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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0033 2008/09/0027Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden der J A P in S, vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1.) vom 26. November 2007, Zl. VwSen-300796/22/Ste/AB (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0011), 2.) vom 14. Dezember 2007, Zl. VwSen- 300799/4/Ste/AB (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0027) und
3.) vom 14. Dezember 2007, Zl. VwSen-300798/4/Ste/AB (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0033), alle betreffend Bestrafungen nach dem Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz (weitere Partei: Oö. Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesenen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 23. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Geschäftsführerin der Firma P. KG mit näher bezeichnetem Sitz dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 5. auf 6. Jänner 2007 in einem näher bezeichneten Nachtlokal die Räumlichkeiten dieses Nachtlokales zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden seien, da dort von F.G. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes in der Höhe von 200,-- Euro angebahnt worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 3 lit. e Oö. Polizeistrafgesetz (PolStG) LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 90/2001 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom 11. Oktober 1993 in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b PolStG verletzt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 lit. b PolStG eine Strafe in Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über sie verhängt wurde.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 23. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Geschäftsführerin der Firma P. KG mit näher bezeichnetem Sitz dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 5. auf 6. Jänner 2007 in einem näher bezeichneten Nachtlokal die Räumlichkeiten dieses Nachtlokales zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden seien, da dort von F.G. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes in der Höhe von 200,-- Euro angebahnt worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, Oö. Polizeistrafgesetz (PolStG) Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom 11. Oktober 1993 in Verbindung mit Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, PolStG verletzt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, PolStG eine Strafe in Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über sie verhängt wurde.
2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 24. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafterin und somit nach außen vertretungsbefugte Person der Firma P. KG mit näher bezeichnetem Sitz dafür verantwortlich zu sein, dass am 2. Februar 2007 in einem näher bezeichneten Nachtlokal dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sei, da dort von J.K. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes angebahnt und vollzogen worden sei. Sie habe dadurch § 2 Abs. 3 lit. e Oö. PolStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom 11. Oktober 1993 in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b PolStG verletzt, weshalb gemäß letzterer Bestimmung eine Strafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über sie verhängt wurde. 2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 24. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafterin und somit nach außen vertretungsbefugte Person der Firma P. KG mit näher bezeichnetem Sitz dafür verantwortlich zu sein, dass am 2. Februar 2007 in einem näher bezeichneten Nachtlokal dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sei, da dort von J.K. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes angebahnt und vollzogen worden sei. Sie habe dadurch Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, Oö. PolStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom 11. Oktober 1993 in Verbindung mit Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, PolStG verletzt, weshalb gemäß letzterer Bestimmung eine Strafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) über sie verhängt wurde.
3. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 24. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafterin und somit nach außen vertretungsbefugte Person der Firma P. KG in S. dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2006 gegen Mitternacht in einem näher bezeichneten Nachtlokal dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sei, da dort von E.D. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes in der Höhe von 220,-- Euro (inklusive ein Getränk) angebahnt und vollzogen worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 3 lit. e Oö. PolStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom 11. Oktober 1993 in Verbindung mit § 10 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b PolStG verletzt, weshalb über sie gemäß der zuletzt genannten Bestimmung eine Strafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde. 3. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 24. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, als persönlich haftende Gesellschafterin und somit nach außen vertretungsbefugte Person der Firma P. KG in S. dafür verantwortlich zu sein, dass in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2006 gegen Mitternacht in einem näher bezeichneten Nachtlokal dessen Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt worden sei, da dort von E.D. Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung eines Entgeltes in der Höhe von 220,-- Euro (inklusive ein Getränk) angebahnt und vollzogen worden sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, Oö. PolStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, PolStG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates von S. vom 11. Oktober 1993 in Verbindung mit Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, PolStG verletzt, weshalb über sie gemäß der zuletzt genannten Bestimmung eine Strafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diese Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht Berufungen, in welchen sie das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes bestritt, insbesondere aber vorbrachte, der Spruch der Straferkenntnisse sei im Sinne des § 44a Z. 1 VStG unzureichend konkret gefasst, da insbesondere nicht festgestellt worden sei, durch welche konkreten Verhaltensweisen die Damen die Prostitution angebahnt hätten. Auch sei die rechtliche Subsumtion unrichtig, zumal richtigerweise die Strafbestimmung des § 2 Abs. 3 lit. c Oö. PolStG in Verbindung mit § 9 VStG heranzuziehen gewesen wäre, diese Vorschriften aber weder in der ersten Verfolgungsverhandlung der Erstbehörde, nämlich der Strafverfügung noch der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt worden seien. Aus dem Spruch der Straferkenntnisse der Erstbehörde sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten der von ihr geführten Bar zum Zwecke der Anbahnung oder Durchführung des Geschlechtsverkehrs "zu Erwerbszwecken" zur Verfügung gestellt habe, es seien zur Gewerbsmäßigkeit auch keinerlei Feststellungen getroffen worden. Andererseits sei eine Ergänzung des der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurfes infolge der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.Gegen diese Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht Berufungen, in welchen sie das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes bestritt, insbesondere aber vorbrachte, der Spruch der Straferkenntnisse sei im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unzureichend konkret gefasst, da insbesondere nicht festgestellt worden sei, durch welche konkreten Verhaltensweisen die Damen die Prostitution angebahnt hätten. Auch sei die rechtliche Subsumtion unrichtig, zumal richtigerweise die Strafbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, Oö. PolStG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG heranzuziehen gewesen wäre, diese Vorschriften aber weder in der ersten Verfolgungsverhandlung der Erstbehörde, nämlich der Strafverfügung noch der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt worden seien. Aus dem Spruch der Straferkenntnisse der Erstbehörde sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten der von ihr geführten Bar zum Zwecke der Anbahnung oder Durchführung des Geschlechtsverkehrs "zu Erwerbszwecken" zur Verfügung gestellt habe, es seien zur Gewerbsmäßigkeit auch keinerlei Feststellungen getroffen worden. Andererseits sei eine Ergänzung des der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurfes infolge der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.
Mit den insoweit wortgleichen angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Berufungen mit der Maßgabe keine Folge, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Sie haben es als persönlich haftende Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. KG ..., zu verantworten, dass Räume des Nachtlokals 'BB-Bar-Exklusive' ... (nähere Angabe der Tatzeiten), für Zwecke der Anbahnung der Prostitution zur Verfügung gestellt wurden, da dort von Frau ... die Prostitution gegen Bezahlung von 200,-- Euro zum Zweck der Erzielung eines Erwerbs angebahnt wurde."
Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 VStG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005 (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde der jeweilige Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin mit 400,-- Euro bestimmt (Spruchpunkt II.).Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, Oö. Polizeistrafgesetz Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde der jeweilige Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin mit 400,-- Euro bestimmt (Spruchpunkt römisch zwei.).
In allen Bescheiden stellt die belangte Behörde zunächst fest, die Beschwerdeführerin sei als persönlich haftende Geschäftsführerin der P. KG für den Ablauf der Geschäfte in der "BB-Bar-Exklusive" mit näher bezeichnetem Sitz verantwortlich.
Im erstangefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde zusätzlich die Feststellung, in der Nacht vom 5. auf 6. Jänner 2007 habe sich Frau F. G. die sich dort mehrmals im Monat aufhalte und tanze und sich so eine Einkommensquelle verschaffe, in den Räumen des bezeichneten Nachtclubs zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs Herrn E. angeboten, mit ihm eine Entgeltvereinbarung für dessen Vornahme getroffen und sich mit ihm verabredet, in den Räumen des Nachtclubs in ein gesondertes Zimmer zu gehen, um sich dort zu einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt von 200,-- Euro zur Verfügung zu stellen. Dies sei in Anwesenheit mehrerer Personen erfolgt und allgemein erkennbar gewesen. Herr E. habe die an der Bar konsumierten Getränke ausgetrunken und bar bezahlt. Den mit Frau F. G. vereinbarten Preis zur Vornahme sexueller Handlungen habe er mittels Kreditkarte bei der Beschwerdeführerin bezahlt, die der Frage der Gegenleistung nicht weiter nachgegangen sei, insbesondere nicht nachgefragt habe, welche Getränke denn Herr E. konsumiert hätte oder warum er nunmehr mit Kreditkarte und nicht bar bezahle. Sie habe auch nicht kontrolliert, ob Herr E. tatsächlich etwas konsumiert oder serviert bekommen habe oder zumindest hinterfragt, warum Herr E. vorweg gleich für zwei Flaschen Sekt hätte zahlen sollen. Frau F: G. und Herr E. seien in einem Zimmer im Dachbodengeschoss angetroffen worden, in dem sich ein großes Bett befunden habe. Im Übrigen seien weitere Zimmer im ersten Obergeschoss mit französischen Betten, auf dem Nachtkästchen eine Küchenrolle, jedoch ohne Kleiderschrank eingerichtet gewesen. Ein Geschlechtsverkehr zwischen Frau F. G. und Herrn E. habe nicht stattgefunden. Ohne Störung durch die polizeiliche Kontrolle wäre es aber zu einem Geschlechtsverkehr zwischen Frau F. G. und Herrn E. gekommen.
Im zweitangefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde die Feststellungen, in der Nacht vom 2. Februar 2007 habe sich Frau J.K., die in der besagten Bar als selbständige Tänzerin und Kellnerin arbeite und sich so eine Einkommensquelle verschaffe, in den Räumen des besagten Nachtclubs zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs Herrn Z. angeboten. Der Geschlechtsverkehr sei anschließend wie verabredet vollzogen worden. Das Entgelt zur Vornahme sexueller Handlungen habe Herr. Z. bereits vor Beginn der vereinbarten Handlungen bei der Beschwerdeführerin mittels Bankomat bezahlt. Die vereinbarte sexuelle Interaktion sei bei Einschreiten der Polizeibeamten im Rahmen einer Rotlichtkontrolle beendet worden. Den Polizeibeamten sei bei dieser Kontrolle das Aufsperren der versperrten Zimmertür von der Beschwerdeführerin vorerst verweigert worden; erst nach einigen Minuten sei die Zimmertür schließlich von innen von Frau J.K. geöffnet worden. Diese habe sich zusammen mit Herrn Z. in diesem Zimmer befunden, beide seien angekleidet gewesen und hätten nasse Haare gehabt. Das angrenzende Badezimmer (die Badezimmertür sei offen gestanden) sei mit einem mit Wasser gefüllten Whirlpool, der offensichtlich unmittelbar vor der Polizeikontrolle benutzt worden sei, eingerichtet, es hätten zwei feuchte Handtücher auf dem Sessel gelegen.
Im drittangefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2006 habe sich Frau E.D., die in der besagten Bar als Animierdame arbeite und sich so eine Einkommensquelle verschaffe, in den Räumen dieses Etablissements zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs Herrn S. angeboten und mit ihm eine Entgeltvereinbarung (konkret: "Geschlechtsverkehr und Aufenthalt im Whirlpool zum Preis von 220,-- Euro sowie ein Getränk für die Dame") getroffen. Der Geschlechtsverkehr sei anschließend wie verabredet vollzogen worden. Den mit Frau E.D. vereinbarten Preis zur Vornahme sexueller Handlungen habe Herr S. bereits vor Beginn der vereinbarten Handlungen bei der Bardame, der Beschwerdeführerin, bezahlt. Die vereinbarte sexuelle Interaktion sei kurz vor der Polizeikontrolle durch die Bordellstreife des LKA-OÖ, EB-10, beendet worden. Den Polizeibeamten sei bei dieser Polizeikontrolle die Zimmertür erst nach mehrmaliger Aufforderung geöffnet worden. Frau E.D. sei dabei nur leicht bekleidet gewesen, Herr S. habe lediglich eine Unterhose getragen und sei im Begriff gewesen, sich anzuziehen. Das Zimmer sei mit einem großen Bett und einem Whirlpool, der offensichtlich unmittelbar vor der Polizeikontrolle benutzt worden sei, eingerichtet gewesen.
Nach Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in allen drei angefochtenen Bescheiden wortgleich aus, unter "Anbahnung" der Prostitution sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausübung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs oder die Bereitschaft zur sexuellen Interaktion in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasse auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setze voraus, dass das jeweilige Verhalten, nämlich die Bereitschaft zur sexuellen Interaktion gegen Entgelt oder die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringe; es müsse allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.
In den vorliegenden Fällen stehe außer Zweifel, dass die fraglichen Räumlichkeiten als Bar in Form eines Gastgewerbes geführt würden. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, seien im Gebäude Zimmer so eingerichtet, wie es typisch für Zwecke der Ausübung der Prostitution sei. Die Beschwerdeführerin stelle als Verfügungsberechtigte diese Räumlichkeiten zur Verfügung.
Durch die im Lokal vorgenommene Vereinbarung eines Entgeltes für die Vornahme sexueller Handlungen und die Verabredung, zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in ein gesondertes Zimmer zu gehen, sowie dem tatsächlichen Vollzug des Geschlechtsverkehrs in einem entsprechend eingerichteten Zimmer (im erstangefochtenen Bescheid nur der tatsächliche Aufenthalt in einem entsprechend eingerichteten Zimmer), im Zusammenhang mit dem von den Damen zugestandenen Umstand, dass sie mehrmals im Monat dort tanze (erstangefochtener Bescheid) bzw. in der Bar als Tänzerin arbeite (zweitangefochtener Bescheid) bzw. in dieser Bar als Animierdame arbeite (drittangefochtener Bescheid) sei der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution jedenfalls erfüllt, da nicht glaubhaft sei, dass es beim bloßen Tanzen bzw. Animieren geblieben sei. Fest stehe jedenfalls, dass ein entgeltlicher Geschlechtsverkehr einerseits vereinbart und damit angebahnt, andererseits auch tatsächlich vollzogen und daher ausgeübt worden sei (zweit- und drittangefochtener Bescheid) bzw. es ohne die Polizeikontrolle zweifellos zu einem solchen gekommen wäre (erstangefochtener Bescheid). Von wem die Initiative dazu ausgegangen sei, spiele keine Rolle. Im Übrigen sei auch die Erwerbsabsicht aus den Umständen des konkreten Falles durch Vereinbarung eines Entgeltes klar ersichtlich und ergebe sich insbesondere aus den Zeugenaussagen der "Kunden". Im Übrigen stelle auch das Kassieren des Prostituiertenlohnes durch die Beschwerdeführerin selbst schon den Tatbestand der Anbahnung dar.
Auf den Verfolgungsverjährungseinwand der Beschwerdeführerin antwortete die belangte Behörde, in den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 18. Juni 2007 (erstangefochtener Bescheid) bzw. vom 16. April 2007 (zweitangefochtener Bescheid) bzw. vom 26. Jänner 2007 (drittangefochtener Bescheid) seien alle Elemente genau genannt, insbesondere auch etwa das Kassieren bzw. die Höhe des vereinbarten Prostituiertenlohnes. Mit dem Einwand der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung räume die Beschwerdeführerin zumindest auch indirekt ein, dass eine solche Übertretung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin zweifellos in der Lage, die Art und Weise zu bestimmen, wie die Bar geführt werde. Sie habe auch dafür zu sorgen und sei im Sinne des § 9 VStG auch dafür verantwortlich, dass dieses Lokal nicht zur Anbahnung der Prostitution verwendet werde. Tatsächlich sei es aber zu solchen Zwecken verwendet worden, was nicht gegen den Willen der Betreiberin hätte geschehen können. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Räumlichkeiten des fraglichen Lokals zur Anbahnung dienen könnten und habe damit das objektive Tatbild der Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution in einem Gebäude, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt werde, erfüllt.Auf den Verfolgungsverjährungseinwand der Beschwerdeführerin antwortete die belangte Behörde, in den Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 18. Juni 2007 (erstangefochtener Bescheid) bzw. vom 16. April 2007 (zweitangefochtener Bescheid) bzw. vom 26. Jänner 2007 (drittangefochtener Bescheid) seien alle Elemente genau genannt, insbesondere auch etwa das Kassieren bzw. die Höhe des vereinbarten Prostituiertenlohnes. Mit dem Einwand der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung räume die Beschwerdeführerin zumindest auch indirekt ein, dass eine solche Übertretung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin zweifellos in der Lage, die Art und Weise zu bestimmen, wie die Bar geführt werde. Sie habe auch dafür zu sorgen und sei im Sinne des Paragraph 9, VStG auch dafür verantwortlich, dass dieses Lokal nicht zur Anbahnung der Prostitution verwendet werde. Tatsächlich sei es aber zu solchen Zwecken verwendet worden, was nicht gegen den Willen der Betreiberin hätte geschehen können. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Räumlichkeiten des fraglichen Lokals zur Anbahnung dienen könnten und habe damit das objektive Tatbild der Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Anbahnung der Prostitution in einem Gebäude, in dem ein Gastgewerbe ausgeübt werde, erfüllt.
Da im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse durch die Wortfolge "als persönlich haftende Geschäftsführerin der Firma P. KG" eindeutig zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdeführerin die Tat nicht in eigener Verantwortung, sondern vielmehr als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich Verantwortlichen vorgeworfen worden sei, sei es unproblematisch, wenn der Beschwerdeführerin erstmals im Berufungsbescheid zur Last gelegt werde, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nach § 9 VStG begangen zu haben. Verjährung liege nicht vor.Da im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse durch die Wortfolge "als persönlich haftende Geschäftsführerin der Firma P. KG" eindeutig zum Ausdruck komme, dass die Beschwerdeführerin die Tat nicht in eigener Verantwortung, sondern vielmehr als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich Verantwortlichen vorgeworfen worden sei, sei es unproblematisch, wenn der Beschwerdeführerin erstmals im Berufungsbescheid zur Last gelegt werde, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG begangen zu haben. Verjährung liege nicht vor.
Unter Verweis auf § 5 Abs. 1 VStG führte die belangte Behörde sodann zur subjektiven Tatseite aus, die Beschwerdeführerin habe als Betriebsinhaberin einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert zu sein und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere weil es im Lokal bereits zu mehreren Vorfällen gekommen und jedenfalls eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung bereits aktenkundig sei. Sie habe auch nicht darlegen können, warum ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht möglich gewesen sein solle. Sie habe offenbar zumindest in Kauf genommen, dass in ihrem Lokal Prostitution angebahnt und ausgeübt werde.Unter Verweis auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG führte die belangte Behörde sodann zur subjektiven Tatseite aus, die Beschwerdeführerin habe als Betriebsinhaberin einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert zu sein und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere weil es im Lokal bereits zu mehreren Vorfällen gekommen und jedenfalls eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung bereits aktenkundig sei. Sie habe auch nicht darlegen können, warum ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht möglich gewesen sein solle. Sie habe offenbar zumindest in Kauf genommen, dass in ihrem Lokal Prostitution angebahnt und ausgeübt werde.
Im Übrigen legte die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des jeweils angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die jeweils kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges erwogen:
§ 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979 in der Fassung LGBl. Nr. 30/1995) lautete auszugsweise (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof): Paragraph 2, Absatz eins und 3 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1995,) lautete auszugsweise (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
...
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines verurteilenden
Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten,
das heißt alle für die rechtliche Qualifikation bestimmenden
Tatbestandsmerkmale. Dazu gehört auch die konkrete
Tatumschreibung. Die belangte Behörde gab in den Sprüchen ihrer
Erkenntnisse den Gesetzestext insoweit wieder, als sie in der
Tatumschreibung auch die Wortfolge "... zur Verfügung gestellt
wurden, da dort von Frau... die Prostitution gegen Bezahlung von
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090011.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010