einen Verlängerungsantrag mit einem Zweckänderungsantrag verbindet."
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG, sie habe ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels fristgerecht gestellt, es habe sich daher eindeutig um einen Verlängerungsantrag gehandelt, der dem § 24 Abs. 2 NAG unterliege. Das Aufenthaltsverfahren sei bislang nicht eingestellt worden. Infolge der im Aufenthaltsbeendigungsverfahren erhobenen Beschwerde und der mit dieser einhergehenden aufschiebenden Wirkung verfüge die Beschwerdeführerin über die gleiche Rechtsstellung wie vor der Entscheidung zweiter Instanz. Sie sei daher noch immer rechtmäßig aufhältig. Im Übrigen habe die Behörde verabsäumt, ihr zu den von ihr herangezogenen Entscheidungsgrundlagen Parteiengehör im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen. Hätte sie dies getan, so hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, den im Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorzulegen und damit ihren Standpunkt auf eine noch rechtmäßige Niederlassung in Österreich zu untermauern. Auch hätte sie nachweisen können, dass das Aufenthaltsverlängerungsverfahren ihr gegenüber weder formell noch formlos beendet worden sei.Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG, sie habe ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels fristgerecht gestellt, es habe sich daher eindeutig um einen Verlängerungsantrag gehandelt, der dem Paragraph 24, Absatz 2, NAG unterliege. Das Aufenthaltsverfahren sei bislang nicht eingestellt worden. Infolge der im Aufenthaltsbeendigungsverfahren erhobenen Beschwerde und der mit dieser einhergehenden aufschiebenden Wirkung verfüge die Beschwerdeführerin über die gleiche Rechtsstellung wie vor der Entscheidung zweiter Instanz. Sie sei daher noch immer rechtmäßig aufhältig. Im Übrigen habe die Behörde verabsäumt, ihr zu den von ihr herangezogenen Entscheidungsgrundlagen Parteiengehör im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen. Hätte sie dies getan, so hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt, den im Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vorzulegen und damit ihren Standpunkt auf eine noch rechtmäßige Niederlassung in Österreich zu untermauern. Auch hätte sie nachweisen können, dass das Aufenthaltsverlängerungsverfahren ihr gegenüber weder formell noch formlos beendet worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde erachtete die Einräumung des Parteiengehörs nicht für entscheidungsrelevant, weil sie der Ansicht war, auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lasse "dieser Umstand lediglich die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme bis zur Entscheidung des VfGH oder VwGH nicht zu".
Diese Rechtsansicht kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 20. Februar 2005 hatte und sie einen Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt hat, sowie dass mit bestätigendem Bescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom 29. Juni 2007 die Ausweisung rechtskräftig wurde (siehe Gegenschrift Seite 3). Tatsächlich erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen die Ausweisung bestätigenden Bescheid am 3. August 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verbunden war. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 7. August 2007 stattgegeben, dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2007 und damit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (14. August 2007) zugestellt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach § 65 FPG oder die Ausweisung behoben wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb der ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird.
Nach der Rechtsprechung dürfen auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ab Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Bescheid keine Rechtswirkungen mehr geknüpft werden.Nach der Rechtsprechung dürfen auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ab Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Bescheid keine Rechtswirkungen mehr geknüpft werden.
Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs. 2 FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist (vgl. den Beschluss 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, mwN, sowie das Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 93/18/0350).Wurde einer Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig sind. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungs- und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf, der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 16, Absatz 2, FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist vergleiche , den Beschluss 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, mwN, sowie das Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 93/18/0350).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin (vorerst) weiter gültig war. Ihr Aufenthaltstitel erlaubte ihr die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich eine Arbeitserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 23. Juni 2007, vorlag, deren Verlängerung antragsgegenständlich ist.
Die belangte Behörde ist zwar in der Begründung ihres Bescheides auf die Tatsache der Bewilligung der von der Beschwerdeführerin im Ausweisungsverfahren beantragten aufschiebenden Wirkung ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde eingegangen, hat diesem Umstand aber zu Unrecht im Verfahren betreffend die Verlängerung der Arbeitserlaubnis der Beschwerdeführerin keine Bedeutung beigemessen.
Hätte die belangte Behörde dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Hätte die belangte Behörde dem in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerten Recht einer Partei auf Gehör Rechnung getragen, hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, auf diese Fakten hinzuweisen. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Einräumung des Parteiengehörs nicht für erforderlich erachtete, belastete sie ihren Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 16. September 2009
Schlagworte
Vollzug Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090204.X00Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011