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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;Norm
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §15 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Kärntner Landesregierung in 9020 Klagenfurt, Mießtaler Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22. Jänner 2008, Zl. KUVS-1001-1002/2007, betreffend Übertretung des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (mitbeteiligte Partei: Dkfm. K S in L, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 5. Juli 2006 wurden M. H. zur Last gelegt, als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. A. GmbH mit Sitz in L Verletzungen des § 15 Abs. 1 lit b iVm § 6 Abs. 1 Kärntner Ortbildpflegegesetz 1990 (Aufstellung zweier bewilligungspflichtiger Werbetafeln ohne erforderliche Bewilligung auf näher bezeichneten Grundstücken) begangen zu haben; es wurde über ihn wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von je EUR 100,- verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 5. Juli 2006 wurden M. H. zur Last gelegt, als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. A. GmbH mit Sitz in L Verletzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Ortbildpflegegesetz 1990 (Aufstellung zweier bewilligungspflichtiger Werbetafeln ohne erforderliche Bewilligung auf näher bezeichneten Grundstücken) begangen zu haben; es wurde über ihn wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von je EUR 100,- verhängt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. November 2006 wurde seiner Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem UVS eine Vereinbarung zwischen der L. A. GmbH und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten vorgelegt, aus der hervorginge, dass Letztgenannter ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe, zum verantwortlichen Beauftragten der L. A. GmbH bestellt zu werden. Sein Aufgabenbereich umfasse die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L. A. GmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Diese Vereinbarung sei am 3. Juli 2000 geschlossen und sowohl vom Mitbeteiligten als auch einem Vertreter der L. A. GmbH unterfertigt worden. Deswegen sei der UVS von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten als verantwortlichem Beauftragten ausgegangen. Da die Verwaltungsübertretung sohin nicht dem Berufungswerber zuzurechnen gewesen sei, sei der Berufung Folge zu geben gewesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. November 2006 wurde seiner Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem UVS eine Vereinbarung zwischen der L. A. GmbH und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten vorgelegt, aus der hervorginge, dass Letztgenannter ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe, zum verantwortlichen Beauftragten der L. A. GmbH bestellt zu werden. Sein Aufgabenbereich umfasse die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L. A. GmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Diese Vereinbarung sei am 3. Juli 2000 geschlossen und sowohl vom Mitbeteiligten als auch einem Vertreter der L. A. GmbH unterfertigt worden. Deswegen sei der UVS von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten als verantwortlichem Beauftragten ausgegangen. Da die Verwaltungsübertretung sohin nicht dem Berufungswerber zuzurechnen gewesen sei, sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Mit 18. Dezember 2006 wurde gegen den nunmehr Mitbeteiligten eine Strafverfügung wegen Verletzung des § 15 Abs. 1 lit b iVm § 6 Abs. 1 Kärtner Ortsbildpflegegesetz 1990 erlassen, die dieser, vor allem wegen des Einwandes der eingetretenen Verfolgungsverjährung, beeinspruchte.Mit 18. Dezember 2006 wurde gegen den nunmehr Mitbeteiligten eine Strafverfügung wegen Verletzung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Kärtner Ortsbildpflegegesetz 1990 erlassen, die dieser, vor allem wegen des Einwandes der eingetretenen Verfolgungsverjährung, beeinspruchte.
Mit Straferkenntnis der BH W vom 30. Mai 2007 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt:
"Sie haben als gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlich Beauftragter der durchführenden L.A. GmbH, mit dem Sitz in L, zu verantworten, dass, wie am 31. März 2005 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch den amtstechnischen Sachverständigen der Baupolizei der Stadtgemeinde W , Herrn Ing. K., festgestellt werden konnte, im Ortsbereich von W, Ortsteil P, konkret"Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG 1991 verantwortlich Beauftragter der durchführenden L.A. GmbH, mit dem Sitz in L, zu verantworten, dass, wie am 31. März 2005 anlässlich eines Ortsaugenscheines durch den amtstechnischen Sachverständigen der Baupolizei der Stadtgemeinde W , Herrn Ing. K., festgestellt werden konnte, im Ortsbereich von W, Ortsteil P, konkret
(...)
§ 15 Paragraph 15
Strafbestimmungen
(... b) bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne (... b) bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ohne
Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;
(...)
2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-
zu bestrafen."
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 lauten:
"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9 Paragraph 9
(...)
...
Zuständigkeit
(...)
§ 27 Paragraph 27
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf § 15 Abs. 1 lit. b iVm § 6 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 gestützten Bestrafung wegen der Errichtung bewilligungspflichtiger Werbeanlagen ohne Bewilligung kann nicht angenommen werden, dass diese Übertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort der Errichtung, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre.Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten, hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 gestützten Bestrafung wegen der Errichtung bewilligungspflichtiger Werbeanlagen ohne Bewilligung kann nicht angenommen werden, dass diese Übertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort der Errichtung, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre.
Das dem Mitbeteiligten zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo die Werbetafeln aufgestellt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/02/0153). Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß § 27 Abs. 1 VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch behördliche Bewilligung gedeckte Aufstellung von bewilligungspflichtigen Werbetafeln vorgenommen worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282). Dem widerspricht auch nicht die von der belangten Behörde zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118; VwSlg. 16.981/A, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0118), da dieser zufolge stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.Das dem Mitbeteiligten zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo die Werbetafeln aufgestellt wurden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/02/0153). Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch behördliche Bewilligung gedeckte Aufstellung von bewilligungspflichtigen Werbetafeln vorgenommen worden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282). Dem widerspricht auch nicht die von der belangten Behörde zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0118; VwSlg. 16.981/A, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0118), da dieser zufolge stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren materiell zu prüfen haben, ob die gegenständlichen Werbeanlagen bewilligungspflichtig im Sinn des § 6 des Kärntner Ortsbildschutzgesetzes 1990 sind (bzw. ob nicht bereits Verfolgungsverjährung betreffend den Mitbeteiligten eingetreten ist).Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren materiell zu prüfen haben, ob die gegenständlichen Werbeanlagen bewilligungspflichtig im Sinn des Paragraph 6, des Kärntner Ortsbildschutzgesetzes 1990 sind (bzw. ob nicht bereits Verfolgungsverjährung betreffend den Mitbeteiligten eingetreten ist).
Ein Kostenausspruch hatte zu entfallen, weil von der Beschwerdeführerin keine Kosten angesprochen worden sind.
Wien, am 20. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050078.X00Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010