TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/13 2009/17/0196

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Veröffentlicht am 13.10.2009
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Index

41/01 Sicherheitsrecht;
41/07 Grenzüberwachung;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

Novellen BGBl2007/I/114;
SMG 1997 §27 idF 2007/I/110;
SPG 1991 §16 Abs2;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2007/I/114;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G W in H, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Juli 2009, Zl. K121.507/0011- DSK/2009, betreffend Geheimhaltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 3. Februar 2009 bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er im Auftrag einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens bei einem näher genannten Bezirkspolizeikommando erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es seien biometrische Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder) ermittelt und verarbeitet worden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 SPG vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor der belangten Behörde vor, er habe einer Verwendung seiner Daten nicht zugestimmt, mache jedoch keine Androhung oder Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt geltend. Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten bestehe weder eine Rückfallsgefahr, noch sei ersichtlich, inwieweit zukünftige Verstöße durch die Verarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten leichter aufgeklärt werden könnten.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 3. Februar 2009 bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass er im Auftrag einer näher genannten Bezirkshauptmannschaft im Zuge eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens bei einem näher genannten Bezirkspolizeikommando erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es seien biometrische Daten (Fingerabdrücke, Lichtbilder) ermittelt und verarbeitet worden, ohne dass die Voraussetzungen nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor der belangten Behörde vor, er habe einer Verwendung seiner Daten nicht zugestimmt, mache jedoch keine Androhung oder Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt geltend. Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten bestehe weder eine Rückfallsgefahr, noch sei ersichtlich, inwieweit zukünftige Verstöße durch die Verarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten leichter aufgeklärt werden könnten.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 6. September 2008 nach der Auffindung einer von anderen Personen angelegten Pflanzung von Cannabisstauden wegen des Verdachts des Besitzes, Konsums und der Erzeugung von Cannabis kriminalpolizeilich ermittelt worden war. Der vom 18. November 2008 datierende Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft zähle elf Verdachtsfälle des Erwerbs, Besitzes, Konsums, der Erzeugung sowie der Weitergabe von Cannabis-Produkten (hauptsächlich "Gras" aus eigenem Anbau) auf, wobei sich der Zeitraum auf die Jahre 1984 (Beginn des Konsums) bis dato erstreckt habe; die Weitergabe sei jedoch auf den Familien- und Bekanntenkreis (unter den hier genannten Personen seien drei im relevanten Zeitraum minderjährig gewesen) beschränkt gewesen und es bestehe kein Verdacht der Weitergabe in Erwerbs- oder Gewinnabsicht. Der Beschwerdeführer wird im erwähnten Abschlussbericht als verdächtig bezeichnet, neben dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z. 1 und 2 SMG auch das Vergehen nach § 27 Abs. 4 Z. 1 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften - Ermöglichung des Gebrauchs von Suchtgift für Minderjährige) begangen zu haben (Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe). Insbesondere soll der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2003 und 2008 insgesamt 2400 g bis 3000 g Cannabiskraut durch eigenen Anbau erzeugt, konsumiert und teilweise weitergegeben haben.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 6. September 2008 nach der Auffindung einer von anderen Personen angelegten Pflanzung von Cannabisstauden wegen des Verdachts des Besitzes, Konsums und der Erzeugung von Cannabis kriminalpolizeilich ermittelt worden war. Der vom 18. November 2008 datierende Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft zähle elf Verdachtsfälle des Erwerbs, Besitzes, Konsums, der Erzeugung sowie der Weitergabe von Cannabis-Produkten (hauptsächlich "Gras" aus eigenem Anbau) auf, wobei sich der Zeitraum auf die Jahre 1984 (Beginn des Konsums) bis dato erstreckt habe; die Weitergabe sei jedoch auf den Familien- und Bekanntenkreis (unter den hier genannten Personen seien drei im relevanten Zeitraum minderjährig gewesen) beschränkt gewesen und es bestehe kein Verdacht der Weitergabe in Erwerbs- oder Gewinnabsicht. Der Beschwerdeführer wird im erwähnten Abschlussbericht als verdächtig bezeichnet, neben dem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SMG auch das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften - Ermöglichung des Gebrauchs von Suchtgift für Minderjährige) begangen zu haben (Höchststrafe drei Jahre Freiheitsstrafe). Insbesondere soll der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2003 und 2008 insgesamt 2400 g bis 3000 g Cannabiskraut durch eigenen Anbau erzeugt, konsumiert und teilweise weitergegeben haben.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in den entscheidungsrelevanten Feststellungen weiter - sei am 7. September 2008 von der Polizei als Beschuldigter einvernommen worden; er habe dabei ein umfassendes Geständnis abgelegt, auf das sich die Verdachtsfälle im schon zitierten Abschlussbericht stützten. Anlässlich dieser Vernehmung habe er auch zugegeben, es sei ihm der Konsum durch die Minderjährigen zu einem gewissen Zeitpunkt bewusst geworden. Er habe auch für die Minderjährigen Cannabis gekauft. Der Beschwerdeführer habe am 7. September 2008 eine kriminalpolizeiliche Nachschau in einem näher genannten Haus freiwillig gestattet, wobei mehrere Cannabispflanzen, Cannabiskraut, Cannabisblätter sowie diverse "Suchtgiftutensilien" sichergestellt hätten werden können.

Am 16. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer nach vorheriger einvernehmlicher Terminvereinbarung von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei vom Beschwerdeführer geduldet worden und ohne Androhung oder Anwendung vom Befehls- oder Zwangsgewalt erfolgt. Verarbeitet (ermittelt und für Zwecke der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden gespeichert) seien drei Lichtbilder (Profil, en face, Halbprofil) sowie Abdrücke aller zehn Finger worden.

In diesem Zeitpunkt sei den ermittelnden Beamten neben den oben dargestellten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unbescholten war und gegen ihn auch nie zuvor einschlägige Ermittlungen durchgeführt worden waren.

Von diesen Feststellungen ausgehend gelangte die belangte Behörde zur Abweisung der an sie gerichteten Administrativbeschwerde.

Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, regelt das Grundrecht auf Datenschutz wie folgt: Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, regelt das Grundrecht auf Datenschutz wie folgt:

"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

  1. (2)Absatz 2,Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
  2. (3)Absatz 3,..."

    Nach § 65 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (in der Folge: SPG), BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung durch BGBl. I Nr. 114/2007, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.Nach Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (in der Folge: SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

    Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach (Z. 4) dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.Ein gefährlicher Angriff ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach (Ziffer 4,) dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.

    Nach § 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2007 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer (Abs. 1 Z. 1) Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft oder (Z. 2) Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut.Nach Paragraph 27, Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer (Absatz eins, Ziffer eins,) Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft oder (Ziffer 2,) Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung anbaut.

    Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. ist derjenige, der die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. ist derjenige, der die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist jedoch gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu bestrafen, wer (Z. 1) durch eine Straftat nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist jedoch gemäß Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu bestrafen, wer (Ziffer eins,) durch eine Straftat nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist.

    Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Novelle zum SPG, BGBl. I Nr. 114/2007, hätte eine inhaltliche Änderung des § 65 Abs. 1 SPG gebracht. Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass eine inhaltliche Änderung des SPG nicht erfolgt sei, sodass - wie dies auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0341) - im Falle des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung eine erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässig wäre, wenn diese zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen muss.Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Novelle zum SPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, hätte eine inhaltliche Änderung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG gebracht. Die Beschwerdeausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass eine inhaltliche Änderung des SPG nicht erfolgt sei, sodass - wie dies auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0341) - im Falle des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung eine erkennungsdienstliche Behandlung nur dann zulässig wäre, wenn diese zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen muss.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier allein entscheidungswesentlichen Frage einer inhaltlichen Änderung des § 65 SPG durch die Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053, auf das hier gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt, dass er im Hinblick auf den geänderten Gesetzestext seine bisherige, zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten vermöge; der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass im zweiten Fall des § 65 Abs. 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe, für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier allein entscheidungswesentlichen Frage einer inhaltlichen Änderung des Paragraph 65, SPG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053, auf das hier gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann, ausgeführt, dass er im Hinblick auf den geänderten Gesetzestext seine bisherige, zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht zu erhalten vermöge; der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpfe, für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich.

    Die Ausführungen des Beschwerdeführers veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

    Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert habe; die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen lasse den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu. Dazu komme noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Jugendlichen (darunter seinem eigenen Sohn) den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet habe, womit er nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet habe, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen, deren Strafbarkeit ihm durchaus bewusst gewesen sei, zu erkennen gegeben habe, dass er gegenüber den durch das Suchtmittelgesetz rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt sei. Diese Gründe rechtfertigten nach § 65 Abs. 1 SPG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 114/2007 die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, sei doch auf Grund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall gewesen sei bzw. bleiben könne. Daran vermöge auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, sei diese doch von der Zufälligkeit getragen, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt werde, wie auch der hier gegebene lange Tatzeitraum beweise. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen nicht entgegentreten.Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über viele Jahre Cannabis angebaut und Suchtgift konsumiert habe; die sehr lange Dauer der einschlägigen Tathandlungen lasse den Schluss auf gewohnheitsmäßiges Handeln zu. Dazu komme noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Jugendlichen (darunter seinem eigenen Sohn) den Zugang zu Cannabisprodukten eröffnet habe, womit er nicht nur entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetze deren Gesundheit gefährdet habe, sondern auch durch diese deliktischen Handlungen, deren Strafbarkeit ihm durchaus bewusst gewesen sei, zu erkennen gegeben habe, dass er gegenüber den durch das Suchtmittelgesetz rechtlich geschützten Werten eher gleichgültig eingestellt sei. Diese Gründe rechtfertigten nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, sei doch auf Grund der Art der Tat und den Tatumständen der Schluss gerechtfertigt, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers kein Einzelfall gewesen sei bzw. bleiben könne. Daran vermöge auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nichts zu ändern, sei diese doch von der Zufälligkeit getragen, dass gerade in der Suchtgiftkriminalität strafbares Verhalten oft nur zufällig entdeckt werde, wie auch der hier gegebene lange Tatzeitraum beweise. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen nicht entgegentreten.

    Gegen die - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Abwägung nach § 51 SPG bringt die Beschwerde nichts weiter vor.Gegen die - zutreffenden - Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Abwägung nach Paragraph 51, SPG bringt die Beschwerde nichts weiter vor.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170196.X00

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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