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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2006, Zl. SD 113/06, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides bezüglich Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. August 2002 hat die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 3 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997, abgewiesen. Mit Bescheid vom 27. August 2002 hat die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, abgewiesen.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. August 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. August 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes am 1. Jänner 2006 weder den Bundespolizeibehörden noch den Sicherheitsdirektionen (als Berufungsbehörden) bei der Erlassung von Aufenthaltstiteln Kompetenz zukomme. Darüber entscheide vielmehr gemäß § 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der jeweils zuständige Landeshauptmann in erster Instanz bzw. der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde. Ausgehend von dieser nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage, die in diesem Zusammenhang auch für bereits anhängige Verfahren keine entsprechenden Übergangsbestimmungen vorsehe, sei der angefochtene Bescheid zu beheben und werde der gegenständliche Antrag an den zuständigen Landeshauptmann weitergeleitet werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes am 1. Jänner 2006 weder den Bundespolizeibehörden noch den Sicherheitsdirektionen (als Berufungsbehörden) bei der Erlassung von Aufenthaltstiteln Kompetenz zukomme. Darüber entscheide vielmehr gemäß Paragraph 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der jeweils zuständige Landeshauptmann in erster Instanz bzw. der Bundesminister für Inneres als Berufungsbehörde. Ausgehend von dieser nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage, die in diesem Zusammenhang auch für bereits anhängige Verfahren keine entsprechenden Übergangsbestimmungen vorsehe, sei der angefochtene Bescheid zu beheben und werde der gegenständliche Antrag an den zuständigen Landeshauptmann weitergeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem NAG die Sicherheitsdirektion nicht mehr zuständig sei, sondern die Bundesministerin für Inneres gemäß § 3 Abs. 2 NAG auch über anhängige Berufungen zu entscheiden habe. Unter Hinweis auf das Urteil (des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005, Rs. C- 136/03) "Dörr/Ünal" sei im vorliegenden Fall anstatt der Bundesministerin für Inneres der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, an den die Rechtssache weiter zu leiten gewesen wäre. Sollte die Meinung vertreten werden, dass durch das Fremdenrechtspaket 2005 die Richtlinie 64/221/EWG, die gemäß Art. 38 der Richtlinie 2004/38/EWG erst mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden sei, außer Kraft getreten sei, so wäre eine Vorlagefrage an den EuGH zu stellen, ob es zulässig sei, während der Zeit des Geltungsbereiches der Richtlinie 64/221/EWG diese durch das Fremdenrechtspaket 2005 außer Kraft zu setzen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem NAG die Sicherheitsdirektion nicht mehr zuständig sei, sondern die Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG auch über anhängige Berufungen zu entscheiden habe. Unter Hinweis auf das Urteil (des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005, Rs. C- 136/03) "Dörr/Ünal" sei im vorliegenden Fall anstatt der Bundesministerin für Inneres der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, an den die Rechtssache weiter zu leiten gewesen wäre. Sollte die Meinung vertreten werden, dass durch das Fremdenrechtspaket 2005 die Richtlinie 64/221/EWG, die gemäß Artikel 38, der Richtlinie 2004/38/EWG erst mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden sei, außer Kraft getreten sei, so wäre eine Vorlagefrage an den EuGH zu stellen, ob es zulässig sei, während der Zeit des Geltungsbereiches der Richtlinie 64/221/EWG diese durch das Fremdenrechtspaket 2005 außer Kraft zu setzen.
Gemäß § 47 Abs. 2 erster Satz des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - u.a. Ehegatten eines EWR-Bürgers (§ 47 Abs. 3 Z. 1 leg. cit.) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Österreichische Staatsangehörige waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß § 1 Abs. 9 FrG nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für österreichische Staatsangehörige galten jedoch gemäß § 49 Abs. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - u.a. Ehegatten eines EWR-Bürgers (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit.) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Österreichische Staatsangehörige waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß Paragraph eins, Absatz 9, FrG nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für österreichische Staatsangehörige galten jedoch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß § 94 Abs. 1 FrG die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden. Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, FrG die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden.
Diese ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG nicht mehr gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. der Bundesminister für Inneres. Diese ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG nicht mehr gegeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. der Bundesminister für Inneres.
Vorliegend wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. August 2002 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2003 ebenfalls abgewiesen; der Verfassungsgerichtshof trat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. Dezember 2003 an den Verwaltungsgerichtshof ab, der diese mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, 2005/18/0350, unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH (Dörr/Ünal) aufhob.
Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2006 hob diese den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. August 2002 mit Hinweis auf § 3 NAG auf. Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2006 hob diese den erstinstanzlichen Bescheid vom 27. August 2002 mit Hinweis auf Paragraph 3, NAG auf.
Gemäß § 81 Abs. 1 NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die nach dem NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. der Landeshauptmann. Nach § 3 Abs. 2 NAG entscheidet über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die nach dem NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. der Landeshauptmann. Nach Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres.
Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG nicht geregelt. Auf dem Boden der hg. Judikatur ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur so weit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, 2006/18/0148, mwN). Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG nicht geregelt. Auf dem Boden der hg. Judikatur ist in solchen Fällen die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben, die freilich nur so weit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, 2006/18/0148, mwN).
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 27. Jänner 2009
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220390.X00Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009