Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Senatspräsidenten Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E-Werk W KG in Ybbs, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2004, Zl. RU5-BE-41/002-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, ein Elektrizitätsunternehmen, betreibt ein Verteilernetz in der Stadt Ybbs und Wasserkraftwerke an der Ybbs.
Im Dezember 1994 beantragte sie beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach § 104 Abs. 6 WRG 1959 (idF BGBl. Nr. 252/1990) und eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6 UVP-G 1993 betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage KW K an der Unteren Ybbs. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 31. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem II. Abschnitt des UVP-G 1993 erforderlich ist.Im Dezember 1994 beantragte sie beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 104, Absatz 6, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,) und eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 1993 betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage KW K an der Unteren Ybbs. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 31. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem römisch zwei. Abschnitt des UVP-G 1993 erforderlich ist.
Am 9. März 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage K auf der Grundlage des nach den Ergebnissen des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 6 WRG erarbeiteten Projekts. Zugleich zeigte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die beabsichtigte Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes K unter Hinweis auf § 5 NÖ NatSchG an. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung der Bewilligung nach § 6 NÖ NatSchG.Am 9. März 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage K auf der Grundlage des nach den Ergebnissen des Verfahrens gemäß Paragraph 104, Absatz 6, WRG erarbeiteten Projekts. Zugleich zeigte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die beabsichtigte Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes K unter Hinweis auf Paragraph 5, NÖ NatSchG an. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 6, NÖ NatSchG.
Nach Einlangen der Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 2. Mai 2000 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom selben Tag im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Melk - dem Wortlaut des Spruches dieses Bescheides zufolge - das angezeigte Vorhaben der Errichtung des Kraftwerkes K bei Flusskilometer 6,99 an der Unteren Ybbs samt den dazugehörigen sonstigen Anlagen in den Katastralgemeinden Buch und Neumarkt auf Grundlage des vorgelegten Projektes "Kraftwerk K an der Ybbs" vom Februar 2000 gemäß § 5 Abs. 3 NÖ. Naturschutzgesetz, LGBl. 5500. Die Bescheidbegründung besteht aus der wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen, an die folgende Darlegungen anschließen:Nach Einlangen der Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 2. Mai 2000 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom selben Tag im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Melk - dem Wortlaut des Spruches dieses Bescheides zufolge - das angezeigte Vorhaben der Errichtung des Kraftwerkes K bei Flusskilometer 6,99 an der Unteren Ybbs samt den dazugehörigen sonstigen Anlagen in den Katastralgemeinden Buch und Neumarkt auf Grundlage des vorgelegten Projektes "Kraftwerk K an der Ybbs" vom Februar 2000 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ. Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500,, Die Bescheidbegründung besteht aus der wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen, an die folgende Darlegungen anschließen:
Zum angezeigten Vorhaben habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 2. Mai 2000 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Ybbs bei Flusskilometer 6,99 und der dazugehörigen sonstigen Anlagen jedenfalls und unvermeidlich eine Schädigung des inneren Wirkungsgefüges des Landschaftshaushaltes sowie eine Beeinträchtigung des Erholungswertes bewirkt werde. Diese Schädigung des Wirkungsgefüges des Landschaftshaushaltes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes könnten auch durch die Vorschreibung von Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde in diesem Zusammenhang auf die profunden gutachtlichen Ausführungen hingewiesen. Zusammenfassend sei ausgeführt, dass durch das Vorhaben nicht nur große Land- und Wasserflächen im Bereich der Unteren Ybbs verloren gingen, sondern sich das Kleinklima durch den stehenden Wasserkörper in der Thermik ändere und auch das Landschaftsbild, das sich derzeit durch einen purgierenden und gewundenen Flusslauf auszeichne, gänzlich verloren gehe. Durch die völlig geänderte Hochwasserabfuhr ändere sich auch die Bodenbildung und durch die Stauhaltung langfristig auch die Grundwasserführung. Das Pflanzenkleid, insbesondere die Auwälder, werde im Wesentlichen vernichtet, wobei insbesondere auch auf den bereits erwähnten erheblichen Flächenverlust hinzuweisen sei. Im Bereich der Tierwelt komme es zu einem Verlust des Lebensraumes für Flussuferläufer und Flussregenpfeifer, außerdem werde sich der Stauraum durch den Verlust von Schotterbänken auch für viele Fischarten negativ auswirken, insbesondere sei der Verlust von Laichplätzen zu gewärtigen. Ebenso gehe die fließgewässerspezifische Arten- und Lebensraumvielfalt durch die Kraftwerkserrichtung verloren. Die Vorschreibung von Vorkehrungen könne die Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht ausschließen, da Stauräume zwar strukturierend gestaltet werden könnten, es jedoch nicht möglich sei, die verloren gegangenen Ökosysteme auszugleichen. Es sei bei einem Laufkraftwerk unmöglich, fließgewässertypische Lebensräume nachzubilden. Insgesamt käme die Behörde daher bei der Prüfung des Vorhabens unter Heranziehung des naturschutzfachlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass das angezeigte Vorhaben zu untersagen sei, zumal trotz Vorschreibung von Vorkehrungen die Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes in dem vom Projekt umfassten Bereich nicht ausgeschlossen werden könne.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung mit dem Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass das (näher bezeichnete) angezeigte Vorhaben "im Sinne des § 5 NÖ Naturschutzgesetz nicht untersagt, sondern vielmehr die erstattete Anzeige genehmigend zur Kenntnis genommen wird".Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung mit dem Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass das (näher bezeichnete) angezeigte Vorhaben "im Sinne des Paragraph 5, NÖ Naturschutzgesetz nicht untersagt, sondern vielmehr die erstattete Anzeige genehmigend zur Kenntnis genommen wird".
Im Berufungsverfahren hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zunächst die in erster Instanz erstattete fachkundige Stellungnahme des Amtssachverständigen vor und holte sodann - nach einer Äusserung der Beschwerdeführerin - eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen ein.
Am 24. Oktober 2000 stellte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft "den Antrag gemäß § 38 Abs. 6 NÖ. Naturschutzgesetz 2000 auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für die an der Unteren Ybbs bestehenden Ausbaupläne" und führte aus, "im Hinblick auf die im Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf Seite 4 dargestellten negativen Auswirkungen der beiden beantragten Kraftwerksprojekte erweist sich aus der Sicht der NÖ. Umweltanwaltschaft nur eine gesamthafte Betrachtung als sinnvoll, in die auch die bereits bekannten zusätzlichen Ausbaupläne zur Wasserkraftnutzung an der Ybbs einzubeziehen wären. Da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass durch die beabsichtigten Kraftwerksprojekte die für das Natura 2000-Gebiet Untere Ybbs festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele maßgeblich beeinträchtigt werden", werde der oben angeführte Antrag gestellt.Am 24. Oktober 2000 stellte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft "den Antrag gemäß Paragraph 38, Absatz 6, NÖ. Naturschutzgesetz 2000 auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für die an der Unteren Ybbs bestehenden Ausbaupläne" und führte aus, "im Hinblick auf die im Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf Seite 4 dargestellten negativen Auswirkungen der beiden beantragten Kraftwerksprojekte erweist sich aus der Sicht der NÖ. Umweltanwaltschaft nur eine gesamthafte Betrachtung als sinnvoll, in die auch die bereits bekannten zusätzlichen Ausbaupläne zur Wasserkraftnutzung an der Ybbs einzubeziehen wären. Da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass durch die beabsichtigten Kraftwerksprojekte die für das Natura 2000-Gebiet Untere Ybbs festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele maßgeblich beeinträchtigt werden", werde der oben angeführte Antrag gestellt.
Die Berufungsbehörde zog daraufhin andere (nichtamtliche) Sachverständige bei. Deren Darlegungen hielt sie der beschwerdeführenden Partei vor. Nach Erstattung einer durch Privatgutachten belegten Stellungnahme der Beschwerdeführerin beauftragte die Behörde einen Amtssachverständigen, zu dieser Äußerung Stellung zu nehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, es werde der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt jedoch neu gefasst:
"Der Antrag der E-Werk W KG, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs am 10. März 2000 als Anzeige zur Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Unteren Ybbs bei Flusskilometer 6,99, nunmehr behandelt als Antrag auf Bewilligung, wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, § 10 iZm § 38 Abs. 1, Abs. 6 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-2, abgewiesen.""Der Antrag der E-Werk W KG, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs am 10. März 2000 als Anzeige zur Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Unteren Ybbs bei Flusskilometer 6,99, nunmehr behandelt als Antrag auf Bewilligung, wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, iZm Paragraph 38, Absatz eins,, Absatz 6, NÖ NSchG 2000, Landesgesetzblatt 5500, -2, abgewiesen."
Begründend verwies sie zunächst auf die von ihr zusammenfassend wiedergegebenen Berufungsgründe und sodann auf die §§ 38 Abs. 6, 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000. Zum Verfahrensgang legte sie Folgendes dar: Die Bezirkshauptmannschaft habe ein 25 Seiten umfassendes Gutachten eines Naturschutzsachverständigen eingeholt. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass sich das Landschaftsbild und die Ökomorphologie des Flusses negativ verändern würden, genauso auch der Erholungswert, wenn man diesen an der von einer Landschaft ausgehenden Vielfalt, Harmonie und Unverwechselbarkeit definiere. Auch bezüglich der vom Gesetz vorgegebenen Schutzparameter Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid sowie Tierleben sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass diese durch das geplante Vorhaben geschädigt würden und die Vorschreibung von Vorkehrungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht ausschließen könne. Bei der schematischen Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (Naturverträglichkeitsprüfung) sei der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet haben könnte, die Intaktheit des Natura 2000-Gebietes werde mit Sicherheit beeinträchtigt, da die funktionalen Zusammenhänge und Erhaltungsziele beeinträchtigt würden. Es gebe keine Alternativlösungen, weil es keine Standortalternativen an der Unteren Ybbs außerhalb des Natura 2000- Gebietes gebe. Das Gebiet schließe einen prioritären Lebensraum/eine prioritäre Art ein; die Kraftwerkserrichtung würde nämlich einen irreversiblen Verlust von 2,391 ha "Erlen-, Eschen-, Weidenauen" bedeuten. Im Berufungsverfahren habe der von der ersten Instanz beigezogene Amtssachverständige nach Einräumung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme abgegeben. Besonders positiv bewertet habe er die in Aussicht gestellten Fischaufstiegshilfen bei den bestehenden Wasserkraftanlagen Kemmelbacher Wehr und Greinsfurther Wehr, die Verbesserung der Restwassersituation an der Unteren Ybbs, dass es bei den geplanten Wasserkraftanlagen Doislau und K zu keiner Ausleitung des Gewässers der Ybbs kommen werde, dass die Fischaufstiegshilfen in Form großzügiger Umgehungsgerinne geplant seien, dass gemäß den Naturaufnahmen des Projektantenteams nur 0,5 Hektar Silberweidenauen bei der Wasserkraftanlage Doislau vorhanden seien, bei der Wasserkraftanlage K nur rudimentäre Teilstreifen von Silberweidenauen vorhanden seien, bei den Begleitthemen eine Bepflanzung vorgesehen sei und die Stauräume Strukturierungen (Inseln, Halbinseln, Buhnen, Buchten, Bermen, Flachwasserzonen, Anlandungsflächen, etc.) beinhalten sollten. Es hätten jedoch "diese positiven Punkte die Bedenken des Sachverständigen nicht aus der Welt schaffen können"; dieser habe auf das in der zweiten Instanz durchzuführende Verfahren verwiesen.Begründend verwies sie zunächst auf die von ihr zusammenfassend wiedergegebenen Berufungsgründe und sodann auf die Paragraphen 38, Absatz 6, 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000. Zum Verfahrensgang legte sie Folgendes dar: Die Bezirkshauptmannschaft habe ein 25 Seiten umfassendes Gutachten eines Naturschutzsachverständigen eingeholt. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass sich das Landschaftsbild und die Ökomorphologie des Flusses negativ verändern würden, genauso auch der Erholungswert, wenn man diesen an der von einer Landschaft ausgehenden Vielfalt, Harmonie und Unverwechselbarkeit definiere. Auch bezüglich der vom Gesetz vorgegebenen Schutzparameter Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid sowie Tierleben sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass diese durch das geplante Vorhaben geschädigt würden und die Vorschreibung von Vorkehrungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht ausschließen könne. Bei der schematischen Prüfung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Richtlinie 92/43/EWG (Naturverträglichkeitsprüfung) sei der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet haben könnte, die Intaktheit des Natura 2000-Gebietes werde mit Sicherheit beeinträchtigt, da die funktionalen Zusammenhänge und Erhaltungsziele beeinträchtigt würden. Es gebe keine Alternativlösungen, weil es keine Standortalternativen an der Unteren Ybbs außerhalb des Natura 2000- Gebietes gebe. Das Gebiet schließe einen prioritären Lebensraum/eine prioritäre Art ein; die Kraftwerkserrichtung würde nämlich einen irreversiblen Verlust von 2,391 ha "Erlen-, Eschen-, Weidenauen" bedeuten. Im Berufungsverfahren habe der von der ersten Instanz beigezogene Amtssachverständige nach Einräumung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme abgegeben. Besonders positiv bewertet habe er die in Aussicht gestellten Fischaufstiegshilfen bei den bestehenden Wasserkraftanlagen Kemmelbacher Wehr und Greinsfurther Wehr, die Verbesserung der Restwassersituation an der Unteren Ybbs, dass es bei den geplanten Wasserkraftanlagen Doislau und K zu keiner Ausleitung des Gewässers der Ybbs kommen werde, dass die Fischaufstiegshilfen in Form großzügiger Umgehungsgerinne geplant seien, dass gemäß den Naturaufnahmen des Projektantenteams nur 0,5 Hektar Silberweidenauen bei der Wasserkraftanlage Doislau vorhanden seien, bei der Wasserkraftanlage K nur rudimentäre Teilstreifen von Silberweidenauen vorhanden seien, bei den Begleitthemen eine Bepflanzung vorgesehen sei und die Stauräume Strukturierungen (Inseln, Halbinseln, Buhnen, Buchten, Bermen, Flachwasserzonen, Anlandungsflächen, etc.) beinhalten sollten. Es hätten jedoch "diese positiven Punkte die Bedenken des Sachverständigen nicht aus der Welt schaffen können"; dieser habe auf das in der zweiten Instanz durchzuführende Verfahren verwiesen.
Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft habe eine Naturverträglichkeitsprüfung beantragt. Die von der Berufungsbehörde bestellten Sachverständigen hätten "ergänzend zum Gutachten der ersten Instanz ein naturschutzfachliches Gutachten und eine Naturverträglichkeitsprüfung zum Kraftwerk K abgegeben". Diese mit "Naturverträglichkeitsprüfung KW K" überschriebene Stellungnahme der Sachverständigen gab die belangte Behörde in der Bescheidbegründung (Seiten 7 bis 38) im Wortlaut wieder. Sie führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe dazu eine Stellungnahme erstattet und Gutachten vorgelegt. Die Behörde habe dazu eine gutachtliche Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen eingeholt, der "die vorliegenden Gutachten interpretiert und sich mit den Argumenten der Berufungswerber auseinandergesetzt" habe. Diese Stellungnahme gab die belangte Behörde ebenfalls im vollen Wortlaut wieder (Seiten 40 bis 54).
Unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" legte die belangte Behörde sodann dar, es sei "das im vorliegenden Verfahren relevante Gebiet Niederösterreichische Voralpenflüsse" als besonderes Schutzgebiet gemäß Art. 4 Z. 1 der FFH-Richtlinie der Kommission gemeldet worden.Unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" legte die belangte Behörde sodann dar, es sei "das im vorliegenden Verfahren relevante Gebiet Niederösterreichische Voralpenflüsse" als besonderes Schutzgebiet gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der FFH-Richtlinie der Kommission gemeldet worden.
Von den folgenden allgemeinen, mit Hinweisen auf Erwägungsgründe und Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, den Interpretationsleitfaden der Europäischen Kommission, Rechtsprechung des EuGH und zahlreichen Literaturhinweisen versehenen, unter die Überschriften "Das Ziel von Natura 2000", "Die Naturverträglichkeitsprüfung", "Der Anwendungsbereich der Naturverträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie", "Die Umsetzung dieser Vorgaben im NÖ NSchG 2000 und die Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ NSchG 2000", "Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung", "Sonderfragen der Anwendung der Natura 2000-Vorgaben: Die Alternativenprüfung", "Die konkrete Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 bzw. Art. 6 FFH-Richtlinie" gestellten Darlegungen (Seiten 55 bis 71 der Bescheidbegründung) können mit dem vorliegenden Verfahren lediglich folgende Darlegungen in Verbindung gebracht werden:Von den folgenden allgemeinen, mit Hinweisen auf Erwägungsgründe und Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, den Interpretationsleitfaden der Europäischen Kommission, Rechtsprechung des EuGH und zahlreichen Literaturhinweisen versehenen, unter die Überschriften "Das Ziel von Natura 2000", "Die Naturverträglichkeitsprüfung", "Der Anwendungsbereich der Naturverträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie", "Die Umsetzung dieser Vorgaben im NÖ NSchG 2000 und die Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ NSchG 2000", "Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung", "Sonderfragen der Anwendung der Natura 2000-Vorgaben: Die Alternativenprüfung", "Die konkrete Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 bzw. Artikel 6, FFH-Richtlinie" gestellten Darlegungen (Seiten 55 bis 71 der Bescheidbegründung) können mit dem vorliegenden Verfahren lediglich folgende Darlegungen in Verbindung gebracht werden:
Die "vorliegend naturschutzbehördlich zu beurteilende" Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Unteren Ybbs sei ein "Projekt" im Sinne der FFH-Richtlinie. Die "gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Art. 10 EG und das damit verbundene und von der Europäischen Kommission im Leitfaden aufgezeigte Verschlechterungsverbot, verbunden mit der in der Rechtsprechung des EuGH aufgezeigten Vorwirkung einer Richtlinie an sich" erwiesen sich "insgesamt für die Behörde als derart gewichtig, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Projekt notwendig erscheint". Im vorliegenden Fall gründe sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung auf § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000, das am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten sei. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung wäre aber - sei es im Wege der richtlinienkonformen Interpretation, sei es durch unmittelbare Anwendung - nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie schon vor Inkrafttreten des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 geboten gewesen. Die durchzuführende Naturverträglichkeitsprüfung müsse "als Ergebnis eine Abweisung des geprüften Projektes zur Folge haben können". Es sei daher im Hinblick auf den entsprechenden Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft die Naturverträglichkeitsprüfung "in Anwendung der §§ 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 weitergeführt" worden.Die "vorliegend naturschutzbehördlich zu beurteilende" Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Unteren Ybbs sei ein "Projekt" im Sinne der FFH-Richtlinie. Die "gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Artikel 10, EG und das damit verbundene und von der Europäischen Kommission im Leitfaden aufgezeigte Verschlechterungsverbot, verbunden mit der in der Rechtsprechung des EuGH aufgezeigten Vorwirkung einer Richtlinie an sich" erwiesen sich "insgesamt für die Behörde als derart gewichtig, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Projekt notwendig erscheint". Im vorliegenden Fall gründe sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung auf Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NSchG 2000, das am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten sei. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung wäre aber - sei es im Wege der richtlinienkonformen Interpretation, sei es durch unmittelbare Anwendung - nach Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie schon vor Inkrafttreten des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 geboten gewesen. Die durchzuführende Naturverträglichkeitsprüfung müsse "als Ergebnis eine Abweisung des geprüften Projektes zur Folge haben können". Es sei daher im Hinblick auf den entsprechenden Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft die Naturverträglichkeitsprüfung "in Anwendung der Paragraphen 10, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NSchG 2000 weitergeführt" worden.
Sodann führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Der erste Schritt der Naturverträglichkeitsprüfung sei die Prüfung der Erheblichkeit der Auswirkungen des beantragten Projekts auf das (gemeldete) Natura 2000-Gebiet. Diese Prüfung habe sich auf die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet gemäß der Anhänge I und II der FFH-RL bezogen. Die Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten vom 22. Oktober 2003 zeigten, "dass die vom beantragten Projekt im Zusammenhalt mit anderen Projekten betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume bedeutende Aspekte haben und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000- Gebietes 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' sind". Es liege "für alle untersuchten Feuchtlebensräume ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential" vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtige damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände der "Fischarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang II)" seien für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände sei "damit im Kontext mit dem gesamten Natura 2000-Gebiet "Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse'" erheblich. "Auch laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. März 2004 waren die von der Berufungswerberin vorgelegten Stellungnahmen von Dipl. Ing. Dr. K. und Dr. St. nicht im Stande die Gutachten von Ing. Sch. und Dr. Z. zu entkräften".Der erste Schritt der Naturverträglichkeitsprüfung sei die Prüfung der Erheblichkeit der Auswirkungen des beantragten Projekts auf das (gemeldete) Natura 2000-Gebiet. Diese Prüfung habe sich auf die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet gemäß der Anhänge römisch eins und römisch zwei der FFH-RL bezogen. Die Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten vom 22. Oktober 2003 zeigten, "dass die vom beantragten Projekt im Zusammenhalt mit anderen Projekten betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume bedeutende Aspekte haben und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000- Gebietes 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' sind". Es liege "für alle untersuchten Feuchtlebensräume ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential" vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtige damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände der "Fischarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang römisch zwei)" seien für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände sei "damit im Kontext mit dem gesamten Natura 2000-Gebiet "Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse'" erheblich. "Auch laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. März 2004 waren die von der Berufungswerberin vorgelegten Stellungnahmen von Dipl. Ing. Dr. K. und Dr. St. nicht im Stande die Gutachten von Ing. Sch. und Dr. Z. zu entkräften".
Als zweiter Schritt der Naturverträglichkeitsprüfung sei die Behörde gemäß § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 verpflichtet, Alternativlösungen zu prüfen.Als zweiter Schritt der Naturverträglichkeitsprüfung sei die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 verpflichtet, Alternativlösungen zu prüfen.
Zu diesem Zweck sei von den Sachverständigen ein Fragenkatalog ausgearbeitet worden, wobei sich aus der schriftlichen Beantwortung und der darauffolgenden Besprechung ergeben habe, dass zum beantragten Projekt Kraftwerk K keine Alternative bestehe, die gewährleisten würde, dass das Natura 2000- Gebiet nicht beeinträchtigt werde. Daher sei "die Naturverträglichkeitsprüfung für das beantragte Projekt mit einer Abweisung zu beenden".
Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien des § 7 NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf das Genehmigungskriterium "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000) übertragen werden. Auch aus diesem Grund sei daher der Antrag der Projektwerberin abzuweisen.Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien des Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf das Genehmigungskriterium "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000) übertragen werden. Auch aus diesem Grund sei daher der Antrag der Projektwerberin abzuweisen.
Bei der nach § 4 NÖ NSchG 2000 gebotenen Interessenabwägung sei das Bundesinteresse an der Stromerzeugung dem Naturschutzinteresse gegenüberzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Naturschutzinteresse konkretisierte und präzis umschriebene Gemeinschaftsinteressen verwirkliche, demgegenüber sich aber das Bundesinteresse ohne vergleichbar verdichteten Gemeinschaftsbezug zeige, weil das konkrete Projekt ein Kleinwasserkraftwerk mit nur regionaler Bedeutung sei. Aus diesem Grund habe schon bei Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Schutzverpflichtung des Mitgliedstaates für das gemeldete Natura 2000-Gebiet Vorrang gegenüber den rein regionalen bzw. nationalen Interessen an der Errichtung eines Wasserkraftwerkes K an der Unteren Ybbs.Bei der nach Paragraph 4, NÖ NSchG 2000 gebotenen Interessenabwägung sei das Bundesinteresse an der Stromerzeugung dem Naturschutzinteresse gegenüberzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Naturschutzinteresse konkretisierte und präzis umschriebene Gemeinschaftsinteressen verwirkliche, demgegenüber sich aber das Bundesinteresse ohne vergleichbar verdichteten Gemeinschaftsbezug zeige, weil das konkrete Projekt ein Kleinwasserkraftwerk mit nur regionaler Bedeutung sei. Aus diesem Grund habe schon bei Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Schutzverpflichtung des Mitgliedstaates für das gemeldete Natura 2000-Gebiet Vorrang gegenüber den rein regionalen bzw. nationalen Interessen an der Errichtung eines Wasserkraftwerkes K an der Unteren Ybbs.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und ("hilfsweise") Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht. Die Beschwerde trägt - jeweils mit ins Detail gehender Begründung - (auf das Wesentlichste zusammengefasst) vor,
In § 2 Z. 19 werden unter der Überschrift "Gebiet 19:In Paragraph 2, Ziffer 19, werden unter der Überschrift "Gebiet 19:
Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse (AT 1219000) Gebietsdarstellung: Anlage 19" zahlreiche Lebensräume bzw. Tier- bzw. Pflanzenarten angeführt.
Nach Ausweis der Anlage 19 umfasst das Gebiet einen Großteil der Flussläufe von Pielach, Melk und Erlauf sowie den Unterlauf der Ybbs, jeweils mit Zuflüssen und angrenzenden Flächen unterschiedlicher Ausdehnung.
Nach § 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung "dienen die Gebiete der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für dieNach Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz der Verordnung "dienen die Gebiete der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für die
jeweils angeführten natürlichen Lebensräume ... sowie Tier- und
Pflanzenarten"; im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 bis 5 NÖ NSchG 2000 zielt die Regelung somit auf den Schutz des Erhaltungszustandes normativ festgelegter Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung ab.Pflanzenarten"; im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, bis 5 NÖ NSchG 2000 zielt die Regelung somit auf den Schutz des Erhaltungszustandes normativ festgelegter Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 19.5.1. mwN). Auf das hier in Rede stehende Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus vergleiche , das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 19.5.1. mwN). Auf das hier in Rede stehende Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.
Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des § 10 Abs. 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 6) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt somit unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde (vgl. hiezu auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des Paragraph 10, Absatz 5, (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6,) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt somit unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde vergleiche , hiezu auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.
Entsprechende eigenständige und konkrete Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Seine Begründung erschöpft sich im erwähnten Zusammenhang in dem Hinweis, "dass die vom beantragten Projekt im Zusammenhalt mit anderen Projekten betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume bedeutende Aspekte haben und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000-Gebietes 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' sind. Für alle untersuchten Feuchtlebensräume liegt ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtigt damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände der Fischarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang II) sind für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände ist damit im Kontext mit dem gesamten Natura 2000-Gebiet 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' erheblich."Entsprechende eigenständige und konkrete Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Seine Begründung erschöpft sich im erwähnten Zusammenhang in dem Hinweis, "dass die vom beantragten Projekt im Zusammenhalt mit anderen Projekten betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume bedeutende Aspekte haben und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000-Gebietes 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' sind. Für alle untersuchten Feuchtlebensräume liegt ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtigt damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände der Fischarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang römisch zwei) sind für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände ist damit im Kontext mit dem gesamten Natura 2000-Gebiet 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' erheblich."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Zentrum steht die Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise - mit eigenen Worten - aufzuzeigen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich diese im Einzelnen stützen (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 5.4.1.). Der angeführten Verpflichtung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Ihrem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatsachenfeststellungen ihre Beurteilung, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes "als solches" vor, beruhen. Ein solcher Bescheid weist Begründungsmängel auf, die den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe hindern.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Zentrum steht die Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise - mit eigenen Worten - aufzuzeigen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich diese im Einzelnen stützen vergleiche , das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 5.4.1.). Der angeführten Verpflichtung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Ihrem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatsachenfeststellungen ihre Beurteilung, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes "als solches" vor, beruhen. Ein solcher Bescheid weist Begründungsmängel auf, die den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe hindern.
Im Übrigen enthalten auch die im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Darlegungen von Sachverständigen keine Befundfeststellungen, auf die spezifische, auf die Gegebenheiten jener Lebensräume und die Lebensbedingungen jener Tier- und Pflanzenarten, die in der Meldung an die Kommission angeführt sind, und die Auswirkungen der Ausführung des Vorhabens auf jene geschützten Güter bezogene Tatsachenfeststellungen, die den oben dargelegten Anforderungen entsprächen, im Einzelnen gegründet werden könnten.
Schon daraus folgt, dass der angefochtene, die beantragte Bewilligung versagende Bescheid entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht auf § 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000 gegründet werden kann.Schon daraus folgt, dass der angefochtene, die beantragte Bewilligung versagende Bescheid entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht auf Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 gegründet werden kann.
Im erwähnten Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es erübrige sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien des § 7 NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf das Genehmigungskriterium "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000) übertragen werden. Soweit darin zum Ausdruck kommt, dass die Behörde in einem nach § 7 geführten Verfahren auf im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung gewonnene Ermittlungsergebnisse zurückgreifen könne, ist daran zu erinnern, dass der angefochtene Bescheid keine Tatsachenfeststellungen enthält, die dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung einer auf § 10 NÖ NSchG 2000 gestützten Entscheidung ermöglicht hätten; schon deshalb kann die Begründung des angefochtenen Bescheides - die zufolge der verfehlten Rechtsansicht der Behörde auch keine Tatsachenfeststellungen enthält, die eine Überprüfung auf das Vorliegen der Versagungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000 ermöglichten - den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt nicht tragen.Im erwähnten Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es erübrige sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien des Paragraph 7, NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf das Genehmigungskriterium "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000) übertragen werden. Soweit darin zum Ausdruck kommt, dass die Behörde in einem nach Paragraph 7, geführten Verfahren auf im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung gewonnene Ermittlungsergebnisse zurückgreifen könne, ist daran zu erinnern, dass der angefochtene Bescheid keine Tatsachenfeststellungen enthält, die dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung einer auf Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 gestützten Entscheidung ermöglicht hätten; schon deshalb kann die Begründung des angefochtenen Bescheides - die zufolge der verfehlten Rechtsansicht der Behörde auch keine Tatsachenfeststellungen enthält, die eine Überprüfung auf das Vorliegen der Versagungsvoraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 ermöglichten - den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt nicht tragen.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht eingegangen werden.Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht eingegangen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X00Im RIS seit
07.12.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2010