TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2008/21/0212

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs3;
NAG 2005 §19 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des DM in K, geboren 1971, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 2007, Zl. 315.791/2- III/4/07, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit bei der Erstbehörde am 18. Mai 2006 eingelangtem Schriftsatz beantragte der dabei durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG.Mit bei der Erstbehörde am 18. Mai 2006 eingelangtem Schriftsatz beantragte der dabei durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 gab die Erstbehörde dem Antrag gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 NAG nicht statt. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 1 NAG ab.Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 gab die Erstbehörde dem Antrag gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht statt. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, NAG ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - nicht entsprochen; es stehe nämlich fest, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post eingebracht habe.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde - nicht entsprochen; es stehe nämlich fest, dass er seinen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post eingebracht habe.

Letzteres steht mit der Aktenlage in Einklang und wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es wird allerdings vorgebracht, dass dieser erstmals im Berufungsverfahren aufgegriffene Umstand nicht "zur sofortigen Zurückweisung" des Anbringens, sondern nach § 13 Abs. 3 AVG zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hätte führen müssen.Letzteres steht mit der Aktenlage in Einklang und wird in der vorliegenden Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es wird allerdings vorgebracht, dass dieser erstmals im Berufungsverfahren aufgegriffene Umstand nicht "zur sofortigen Zurückweisung" des Anbringens, sondern nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hätte führen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 19 Abs. 1 erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040). Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0040).

Formalerfordernisse sind regelmäßig einer Verbesserung zugänglich. Es ist nicht zu sehen, warum das hinsichtlich der Anordnung nach § 19 Abs. 1 erster Satz NAG nicht der Fall sein sollte, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die - fristwahrende - Verbesserung hier in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde zu erblicken wäre.Formalerfordernisse sind regelmäßig einer Verbesserung zugänglich. Es ist nicht zu sehen, warum das hinsichtlich der Anordnung nach Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG nicht der Fall sein sollte, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass die - fristwahrende - Verbesserung hier in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der Erstbehörde zu erblicken wäre.

Die belangte Behörde hat ihre Berufungsabweisung - anders als die Erstbehörde - auf § 19 Abs. 1 erster Satz NAG gestützt und damit der Sache nach erstmals einen Zurückweisungsgrund herangezogen, ohne jedoch das deshalb gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen. Ihr Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die belangte Behörde hat ihre Berufungsabweisung - anders als die Erstbehörde - auf Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG gestützt und damit der Sache nach erstmals einen Zurückweisungsgrund herangezogen, ohne jedoch das deshalb gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen. Ihr Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Oktober 2008

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210212.X00

Im RIS seit

28.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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