Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. April 2006, Zl. 267.475/0- XIV/08/06, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. April 2006, Zl. 267.475/0- XIV/08/06, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Partei: M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 11. Dezember 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Dezember 2005 einen Asylantrag.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Dezember 2005 gab der Mitbeteiligte an, über Griechenland in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten eingereist und von den griechischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Einen Asylantrag habe er jedoch in Griechenland nicht gestellt.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten - nach Konsultation mit den zuständigen griechischen Behörden - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß "Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) Griechenland zuständig und wies den Mitbeteiligten gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.Mit Bescheid vom 8. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Mitbeteiligten - nach Konsultation mit den zuständigen griechischen Behörden - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück. Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß ""Art". 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates" (im Folgenden: Dublin-Verordnung) Griechenland zuständig und wies den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei Griechenland um ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarates handle. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lasse sich eine "systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls" erkennen. Es ergebe sich daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Überstellung des Mitbeteiligten nach Griechenland eine Verletzung der EMRK bewirken würde.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Begründend führte er aus, dass in Griechenland bei "Dublin-Rückführungen keine inhaltliche Prüfung des Asylantrages durchgeführt" werde. Das Bundesasylamt hätte daher bei verfassungskonformer Auslegung der Bezug habenden Bestimmungen von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen müssen.Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Begründend führte er aus, dass in Griechenland bei "Dublin-Rückführungen keine inhaltliche Prüfung des Asylantrages durchgeführt" werde. Das Bundesasylamt hätte daher bei verfassungskonformer Auslegung der Bezug habenden Bestimmungen von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte sie aus, dass das Bundesasylamt den genauen Stand eines etwaigen Asylverfahrens des Mitbeteiligten in Griechenland ermitteln hätte müssen. Darüber hinaus hätte sich das Bundesasylamt mit dem Vorliegen eines realen Risikos einer Gefährdung "der Grundrechte des Asylwerbers nach Art. 3 EMRK" unter Auseinandersetzung mit den sehr substanziierten Darlegungen in den vorliegenden amtsbekannten Berichten des UNHCR auseinander setzen müssen. Angesichts der in der Berufung zitierten Berichte von UNHCR und Amnesty International könne nicht von vornherein ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass dem Mitbeteiligten bei einer Überstellung nach Griechenland das "reale Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung" drohen würde. Das Bundesasylamt würde in seinem in Berufung gezogenen Bescheid die in den angeführten Berichten aufgezeigten "Missstände zum Verfahren" sogar selbst feststellen, jedoch nicht ausführen, ob oder wie sich diese auf den Mitbeteiligten konkret auswirkten. Das Bundesasylamt habe es somit unterlassen, auf das Vorbringen des Mitbeteiligten "sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen".Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte sie aus, dass das Bundesasylamt den genauen Stand eines etwaigen Asylverfahrens des Mitbeteiligten in Griechenland ermitteln hätte müssen. Darüber hinaus hätte sich das Bundesasylamt mit dem Vorliegen eines realen Risikos einer Gefährdung "der Grundrechte des Asylwerbers nach Artikel 3, EMRK" unter Auseinandersetzung mit den sehr substanziierten Darlegungen in den vorliegenden amtsbekannten Berichten des UNHCR auseinander setzen müssen. Angesichts der in der Berufung zitierten Berichte von UNHCR und Amnesty International könne nicht von vornherein ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass dem Mitbeteiligten bei einer Überstellung nach Griechenland das "reale Risiko einer Artikel 3, EMRK-Verletzung" drohen würde. Das Bundesasylamt würde in seinem in Berufung gezogenen Bescheid die in den angeführten Berichten aufgezeigten "Missstände zum Verfahren" sogar selbst feststellen, jedoch nicht ausführen, ob oder wie sich diese auf den Mitbeteiligten konkret auswirkten. Das Bundesasylamt habe es somit unterlassen, auf das Vorbringen des Mitbeteiligten "sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen".
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorab ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom 11. November 2008, 2006/19/0359, zu verweisen.Vorab ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom 11. November 2008, 2006/19/0359, zu verweisen.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall legt die belangte Behörde nicht dar, warum zu den von ihr als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen zu der von ihr vermuteten "Gefahr einer Kettenabschiebung durch die griechischen Behörden" eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist und nicht die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs ausreicht (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2008, 2006/19/0353, sowie vom 10. September 2009, 2006/20/0515).Auch im vorliegenden Beschwerdefall legt die belangte Behörde nicht dar, warum zu den von ihr als notwendig erachteten ergänzenden Ermittlungen zu der von ihr vermuteten "Gefahr einer Kettenabschiebung durch die griechischen Behörden" eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist und nicht die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs ausreicht vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2008, 2006/19/0353, sowie vom 10. September 2009, 2006/20/0515).
Der angefochtene Bescheid war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Wien, am 9. Oktober 2009Der angefochtene Bescheid war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Wien, am 9. Oktober 2009
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006190951.X00Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009