Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Juni 2006, Zl. 145.559/2-III/4/06, betreffend Devolutionsantrag i.A. eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 27. April 2005 - noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) - bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, den sie mit der Familiengemeinschaft mit ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann begründete.
Am 19. Dezember 2005 brachte die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag ein, weil die Bundespolizeidirektion Wien über ihren Antrag bis dahin nicht entschieden hatte. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, dass der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung zulässig sowie der Antrag auf Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung vom 27. April 2005 dem seit 1. Jänner 2006 sachlich zuständigen Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten sei.Am 19. Dezember 2005 brachte die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß Paragraph 73, AVG einen Devolutionsantrag ein, weil die Bundespolizeidirektion Wien über ihren Antrag bis dahin nicht entschieden hatte. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, dass der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung zulässig sowie der Antrag auf Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung vom 27. April 2005 dem seit 1. Jänner 2006 sachlich zuständigen Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten sei.
Der dagegen gerichteten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keine Folge.Der dagegen gerichteten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Antragstellung vom 27. April 2005 sei die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 89 Abs. 2 FrG zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zuständig gewesen. Deren Oberbehörde sei gemäß § 94 Abs. 1 FrG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gewesen. Die Bundespolizeidirektion Wien sei untätig geblieben, weshalb die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle der Bundespolizeidirektion Wien dahingehend über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung entschieden habe, als dieser an den nunmehr zuständigen Landeshauptmann von Wien weitergeleitet werde. Dessen Zuständigkeit, die seit 1. Jänner 2006 bestehe, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 NAG. Eine sachliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde zur Entscheidung über den Antrag, welche nach dem FrG noch bestanden habe, sei seit Inkrafttreten des NAG nicht mehr gegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der Antragstellung vom 27. April 2005 sei die Bundespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 89, Absatz 2, FrG zur Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zuständig gewesen. Deren Oberbehörde sei gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gewesen. Die Bundespolizeidirektion Wien sei untätig geblieben, weshalb die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle der Bundespolizeidirektion Wien dahingehend über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung entschieden habe, als dieser an den nunmehr zuständigen Landeshauptmann von Wien weitergeleitet werde. Dessen Zuständigkeit, die seit 1. Jänner 2006 bestehe, ergebe sich aus Paragraph 3, Absatz eins, NAG. Eine sachliche Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde zur Entscheidung über den Antrag, welche nach dem FrG noch bestanden habe, sei seit Inkrafttreten des NAG nicht mehr gegeben.
Die Bundesministerin für Inneres werde im gegenständlichen Fall als Berufungsbehörde nach der Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien in ihrer Eigenschaft als "Oberbehörde gemäß Artikel 78a B-VG tätig", nicht aber "als Oberbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz". Der Instanzenzug habe sich daher nach den maßgeblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften und nicht nach jenen des NAG gerichtet. Die Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, den Devolutionsantrag in Behandlung zu nehmen und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten, sei korrekt gewesen. Der Bundesminister für Inneres könne als Oberbehörde im Sinn des § 3 Abs. 2 NAG nämlich nur dann tätig werden, wenn zuvor die sachlich zuständige Behörde erster Instanz für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch zuständig gewesen wäre.Die Bundesministerin für Inneres werde im gegenständlichen Fall als Berufungsbehörde nach der Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien in ihrer Eigenschaft als "Oberbehörde gemäß Artikel 78a B-VG tätig", nicht aber "als Oberbehörde im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz". Der Instanzenzug habe sich daher nach den maßgeblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften und nicht nach jenen des NAG gerichtet. Die Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, den Devolutionsantrag in Behandlung zu nehmen und den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten, sei korrekt gewesen. Der Bundesminister für Inneres könne als Oberbehörde im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, NAG nämlich nur dann tätig werden, wenn zuvor die sachlich zuständige Behörde erster Instanz für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung auch zuständig gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit besonderen Fragen in der Beurteilung der Zuständigkeit im Bereich des Fremdenpolizeirechts keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden gehegt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, 2006/18/0378, vom 18. Februar 2009, 2008/21/0015, und vom 11. Mai 2009, 2007/18/0038). Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang auch nichts geltend, was fallbezogen gegen diese Annahme sprechen würde.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit besonderen Fragen in der Beurteilung der Zuständigkeit im Bereich des Fremdenpolizeirechts keinen Einwand gegen die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden gehegt hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, 2006/18/0378, vom 18. Februar 2009, 2008/21/0015, und vom 11. Mai 2009, 2007/18/0038). Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang auch nichts geltend, was fallbezogen gegen diese Annahme sprechen würde.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien sei nicht zuständig gewesen, den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrag durch Weiterleitung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu erledigen. Sie hätte den Devolutionsantrag an den Bundesminister für Inneres als die nach dem NAG (nunmehr) zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten gehabt.
Diese Ansicht erweist sich als nicht zutreffend.
Die Beschwerdeführerin hat noch während der Geltung des am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen FrG bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht, den sie auf die Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehemann stützte.
Gemäß § 47 Abs. 2 erster Satz FrG genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - u.a. Ehegatten eines EWR-Bürgers (§ 47 Abs. 3 Z 1 leg. cit.) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Österreichische Staatsbürger waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß § 1 Abs. 9 FrG nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für Angehörige österreichischer Staatsbürger (iSd § 47 Abs. 3 FrG, somit u.a. für deren Ehegatten) galten jedoch gemäß § 49 Abs. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz FrG genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - u.a. Ehegatten eines EWR-Bürgers (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Österreichische Staatsbürger waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß Paragraph eins, Absatz 9, FrG nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für Angehörige österreichischer Staatsbürger (iSd Paragraph 47, Absatz 3, FrG, somit u.a. für deren Ehegatten) galten jedoch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß § 89 Abs. 2 Z 1 FrG die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß § 94 Abs. 1 FrG die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden.Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, FrG die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden.
Diese ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG nicht mehr gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 NAG der Bundesminister für Inneres.Diese ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG nicht mehr gegeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG der Bundesminister für Inneres.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von der nach dem FrG (vorerst) zuständigen Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Wien nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten einer Erledigung zugeführt. Aus diesem Grund brachte die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als der dieser Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Behörde am 19. Dezember 2005 einen Devolutionsantrag ein. Eine Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erging allerdings bis 31. Dezember 2005 nicht.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von der nach dem FrG (vorerst) zuständigen Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Wien nicht innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehenen Frist von sechs Monaten einer Erledigung zugeführt. Aus diesem Grund brachte die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als der dieser Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Behörde am 19. Dezember 2005 einen Devolutionsantrag ein. Eine Entscheidung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erging allerdings bis 31. Dezember 2005 nicht.
Gemäß § 81 Abs. 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die nach dem NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß dessen § 3 Abs. 1 der Landeshauptmann. Nach § 3 Abs. 2 NAG entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die nach dem NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß dessen Paragraph 3, Absatz eins, der Landeshauptmann. Nach Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres.
Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG nicht geregelt. Auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur so weit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0390, mwN), um so die Abtretung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an die (nunmehr nach § 3 Abs. 1 NAG) zuständige Behörde zu ermöglichen.Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG nicht geregelt. Auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur so weit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0390, mwN), um so die Abtretung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an die (nunmehr nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG) zuständige Behörde zu ermöglichen.
Nicht anders stellt sich die Situation für die Beurteilung der hier interessierenden Frage dar, wer über einen Devolutionsantrag zu entscheiden hat, der infolge Untätigkeit der - aber ab 1. Jänner 2006 für die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nicht mehr zuständigen - Fremdenpolizeibehörde eingebracht wurde.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).
Im gegenständlichen Fall war das Verfahren vorerst über den Antrag zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Wien anhängig. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG war sohin die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Infolge des am 19. Dezember 2005 eingebrachten (auch an diese Behörde gerichteten) Devolutionsantrages - dass die Verzögerung der Antragserledigung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der in erster Instanz angerufenen Bundespolizeidirektion Wien zurückzuführen wäre, ist nicht erkennbar - ging die Zuständigkeit zur Erledigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 73 Abs. 1 AVG auf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien über. Ab In-Kraft-Treten des NAG verlor diese allerdings im Hinblick auf § 3 Abs. 1 NAG wieder ihre Zuständigkeit, über diesen Antrag inhaltlich entscheiden zu dürfen, weshalb sie - auf Grund des (berechtigten) Devolutionsantrages in Wahrnehmung der an sich der erstinstanzlichen Behörde obliegenden fremdenpolizeilichen Aufgabe und somit unter abschließender Erledigung des Devolutionsantrages -Im gegenständlichen Fall war das Verfahren vorerst über den Antrag zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der Fremdenpolizeibehörde Bundespolizeidirektion Wien anhängig. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG war sohin die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Infolge des am 19. Dezember 2005 eingebrachten (auch an diese Behörde gerichteten) Devolutionsantrages - dass die Verzögerung der Antragserledigung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der in erster Instanz angerufenen Bundespolizeidirektion Wien zurückzuführen wäre, ist nicht erkennbar - ging die Zuständigkeit zur Erledigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG auf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien über. Ab In-Kraft-Treten des NAG verlor diese allerdings im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, NAG wieder ihre Zuständigkeit, über diesen Antrag inhaltlich entscheiden zu dürfen, weshalb sie - auf Grund des (berechtigten) Devolutionsantrages in Wahrnehmung der an sich der erstinstanzlichen Behörde obliegenden fremdenpolizeilichen Aufgabe und somit unter abschließender Erledigung des Devolutionsantrages -
den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den nunmehr sachlich zuständigen Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten hatte. Sohin ergibt sich, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zutreffend einerseits den Devolutionsantrag einer (durch Antragsabtretung) vollständigen Erledigung zugeführt hat, andererseits ihre Zuständigkeit zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur (noch) so weit gereicht hat, den Antrag gemäß § 6 AVG an die nunmehr sachlich gemäß § 3 Abs. 1 NAG zuständige Behörde weiterzuleiten. den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den nunmehr sachlich zuständigen Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten hatte. Sohin ergibt sich, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zutreffend einerseits den Devolutionsantrag einer (durch Antragsabtretung) vollständigen Erledigung zugeführt hat, andererseits ihre Zuständigkeit zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur (noch) so weit gereicht hat, den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an die nunmehr sachlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG zuständige Behörde weiterzuleiten.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, der Devolutionsantrag wäre nach In-Kraft-Treten des NAG an die Bundesministerin für Inneres abzutreten gewesen, so übersieht sie, dass die Bundesministerin für Inneres nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG nach der in erster Instanz untätig gebliebenen Bundespolizeidirektion Wien ist. Andererseits konnte eine Säumigkeit des Landeshauptmannes von Wien (der nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörde) nicht eintreten, weil bei dieser Behörde das Verfahren über den am 27. April 2005 gestellten Antrag bis zur an sie erfolgten Antragsabtretung (noch) nicht anhängig war.Wenn die Beschwerdeführerin meint, der Devolutionsantrag wäre nach In-Kraft-Treten des NAG an die Bundesministerin für Inneres abzutreten gewesen, so übersieht sie, dass die Bundesministerin für Inneres nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG nach der in erster Instanz untätig gebliebenen Bundespolizeidirektion Wien ist. Andererseits konnte eine Säumigkeit des Landeshauptmannes von Wien (der nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG zuständigen Behörde) nicht eintreten, weil bei dieser Behörde das Verfahren über den am 27. April 2005 gestellten Antrag bis zur an sie erfolgten Antragsabtretung (noch) nicht anhängig war.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 10. November 2009
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220065.X00Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2010