TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/23 2007/03/0163

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der AS in W, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Spitalmühlgasse 16/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 18. Juli 2007, Zl. Senat-MB-07-3002, betreffend Aufwandersatz in einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Festnahme nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seiner Kostenentscheidung (2. Satz des Spruchs) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Niederösterreichische Landesregierung hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen "durch Organe der PI L durchgeführte verwaltungsstrafrechtliche Amtshandlungen" (welche im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz) standen, abgewiesen. Der Spruch dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Die Beschwerde der AS wird gemäß § 67a(3) AVG (richtig: § 67c Abs 3 AVG) hinsichtlich sämtlicher im Schriftsatz vom 25.01.2007 genannten Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen."Die Beschwerde der AS wird gemäß Paragraph 67 a, (, 3,) AVG (richtig: Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG) hinsichtlich sämtlicher im Schriftsatz vom 25.01.2007 genannten Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land NÖ binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 334/2003 EUR 51,50 an Vorlageaufwand, je Beschwerdepunkt EUR 220,30 an Schriftsatzaufwand (insgesamt EUR 881,20) und je Beschwerdepunkt EUR 275,30 an Verhandlungsaufwand (insgesamt EUR 1.101,20) zu ersetzen."Die Beschwerdeführerin hat dem Land NÖ binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gemäß der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2003, EUR 51,50 an Vorlageaufwand, je Beschwerdepunkt EUR 220,30 an Schriftsatzaufwand (insgesamt EUR 881,20) und je Beschwerdepunkt EUR 275,30 an Verhandlungsaufwand (insgesamt EUR 1.101,20) zu ersetzen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe Beschwerde "gegen durch Organe der PI L durchgeführte verwaltungsstrafrechtliche Amtshandlungen, insbesondere ihre Festnahme gemäß § 35 VStG, erhoben." Die belangte Behörde habe am 16. Mai 2007 "über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt".Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe Beschwerde "gegen durch Organe der PI L durchgeführte verwaltungsstrafrechtliche Amtshandlungen, insbesondere ihre Festnahme gemäß Paragraph 35, VStG, erhoben." Die belangte Behörde habe am 16. Mai 2007 "über die Beschwerde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt".

In der Folge gab die belangte Behörde die Zeugenaussagen eines Polizeibeamten sowie des stellvertretenden Jagdleiters wörtlich wieder. Als Sachverhalt stellte die belangte Behörde - hier auf das im Beschwerdefall Wesentliche zusammengefasst - fest, dass am 14. Dezember 2006 die Jagdgenossenschaft L eine Treibjagd durchgeführt habe. Noch vor Beginn der Jagd habe sich eine Gruppe von Aktivisten, zu denen auch die Beschwerdeführerin gehörte, teilweise ausgerüstet mit bunten Regenschirmen und Masken in das Jagdgebiet begeben. Dies sei in der Weise geschehen, dass sich die Aktivisten zwischen Jägern und Treibern befunden hätten. Auf Grund dieser Jagdstörung hätten Teilnehmer der Jagdgesellschaft telefonisch die Polizei um Intervention ersucht. Die Polizeiorgane hätten in der Folge versucht, die Teilnehmer der Aktivistengruppe anzuhalten, bzw deren Identitäten festzustellen, weil der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Jagdgesetz bestanden habe. Die Teilnehmer der Aktivistengruppe hätten beim Ansichtigwerden der Polizeibeamten zum Teil die Örtlichkeit in Richtung Ortszentrum verlassen. Unter den Personen, die sich dem Zugriff der Polizeibeamten entzogen hätten, sei auch die Beschwerdeführerin gewesen, die kurz darauf in einem Restaurant angetroffen worden sei. Da sie nicht bereit gewesen sei, ihre Identität bekannt zu geben und auch keinen Ausweis vorgewiesen habe, habe der einschreitende Polizeibeamte zunächst die Festnahme angedroht und diese in weiterer Folge auch vollzogen. Die Beschwerdeführerin sei nach der Festnahme zur Polizeiinspektion L überstellt worden, wo versucht worden sei, sie zur Bekanntgabe ihrer Identität zu bewegen. Die Beamten hätten sowohl der Beschwerdeführerin als auch einem hinzugekommenen Bekannten der Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gegeben, Telefonate zu führen. Der Beschwerdeführerin sei auch ihr Mobiltelefon immer wieder zur Verfügung gestellt worden, wobei sich das Telefon in der Jacke der Beschwerdeführerin befunden habe, welche vor dem Haftraum aufbewahrt worden sei. Weiters seien der Beschwerdeführerin auch im Zuge der Festnahme persönliche Gegenstände abgenommen worden. Irrtümlicherweise sei es nach Aufhebung der Festnahme nicht zur Wiederausfolgung gekommen, welche im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf kurzem Wege nachgeholt worden sei. Letztlich habe die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem Anwalt eine e-card vorgewiesen, an Hand derer die Identität habe geklärt werden können. Nach Klärung der Identität sei die Festnahme der Beschwerdeführerin unverzüglich aufgehoben worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Annahme eines Betretens auf frischer Tat gerechtfertigt sei, "zumal die Tathandlung der Anhaltung zeitlich unmittelbar vorangegangen war und die Beschwerdeführerin zuvor eindeutig durch die einschreitenden Polizeibeamten am Tatort wahrgenommen werden konnte". Unbestritten sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin als Verdächtige bei ihrer Anhaltung geweigert habe, ihre Identität bekannt zu geben bzw sich auszuweisen. Die erfolgte Festnahme sei daher als rechtmäßig im Sinne des § 35 VStG zu qualifizieren. Die Festnahme sei auch mit möglichster Schonung der Person durchgeführt worden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass die Annahme eines Betretens auf frischer Tat gerechtfertigt sei, "zumal die Tathandlung der Anhaltung zeitlich unmittelbar vorangegangen war und die Beschwerdeführerin zuvor eindeutig durch die einschreitenden Polizeibeamten am Tatort wahrgenommen werden konnte". Unbestritten sei auch, dass sich die Beschwerdeführerin als Verdächtige bei ihrer Anhaltung geweigert habe, ihre Identität bekannt zu geben bzw sich auszuweisen. Die erfolgte Festnahme sei daher als rechtmäßig im Sinne des Paragraph 35, VStG zu qualifizieren. Die Festnahme sei auch mit möglichster Schonung der Person durchgeführt worden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung wird im angefochtenen Bescheid wörtlich wie folgt begründet:

"Gemäß den Bestimmungen der UVS Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 waren der Beschwerdeführerin für jede Einzelbeschwerde Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im spruchgemäßen Ausmaß aufzuerlegen.""Gemäß den Bestimmungen der UVS Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2003, waren der Beschwerdeführerin für jede Einzelbeschwerde Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im spruchgemäßen Ausmaß aufzuerlegen."

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "in seinem zweiten Satz des Spruches, sohin in der Kostenentscheidung" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 1. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im Verwaltungsverfahren ein Kostenantrag von der Behörde nicht gestellt worden sei. Zudem sei ein Schriftsatzaufwand schon deshalb nicht berechtigt, weil ein Schriftsatz der Behörde dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sei und auch in der einzigen Verhandlung kein Schriftsatz der Behörde verlesen worden sei. Schließlich sei zu Unrecht je viermal Schriftsatz und Verhandlungsaufwand zugesprochen worden, da die Beschwerdeführerin in einer Beschwerde, die auch nur in einer Verhandlung behandelt worden sei, "im Wesentlichen" eine rechtswidrige Festnahme als unzulässige Maßnahme unmittelbarer Zwangsgewalt geltend gemacht habe.

3. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift aus, dass das schriftliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin in vier Beschwerdepunkte gegliedert sei, welche als Einzelbeschwerden zu betrachten seien. Weiters habe der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in der mündlichen Verhandlung in seinem Schlussvortrag "die Abweisung der Beschwerde und pauschalierten Aufwandersatz beantragt". Wie nunmehr festgestellt worden sei, sei der Antrag hinsichtlich des Kostenbegehrens offenbar nicht protokolliert worden. Ein Kostenzuspruch wäre im Rahmen der Bescheidverkündung jedenfalls nicht erfolgt, hätte es keinen entsprechenden (mündlichen) Antrag gegeben. Weiters werde darauf hingewiesen, dass seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin der Kostenentscheidung nach Verkündung in keiner Weise widersprochen worden sei.

4. Bei den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich (nur) ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. Februar 2007, in dem eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Vorfall abgegeben wird. Dieses Schreiben enthält keinen Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz.

In der ebenfalls in den Verwaltungsakten erliegenden Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 16. Mai 2007 wird der Schlussvortrag des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wie folgt protokolliert:

"Beantragt wird unter Hinweis auf das Verfahrensergebnis, die Beschwerde abzuweisen."

Weitere Ausführungen des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sind nicht protokolliert; insbesondere ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch einräumt - kein Antrag auf Aufwandersatz im Sinne des § 79a Abs 6 AVG, protokolliert.Weitere Ausführungen des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sind nicht protokolliert; insbesondere ist - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch einräumt - kein Antrag auf Aufwandersatz im Sinne des Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG, protokolliert.

Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Gemäß Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen und es wurde von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht, dass Einwendungen zum Protokoll erhoben wurden. Schon deshalb vermag die in der Gegenschrift aufgestellte Behauptung, der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf habe in seinem Schlussvortrag auch pauschalierten Aufwandersatz beantragt, keine Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung zu erwecken. Auch das Argument der belangten Behörde, ein Kostenzuspruch wäre jedenfalls nicht erfolgt, hätte es keinen entsprechenden Antrag gegeben, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift nicht aus, weil aus dem (möglicherweise fehlerhaften) Ergebnis nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen der dafür gesetzlich geforderten Voraussetzungen geschlossen werden kann. Dass seitens der - in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin der Kostenentscheidung "nach Verkündung in keiner Weise widersprochen worden ist", vermag nicht zu belegen, dass die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift behauptete Antragstellung durch die Behörde erfolgt ist, zumal zu einem derartigen - verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen - "Widerspruch" keinerlei Anlass oder gar Verpflichtung besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0655).Den Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen und es wurde von der belangten Behörde auch nicht vorgebracht, dass Einwendungen zum Protokoll erhoben wurden. Schon deshalb vermag die in der Gegenschrift aufgestellte Behauptung, der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf habe in seinem Schlussvortrag auch pauschalierten Aufwandersatz beantragt, keine Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung zu erwecken. Auch das Argument der belangten Behörde, ein Kostenzuspruch wäre jedenfalls nicht erfolgt, hätte es keinen entsprechenden Antrag gegeben, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift nicht aus, weil aus dem (möglicherweise fehlerhaften) Ergebnis nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen der dafür gesetzlich geforderten Voraussetzungen geschlossen werden kann. Dass seitens der - in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin der Kostenentscheidung "nach Verkündung in keiner Weise widersprochen worden ist", vermag nicht zu belegen, dass die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift behauptete Antragstellung durch die Behörde erfolgt ist, zumal zu einem derartigen - verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen - "Widerspruch" keinerlei Anlass oder gar Verpflichtung besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0655).

5. Da somit kein Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz vorlag, erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung schon aus diesem Grund als rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0655). 5. Da somit kein Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz vorlag, erweist sich der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung schon aus diesem Grund als rechtswidrig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2006, Zl. 2003/01/0655).

Der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der zweite Satz des Spruchs des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 23. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030163.X00

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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