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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. September 2008, Zl. 152.167/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Sri Lanka, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Sri Lanka, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer durch den rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich gestellte Antrag sei von letzterem am 13. Mai 2008 zur Post gegeben worden und am 14. Mai 2008 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt. Somit sei der Antrag entgegen § 19 Abs. 1 erster Satz NAG nicht persönlich bei der Behörde gestellt worden. Diese "Zuwiderhandlung" stelle einen einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG nicht zugänglichen Mangel dar, weil eine Verbesserung nur im persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers und "in der Vornahme einer persönlichen Antragstellung zu einem nach jenem der - unabänderlich - einst nicht persönlich erfolgten Antragstellung gelegenen Zeitpunkt bestehen" könnte. Die Zulässigkeit einer Verbesserung würde überdies - weil dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch der erste Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gelten würde - dazu führen, dass entgegen § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG "sowohl zwei unzulässigerweise gleichzeitig gestellte Anträge, als auch ein unzulässiger während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG gestellter weiterer Antrag" vorliegen würde. Eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG würde sohin ein gesetzwidriges Ergebnis erzielen, weshalb eine solche "daher jedenfalls zu unterlassen" gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer durch den rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich gestellte Antrag sei von letzterem am 13. Mai 2008 zur Post gegeben worden und am 14. Mai 2008 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt. Somit sei der Antrag entgegen Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG nicht persönlich bei der Behörde gestellt worden. Diese "Zuwiderhandlung" stelle einen einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zugänglichen Mangel dar, weil eine Verbesserung nur im persönlichen Erscheinen des Beschwerdeführers und "in der Vornahme einer persönlichen Antragstellung zu einem nach jenem der - unabänderlich - einst nicht persönlich erfolgten Antragstellung gelegenen Zeitpunkt bestehen" könnte. Die Zulässigkeit einer Verbesserung würde überdies - weil dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch der erste Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gelten würde - dazu führen, dass entgegen Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG "sowohl zwei unzulässigerweise gleichzeitig gestellte Anträge, als auch ein unzulässiger während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG gestellter weiterer Antrag" vorliegen würde. Eine Vorgangsweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG würde sohin ein gesetzwidriges Ergebnis erzielen, weshalb eine solche "daher jedenfalls zu unterlassen" gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (samt Überschrift) lautet: Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, NAG (samt Überschrift) lautet:
"Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Paragraph 19, (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer - unstrittig - durch die am 14. Mai 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgte Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer - unstrittig - durch die am 14. Mai 2008 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Post erfolgte Antragstellung nicht entsprochen. Ebenso unstrittig wurde dem Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zutreffend, dass es sich bei der nicht persönlich erfolgten Antragstellung um einen der Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen Formmangel handelt.Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zutreffend, dass es sich bei der nicht persönlich erfolgten Antragstellung um einen der Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen Formmangel handelt.
Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212, festgehalten, dass § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wurde im genannten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die - fristwahrende - Verbesserung in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde, sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in einer neuerlichen Antragstellung, zu bestehen hat. Damit ist aber auch der Auffassung der belangten Behörde, es würden im Falle einer Verbesserung mehrfache nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG unzulässige Anträge vorliegen, der Boden entzogen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0212, festgehalten, dass Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist. In diesem Zusammenhang wurde im genannten Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass die - fristwahrende - Verbesserung in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde, sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in einer neuerlichen Antragstellung, zu bestehen hat. Damit ist aber auch der Auffassung der belangten Behörde, es würden im Falle einer Verbesserung mehrfache nach Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG unzulässige Anträge vorliegen, der Boden entzogen.
Da der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag aber zurückgewiesen wurde, ohne das gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag aber zurückgewiesen wurde, ohne das gebotene Verbesserungsverfahren durchzuführen, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte sohin gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz der Gebühren gerichtete Mehrbegehren war, weil solche infolge Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu entrichten waren, abzuweisen.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf Ersatz der Gebühren gerichtete Mehrbegehren war, weil solche infolge Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu entrichten waren, abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2009
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220865.X00Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011