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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FPG 2005 §76 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. Juni 2008, Zl. Senat-FR-08-3041, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste unmittelbar nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland am 13. März 2008 auf dem Luftweg (aus Athen) nach Österreich ein. Dabei verwendete er einen ihm nach Griechenland übermittelten Reisepass seines in Österreich aufhältigen Bruders, den ihm dieser zur Verfügung gestellt hatte. Nach der Einreise verließ er - bereits von Polizeibeamten wegen des Verdachts der Schlepperei observiert - den Flughafenbereich und fuhr (in Begleitung) mit einem Taxi in Richtung Wien, wobei er noch in Schwechat festgenommen wurde.
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 14. März 2008 ordnete die Bundespolizeidirektion Schwechat gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 60 FPG), einer Ausweisung (§§ 53, 54 FPG), der Abschiebung (§ 46 FPG) bzw. der Zurückschiebung (§ 47 FPG) an.Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 14. März 2008 ordnete die Bundespolizeidirektion Schwechat gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 60, FPG), einer Ausweisung (Paragraphen 53, 54, FPG), der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) bzw. der Zurückschiebung (Paragraph 47, FPG) an.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei ohne gültiges Reisedokument und ohne gültigen Sichervermerk im Bundesgebiet angetroffen worden, wo ihm jede Aufenthaltsberechtigung fehle. Er vermöge nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen (§ 60 Abs. 2 Z. 7 FPG). Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der genannten fremdenpolizeilichen Verfahren sei notwendig, weil zu befürchten sei, dass er sich dem weiteren Verfahren bzw. den genannten Maßnahmen zu entziehen trachten werde, zumal er bereits für die Einreise nach Österreich (aus Griechenland) den Reisepass seines Bruders verwendet habe. Die Verhängung der Schubhaft sei somit im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG komme nicht in Betracht, weil die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könnte. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, sei davon auszugehen, dass er sich bei Belassung auf freiem Fuß dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden entziehen und seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde.Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei ohne gültiges Reisedokument und ohne gültigen Sichervermerk im Bundesgebiet angetroffen worden, wo ihm jede Aufenthaltsberechtigung fehle. Er vermöge nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der genannten fremdenpolizeilichen Verfahren sei notwendig, weil zu befürchten sei, dass er sich dem weiteren Verfahren bzw. den genannten Maßnahmen zu entziehen trachten werde, zumal er bereits für die Einreise nach Österreich (aus Griechenland) den Reisepass seines Bruders verwendet habe. Die Verhängung der Schubhaft sei somit im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG komme nicht in Betracht, weil die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könnte. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, sei davon auszugehen, dass er sich bei Belassung auf freiem Fuß dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden entziehen und seinen illegalen Aufenthalt fortsetzen werde.
Auf Grund dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer bis zum 3. Juni 2008 in Schubhaft angehalten.
Bei einer Einvernahme am 17. März 2008 teilte die Bundespolizeidirektion Schwechat dem Beschwerdeführer mit, auf Grund der Täuschung der Behörde durch Vorweisen "eines gefälschten Reisepasses", der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes ohne gültigen Reisepass und ohne Aufenthaltsrecht sowie auf Grund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben nur etwa € 20,-- besitze, sei die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes und weiters beabsichtigt, ihn nach Einlangen bzw. Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Somalia in sein Heimatland abzuschieben. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich einen "Asylantrag" stellen zu wollen.
Mit Bescheid vom 17. März 2008 hatte die Bundespolizeidirektion Schwechat gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 6 und 7 FPG (auf Grund der erwähnten Täuschungshandlung sowie wegen Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid vom 17. März 2008 hatte die Bundespolizeidirektion Schwechat gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und 2 Ziffer 6, und 7 FPG (auf Grund der erwähnten Täuschungshandlung sowie wegen Mittellosigkeit) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Aktenvermerk vom 17. März 2008 hielt die Bundespolizeidirektion Schwechat fest, dass der Beschwerdeführer im Stande der am 14. März 2008 gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängten Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Auf Grund der nachgewiesenen Reiseroute "sowie ED-Behandlung (EURODAC-Treffer)" sei davon auszugehen, dass nicht Österreich, sondern Griechenland für die Prüfung des Asylantrages zuständig sein werde. Die Schubhaft werde daher gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG aufrecht erhalten.Mit Aktenvermerk vom 17. März 2008 hielt die Bundespolizeidirektion Schwechat fest, dass der Beschwerdeführer im Stande der am 14. März 2008 gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG verhängten Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Auf Grund der nachgewiesenen Reiseroute "sowie ED-Behandlung (EURODAC-Treffer)" sei davon auszugehen, dass nicht Österreich, sondern Griechenland für die Prüfung des Asylantrages zuständig sein werde. Die Schubhaft werde daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG aufrecht erhalten.
Am 20. März 2008 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 mit, zu beabsichtigen, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil seit 19. März 2008 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Mit am 5. Mai 2008 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2008 erließ das Bundesasylamt eine entsprechende zurückweisende Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob.Am 20. März 2008 teilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit, zu beabsichtigen, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil seit 19. März 2008 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Mit am 5. Mai 2008 zugestelltem Bescheid vom 2. Mai 2008 erließ das Bundesasylamt eine entsprechende zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, wogegen der Beschwerdeführer Berufung erhob.
Am 14. Mai 2008 teilte die Bundespolizeidirektion Schwechat dem Beschwerdeführer mit, dass eine Zustimmung der griechischen Behörden zu seiner Zurückstellung nach Griechenland bislang noch nicht eingelangt sei und die Schubhaft daher gemäß § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG auf die Dauer von 6 Monaten ausgedehnt werde.Am 14. Mai 2008 teilte die Bundespolizeidirektion Schwechat dem Beschwerdeführer mit, dass eine Zustimmung der griechischen Behörden zu seiner Zurückstellung nach Griechenland bislang noch nicht eingelangt sei und die Schubhaft daher gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG auf die Dauer von 6 Monaten ausgedehnt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2008 wies die belangte Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich) eine vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 83 Abs. 4 FPG fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2008 wies die belangte Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich) eine vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 83, FPG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen, die Rechtslage und den Inhalt des erwähnten Bescheides der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 14. März 2008 näher dar und teilte im Ergebnis die darin vertretene Ansicht.
Es bedürfte keiner abschließenden Beurteilung, ob die durch die Haft zu sichernden Maßnahmen wie Aufenthaltsverbot, Ausweisung oder Abschiebung tatsächlich erlassen oder verhängt würden. Vielmehr genüge es, wenn die Behörde auf Grund der ihr bekannten Umstände berechtigten Grund zur Annahme haben könne, dass diese Maßnahmen möglich wären.
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegenüber allfälligen gelinderen Mitteln nach § 77 FPG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen verfüge, die ihm eine legale Erwerbstätigkeit im Inland ermöglichten. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine "durchsetzbare Ausweisung gemäß § 5 AsylG" 2005. Der Genannte sei keineswegs sozial (woran auch der Aufenthalt seines Bruders im Bundesgebiet nichts ändern könne) und beruflich im Inland verankert. Auch unter Ansetzung des Grundsatzes, dass die Verhängung und der Vollzug der Schubhaft lediglich als ultima ratio der anzuwendenden Mittel zu verstehen seien, sei davon auszugehen, dass sich die Schubhaft als das einzig taugliche Sicherungsmittel für die gegen den Beschwerdeführer zu setzenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen erweise.Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegenüber allfälligen gelinderen Mitteln nach Paragraph 77, FPG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen verfüge, die ihm eine legale Erwerbstätigkeit im Inland ermöglichten. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine "durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 5, AsylG" 2005. Der Genannte sei keineswegs sozial (woran auch der Aufenthalt seines Bruders im Bundesgebiet nichts ändern könne) und beruflich im Inland verankert. Auch unter Ansetzung des Grundsatzes, dass die Verhängung und der Vollzug der Schubhaft lediglich als ultima ratio der anzuwendenden Mittel zu verstehen seien, sei davon auszugehen, dass sich die Schubhaft als das einzig taugliche Sicherungsmittel für die gegen den Beschwerdeführer zu setzenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen erweise.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass § 76 Abs. 1 FPG - wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0261, ausgesprochen hat - keinesfalls eine Grundlage für die Verhängung von Schubhaft gegen einen Asylwerber bilden kann.Asylwerber ist ein Fremder gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 jedoch erst abEinbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zur Verfahrensbeendigung (rechtskräftiger Abschluss, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens). Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst am 17. März 2008 gestellt hatte, fehlte ihm die Eigenschaft eines Asylwerbers somit im Zeitpunkt der Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides am 14. März 2008 (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582). Davon ausgehend durfte die Schubhaft im Bescheid vom 14. März 2008 zu Recht auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt werden, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Zeit auch noch nicht als Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, iSd § 76 Abs. 2 FPG anzusehen war.Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass Paragraph 76, Absatz eins, FPG - wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0261, ausgesprochen hat - keinesfalls eine Grundlage für die Verhängung von Schubhaft gegen einen Asylwerber bilden kann.Asylwerber ist ein Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 jedoch erst abEinbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zur Verfahrensbeendigung (rechtskräftiger Abschluss, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens). Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst am 17. März 2008 gestellt hatte, fehlte ihm die Eigenschaft eines Asylwerbers somit im Zeitpunkt der Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides am 14. März 2008 vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582). Davon ausgehend durfte die Schubhaft im Bescheid vom 14. März 2008 zu Recht auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG gestützt werden, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Zeit auch noch nicht als Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG anzusehen war.
§ 76 Abs. 6 FPG ordnet an, dass dann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrecht erhalten werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht durfte die gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst nach § 76 Abs. 1 FPG verhängte Schubhaft daher unabhängig von der Verwirklichung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 FPG fortgesetzt werden (vgl. die Erläuterungen der RV zu § 76 FPG952 BlgNR 22. GP 104; siehe dazu auch Punkt 4.2.1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582).Paragraph 76, Absatz 6, FPG ordnet an, dass dann, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, diese aufrecht erhalten werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht durfte die gegenüber dem Beschwerdeführer zunächst nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG verhängte Schubhaft daher unabhängig von der Verwirklichung eines Schubhaftgrundes nach Paragraph 76, Absatz 2, FPG fortgesetzt werden vergleiche , die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 76, FPG952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 104, ; siehe dazu auch Punkt 4.2.1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582).
Da dann aber auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG vorlagen (zuletzt infolge des einleitend erwähnten zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2008 jene nach Z. 1), durfte die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 zweiter Satz FPG für eine längere als eine nur zweimonatige Dauer aufrecht erhalten werden (vgl. dazu Punkt 5.2.1. des zitierten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008).Da dann aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, FPG vorlagen (zuletzt infolge des einleitend erwähnten zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2008 jene nach Ziffer eins,), durfte die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, zweiter Satz FPG für eine längere als eine nur zweimonatige Dauer aufrecht erhalten werden vergleiche , dazu Punkt 5.2.1. des zitierten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008).
Soweit die Beschwerde dagegen die Zulassung des Asylverfahrens (vgl. dazu etwa Punkt 6.2.2. des zitierten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008 sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2006/21/0302) durch Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 2008 releviert, geht dieser Umstand nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor. Der belangten Behörde kann daher die Unterlassung zu diesem Thema vorgenommener Prüfungen vor Erlassung ihrer Beschwerdeentscheidung vom 3. Juni 2008 nicht erfolgreich zum Vorwurf gemacht werden.Soweit die Beschwerde dagegen die Zulassung des Asylverfahrens vergleiche , dazu etwa Punkt 6.2.2. des zitierten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2008 sowie weiters das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2006/21/0302) durch Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 2008 releviert, geht dieser Umstand nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor. Der belangten Behörde kann daher die Unterlassung zu diesem Thema vorgenommener Prüfungen vor Erlassung ihrer Beschwerdeentscheidung vom 3. Juni 2008 nicht erfolgreich zum Vorwurf gemacht werden.
Am - von der belangten Behörde bejahten - Sicherungsbedarf hegt der Verwaltungsgerichtshof infolge Verschleierung der Identität des einen fremden Reisepass benutzenden Beschwerdeführers, der zudem mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz trotz Gelegenheit dazu (im Flughafenbereich) selbst nach der Festnahme durch die Sicherheitsbehörde noch verhältnismäßig lange Zeit zugewartet hatte, keine Bedenken. Hierin sind nämlich - entgegen der mit dem Vorliegen eines "normalen Dublin-Falles" argumentierenden Beschwerde - insgesamt ausreichende Gründe zu erblicken, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers, wäre er auf freiem Fuß verblieben, befürchten ließen.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Unterlassung näherer Prüfungen zum Ausreichen gelinderer Mittel nach § 77 FPG ins Treffen führt, sind dafür unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Solche werden vom Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht konkret beschrieben.Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Unterlassung näherer Prüfungen zum Ausreichen gelinderer Mittel nach Paragraph 77, FPG ins Treffen führt, sind dafür unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Solche werden vom Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht konkret beschrieben.
Ebenso unterlässt es die Beschwerde, soweit sie der belangten Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Feststellungen sowie das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vorwirft, generell dazustellen, welche konkrete Sachverhaltsfeststellungen ergänzende Beweisaufnahmen ermöglicht hätten. Es fehlt daher die Darlegung einer möglichen Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den Vorlageaufwand hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die belangte Behörde auf die Erstattung einer Gegenschrift (ausdrücklich) verzichtet, jedoch (offenbar irrtümlich) dennoch dafür Aufwendungen verzeichnet hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über den Vorlageaufwand hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die belangte Behörde auf die Erstattung einer Gegenschrift (ausdrücklich) verzichtet, jedoch (offenbar irrtümlich) dennoch dafür Aufwendungen verzeichnet hat.
Wien, am 29. September 2009
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210461.X00Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026