TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/13 2003/01/0655

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Veröffentlicht am 13.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs3;
AVG §79a Abs6;
SPG 1991 §26;
SPG 1991 §28a Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0656

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1. des Ing. G P (hg. Zl. 2003/01/0655) und 2. des S M (hg. Zl. 2001/01/0656), beide in A und beide vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Oktober 2003, Zl. uvs-2003/23/203-9, 2003/23/210-7, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

1. Die Behandlung der von Ing. G P erhobenen Beschwerde wird abgelehnt.

Den ihnen in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand haben die Parteien selbst zu tragen.

2. Die Behandlung der von S M erhobenen Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht, abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III. in Ansehung des Aufwandersatzausspruches betreffend S M wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer S M Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ing. G P und S M erhoben am 9. September 2003 (mit einem Schrifsatz durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt) eine "Maßnahmenbeschwerde", in der sie den Antrag stellten, "der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle feststellen, daß die Wegweisung des G P am 21.8.2003 aus der Wohnung, deren Mitmieter S M ist, rechtswidrig war und die Behörde zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen".

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über diese Beschwerde wie folgt:

"I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d AVG werden die Beschwerden, dass Herr Ing. G P am 21.08.2003 von Polizeibeamten unter Androhung behördlicher Zwangsgewalt aus der Wohnung, P 2, 6020 Innsbruck, erster Stock rechts, weggewiesen und dieser dadurch in seinem Recht verletzt wurde, nicht ohne Rechtsgrundlage von Polizeibeamten aus einer Privatwohnung, in der ihm der berechtigte S M den Aufenthalt gestattet hatte, weggewiesen zu werden und Herr S M dadurch in seinem Recht verletzt wurde, dass ein Gast, den er in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten empfängt, nicht ohne Rechtsgrundlage von Polizeibeamten aus diesen Räumen weggewiesen wird, als

u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.

II.

Gem § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz abgewiesen.

III.

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS Aufwandersatzverordnung, BGBl 855/1995 idgF haben die Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde jeweils den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 51,50 den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 220,30 sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 275,30 , insgesamt somit EUR 547,10, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen."

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden beiden

Beschwerden.

Zu I. :

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof - mit einer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden, Verwaltungsstrafsachen betreffenden Einschränkung - die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde des Ing. G P und jene des S M, soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht, werfen keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Ing. G P bzw. jene des S M in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die Prüfung des Beschwerdefalls vor dem Hintergrund, dass das Einschreiten der Sicherheitswacheorgane in der gegenständlichen Wohnung in § 26 SPG (Streitschlichtung) seine rechtliche Grundlage findet und den Feststellungen zufolge andere als gemäß § 28a Abs. 2 SPG zulässige Mittel (vorliegend: Aufforderung, einen - nach Ansicht der Sicherheitswacheorgane - dem Gesetz entsprechenden Zustand freiwillig herzustellen) nicht eingesetzt wurden, im Ergebnis keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden in dem im Spruch zu I. angeführten Umfang abzulehnen.

Zu II.:

S M rügt die (ihn betreffende) Kostenentscheidung.

Damit ist er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Recht, weil die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) ausschließlich im Verfahren des Ing. G P (Zl. uvs-2003/23/203) ein Aktenkonvolut vorlegte, eine Gegenschrift erstattete und in dieser - bezogen auf die Maßnahmenbeschwerde des Ing. G P - einen Kostenantrag stellte. Hingegen stellte die Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) im Verfahren des S M (Zl. uvs-2003/23/210) keinen Kostenantrag; zu diesem Verfahren wurden weder Akten vorgelegt noch eine Gegenschrift erstattet.

Gemäß § 79a Abs. 6 AVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Ohne Antrag darf Aufwandersatz daher nicht zugesprochen werden. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Geltendmachung führt zum Verlust des Aufwandersatzanspruches.

Davon ausgehend, dass im Verfahren des S M ein Kostenantrag (von der Behörde) nicht gestellt wurde, kann der Ausspruch über dessen Verpflichtung zur Leistung von Aufwandersatz im angefochtenen Bescheid keinen Bestand haben. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 13. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010655.X00

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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