TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/22 2009/22/0073

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs2 zweiter Satz;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. August 2008, Zl. 119.449/34-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 19, Absatz eins, und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Antrag sei am 25. April 2008 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Post bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er handlungsunfähig und aus diesem Grund nicht zur persönlichen Antragstellung verpflichtet sei, sei dem gesetzlichen Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG nicht entsprochen worden. Weiters sei es gemäß § 19 Abs. 2 NAG nicht zulässig, während eines anhängigen Verfahrens weitere Anträge nach diesem Bundesgesetz zu stellen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 6. Juni 2006 betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung anhängig sei, sei auch deswegen das Einbringen des hier gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässig gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche Antrag sei am 25. April 2008 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers per Post bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass er handlungsunfähig und aus diesem Grund nicht zur persönlichen Antragstellung verpflichtet sei, sei dem gesetzlichen Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG nicht entsprochen worden. Weiters sei es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG nicht zulässig, während eines anhängigen Verfahrens weitere Anträge nach diesem Bundesgesetz zu stellen. Da im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 6. Juni 2006 betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung anhängig sei, sei auch deswegen das Einbringen des hier gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt (unter anderem) vor, es handle sich bei den hier vor der belangten Behörde zur Antragszurückweisung herangezogenen Umständen um Formmängel. Im Falle solcher sei nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Dies sei jedoch unterblieben. Weiters sei das von der belangten Behörde erwähnte frühere Verfahren nach dem NAG bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Im von der belangten Behörde angeführten Beschwerdeverfahren sei zudem vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.Der Beschwerdeführer bringt (unter anderem) vor, es handle sich bei den hier vor der belangten Behörde zur Antragszurückweisung herangezogenen Umständen um Formmängel. Im Falle solcher sei nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Dies sei jedoch unterblieben. Weiters sei das von der belangten Behörde erwähnte frühere Verfahren nach dem NAG bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Im von der belangten Behörde angeführten Beschwerdeverfahren sei zudem vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nicht zulässig sind gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Nicht zulässig sind gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz.

Unstrittig hat der Beschwerdeführer dem Erfordernis des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG infolge der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgten Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, diesen Mangel zu beseitigen.Unstrittig hat der Beschwerdeführer dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG infolge der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgten Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Gelegenheit gegeben, diesen Mangel zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zutreffend, dass es sich bei der nicht persönlich erfolgten Antragstellung um einen der Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Formmangel handelt. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zutreffend, dass es sich bei der nicht persönlich erfolgten Antragstellung um einen der Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen Formmangel handelt. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass die - fristwahrende - Verbesserung in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0865, und vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212). Die - von der belangten Behörde im Berufungsverfahren gebilligte - auf § 19 Abs. 1 erster Satz NAG gegründete Antragszurückweisung, die ohne Durchführung des gebotenen Verbesserungsverfahrens erfolgte, erweist sich somit als rechtswidrig.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits darauf hingewiesen, dass die - fristwahrende - Verbesserung in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde zu bestehen hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0865, und vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212). Die - von der belangten Behörde im Berufungsverfahren gebilligte - auf Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG gegründete Antragszurückweisung, die ohne Durchführung des gebotenen Verbesserungsverfahrens erfolgte, erweist sich somit als rechtswidrig.

Die belangte Behörde unterliegt allerdings auch einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren infolge eines früher gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG ein Prozesshindernis begründet hätte. Die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft nämlich grundsätzlich nicht hindern (vgl. § 30 Abs. 1 VwGG). Somit hatte die zu einem früher nach den NAG geführten Verfahren erfolgte Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Auswirkungen auf den Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens. Da weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, musste hier aber auch nicht weiter untersucht werden, ob eine solche nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG einer weiteren Antragstellung überhaupt entgegen gestanden wäre.Die belangte Behörde unterliegt allerdings auch einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, dass das vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren infolge eines früher gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG ein Prozesshindernis begründet hätte. Die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann den Eintritt dessen formeller und materieller Rechtskraft nämlich grundsätzlich nicht hindern vergleiche , Paragraph 30, Absatz eins, VwGG). Somit hatte die zu einem früher nach den NAG geführten Verfahren erfolgte Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Auswirkungen auf den Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens. Da weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, dass dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, musste hier aber auch nicht weiter untersucht werden, ob eine solche nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG einer weiteren Antragstellung überhaupt entgegen gestanden wäre.

Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits auf Grund der genannten Umstände als rechtswidrig. Sohin war es nicht mehr weiter erforderlich, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. September 2009

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220073.X00

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten