Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X (Anschrift unbekannt), vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Ettenreichgasse 9/10, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 25. September 2007, 1 Vk 247/07, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn (Anschrift unbekannt), vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Ettenreichgasse 9/10, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 25. September 2007, 1 Vk 247/07, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde, sowie der vom Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Abtretung der Beschwerde weitergeleiteten Akten des Verwaltungsverfahrens (sowie der in der Folge genannten, früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer befand sich in der Justizanstalt (JA) A in Haft (zunächst seit 10. April 2006 in Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft) und wurde am 10. August 2007 aus der Strafhaft entlassen (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199 und Zl. 2007/06/0305).
Mit der (nach Haftentlassung) an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 14. August 2007 (beim Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien eingelangt am 16. August 2007) erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen die fachliche und medizinische Leitung" der JA A.
Zur Begründung heißt es, dann weiter, der Beschwerdeführer sei vom 14. April 2006 bis 1. April 2007 in der JA als Untersuchungshäftling den "Machenschaften der Anstaltsleitung" und der zwei namentlich bezeichneten Personen ausgeliefert gewesen (es folgen Ausführungen zur Qualifikation "ausgeliefert" und Angriffe gegen einen Richter des Oberlandesgerichtes Wien). Sodann heißt es, die Justizanstalt sei verpflichtet, für die Erhaltung der körperlichen Gesundheit der Gefangenen Sorge zu tragen. Trotz der nahezu parallel im Jahr 2006 öffentlich geführten Diskussionen über Nichtraucher und Raucher in öffentlichen Lokalen, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung auch Justizangehörige und Justizärzten der Aufenthalt nicht mehr als drei Stunden und dies nicht täglich in der Regel stattfinde und dennoch der Nichtraucher eine Trennung fordern könne, verweigere "sowohl die fachliche als auch die medizinische Leitung der Justizanstalt, verkörpert in den oben genannten Personen, den Nichtrauchern unter den Häftlingen rauchfreie Zellen". Ohne jede Rücksicht auf schwerste medizinische Folgen durch die Nikotin- und Teerbelastung bei 23 Stunden erzwungener gemeinsamer Anwesenheit täglich auf engsten Raum in der Zelle mit durchschnittlich unter 8 m2 Fläche pro Häftling "foltert die Anstaltsleitung die Nichtraucher". Der Beschwerdeführer als Nichtraucher und ehemaliger Leistungssportler sei 356 Tage lang in solcher Umgebung durch den 23 Stunden anhaltenden, permanenten Rauch "seiner schwerst nikotinabhängigen Zelle" wissentlich gefoltert und gesundheitlich geschädigt worden. Diese beiden Personen seien sich der Lage seit Jahren bewusst und verweigerten jedoch generell den Schutz des Nichtrauchers durch Schaffung von reinen Nichtraucherzellen. Somit habe die Anstaltsleitung vorsätzlich und ohne jeden Zweifel auch generell für alle Häftlinge ihre Pflichten vorsätzlich verweigert, für die Erhaltung der körperlichen Gesundheit der Gefangenen, insbesondere des Beschwerdeführers, Sorge zu tragen. Sogar die speziellen Neigungen eines weiteren namentlich bezeichneten Beamten, mit brennender dicker Zigarre im Mund, Essen auszuteilen und den Gang auf- und abzumarschieren, seien der Anstaltsleitung zwar bekannt, jedoch unternehme sie nicht einmal dagegen etwas.
Der Beschwerdeführer stellte im Wortlaut folgende Anträge:
"In umseits näher bezeichneten Rechtssache erhebt der Verurteilte
Beschwerde
gegen die fachliche und medizinische Leitung der JA Josefstadt, er stellt
Strafanzeige
gegen die nachstehend Betroffenen und fordert die Vollzugskammer auf, im Rahmen der Ermittlungen sowie des folgenden Beschlusses auch für den für erlittene Schäden geforderten Schadenersatz laut Antrag Stellung abzugeben resp. diesen ggf. zu beschließen, um ein gesondertes Amtshaftungsverfahren zu vermeiden.
...
(Beschwerdeführer) fordert von der JA Josefstadt als Schadenersatz folgende Leistungen:
Zahlung eine Rundumuntersuchung in einer von ihm selbst zu wählenden Klinik mit allen Vorsorgeuntersuchungen des Körpers sowie der Grundfunktionen.
Schmerzensgeld im Ausmaß von 100,-- (einhundert) Euro pro Tag, entsprechend 35,600,-- Euro nebst Zinsen ab 14.8.2007.
Veröffentlichung dieses Urteils in der Österreichischen Presse auf Kosten der Justizanstalt Josefstadt mit öffentlicher Entschuldigung des BMJ für diese Folter
Sohin stellt der Verurteilte an die Vollzugskammer auch den Antrag
Die Vollzugskammer möge zur Vermeidung eines kostenintensiven, weil getrennten Amtshaftungsverfahrens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Beschwerde auch über die Schadenersatzforderung entscheiden, wenn dies möglich ist."
Über Aufforderung der belangten Behörde führte der Leiter der JA in einer Stellungnahme vom 27. August 2007 zur Beschwerde aus, diese sei auf Grund ihrer emotionalen Ausführung einer sachlichen Erörterung nur schwer zugänglich. Faktum sei, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in der Haft nie über die Art seiner Unterbringung (Nichtraucherhaftraum) beklagt habe. Es werde nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten und aller Unterbringungsnotwendigkeiten auf diverse Wünsche der Gefangenen eingegangen. Diese Rücksichtnahmen seien jedoch in Ansehung eines 30%-35 %igen Überbelags allerdings beschränkt. Abschließend werde festgestellt, dass weder eine Entscheidung noch Verfügung des Anstaltsleiters in einer subjektive Rechte des Beschwerdeführers betreffenden Angelegenheit getroffen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es, soweit in der Beschwerde vom 14. August 2007 ein Substrat überhaupt erkennbar sei, bringe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich durch die im selben Haftraum befindlichen tabakkonsumierenden Insassen bzw. rauchende Strafvollzugsbedienstete gestört und in seiner körperlichen Gesundheit beeinträchtigt sehe und wegen der dadurch erlittenen "Folter" gesundheitlichen und psychischen Schaden genommen habe, den er finanziell ersetzt haben wolle. Die Anstaltsleitung sei "gedeckt" durch die belangte Behörde für diese "Foltersituation" verantwortlich, sodass er neben der Beschwerde an die belangte Behörde Strafanzeige gegen sämtliche Mittäter erhebe.
Der Leiter der JA sehe sich in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007 hierzu zu einer sachlichen Erörterung außer Stande, habe aber mitgeteilt, dass nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten versucht werde, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Nichtraucher-Haftraum zu ermöglichen.
Nach Hinweis auf § 120 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 StVG heißt es weiter, als inhaltliche Erfordernisse definiere § 120 Abs. 1 dritter Satz StVG, dass die Beschwerde die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen habe, und dass die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig seien, darzulegen seien.Nach Hinweis auf Paragraph 120, Absatz eins und Paragraph 121, Absatz eins, StVG heißt es weiter, als inhaltliche Erfordernisse definiere Paragraph 120, Absatz eins, dritter Satz StVG, dass die Beschwerde die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen habe, und dass die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig seien, darzulegen seien.
Das Beschwerdevorbringen lasse in keiner seiner weitwendigen Ausführungen erkennen, gegen welche Entscheidung, Anordnung oder gegen welches Verhalten des Anstaltsleiters es sich richte. Die Beschwerde beschränke sich im Wesentlichen darauf, eine durch rauchende Mitinsassen sowie angeblich im Dienst rauchende Strafvollzugsbedienstete befürchtete Gesundheitsgefährdung zu thematisieren, ohne dass eine konkrete Maßnahme des Anstaltsleiters angeführt werde.
Die Beschwerde sei daher zu einer inhaltlichen Erledigung ungeeignet und mangels Vorliegens der gesetzlich definierten inhaltlichen Erfordernisse zurückzuweisen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 2147/07-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dazu heißt es, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere angesichts der im § 120 Abs. 2 StVG normierten Frist auch jene der Rechtzeitigkeit der an die Vollzugskammer gerichteten Beschwerde, nicht anzustellen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Juni 2009, B 2147/07-15, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dazu heißt es, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere angesichts der im Paragraph 120, Absatz 2, StVG normierten Frist auch jene der Rechtzeitigkeit der an die Vollzugskammer gerichteten Beschwerde, nicht anzustellen.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2006 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2006, anzuwenden.
"Unterbringung
§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, dass sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.Paragraph 40, (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, dass sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.
"Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
"Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
"Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122. Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden." Paragraph 122, Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden."
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt und bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, seine Beschwerde hätte den notwendigen Beschwerdeinhalt nach § 120 Abs. 1 StVG nicht aufgewiesen. Er habe ausführlich dargelegt, dass er sich gegen die Entscheidung beschwert habe, ihn in einem Haftraum mit Rauchern festzuhalten, und habe auch dargelegt, dass der Anstaltsleiter bzw. die Strafvollzugsbediensteten verpflichtet gewesen wären, ihm im Interesse seiner körperlichen Gesundheit in einen Nichtraucherraum einzuweisen. Damit habe er jedenfalls ein bestimmtes Verhalten bezeichnet, das Gegenstand nach § 120 Abs. 1 StVG sein könne. Aus dem umfangreichen Vorbringen in der Beschwerde sei das verfahrensgegenständliche Verhalten, nämlich die Unterbringung in einer Raucherzelle bzw. das Unterlassen, den Beschwerdeführer in eine Nichtraucherzelle zu verlegen, inhaltlich klar erkennbar. Der Umstand, dass dieser Beschwerdegegenstand im Text des Schriftsatzes nicht mittels einer gesonderten Überschrift hervorgehoben worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt und bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, seine Beschwerde hätte den notwendigen Beschwerdeinhalt nach Paragraph 120, Absatz eins, StVG nicht aufgewiesen. Er habe ausführlich dargelegt, dass er sich gegen die Entscheidung beschwert habe, ihn in einem Haftraum mit Rauchern festzuhalten, und habe auch dargelegt, dass der Anstaltsleiter bzw. die Strafvollzugsbediensteten verpflichtet gewesen wären, ihm im Interesse seiner körperlichen Gesundheit in einen Nichtraucherraum einzuweisen. Damit habe er jedenfalls ein bestimmtes Verhalten bezeichnet, das Gegenstand nach Paragraph 120, Absatz eins, StVG sein könne. Aus dem umfangreichen Vorbringen in der Beschwerde sei das verfahrensgegenständliche Verhalten, nämlich die Unterbringung in einer Raucherzelle bzw. das Unterlassen, den Beschwerdeführer in eine Nichtraucherzelle zu verlegen, inhaltlich klar erkennbar. Der Umstand, dass dieser Beschwerdegegenstand im Text des Schriftsatzes nicht mittels einer gesonderten Überschrift hervorgehoben worden sei, vermöge daran nichts zu ändern.
Ginge man aber davon aus, dass der Beschwerde die von der belangten Behörde angenommenen Mängel anhafteten, wäre dies ein inhaltlicher Mangel der Beschwerde gewesen, solche Mängel seien aber nach § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zuzuführen. Dies habe die belangte Behörde aber unterlassen. Hätte die belangte Behörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt, hätte er "die beschwerdegegenständliche Entscheidung bzw. das beschwerdegegenständliche Verhalten (nämlich die Entscheidung ihn in einer Raucherzelle zu belassen bzw. ihm keine Nichtraucherzelle zur Verfügung zu stellen)" auch ausdrücklich mitgeteilt.Ginge man aber davon aus, dass der Beschwerde die von der belangten Behörde angenommenen Mängel anhafteten, wäre dies ein inhaltlicher Mangel der Beschwerde gewesen, solche Mängel seien aber nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zuzuführen. Dies habe die belangte Behörde aber unterlassen. Hätte die belangte Behörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt, hätte er "die beschwerdegegenständliche Entscheidung bzw. das beschwerdegegenständliche Verhalten (nämlich die Entscheidung ihn in einer Raucherzelle zu belassen bzw. ihm keine Nichtraucherzelle zur Verfügung zu stellen)" auch ausdrücklich mitgeteilt.
Daraus ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde an die belangte Behörde angesprochenen Schadenersatzansprüche nicht (mehr) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Im Übrigen ist dem Vorbringen Folgendes zu entgegnen: Das Strafvollzugsgesetz unterscheidet zwischen Beschwerden gemäß § 120 und § 121 StVG (sogenannte Administrativbeschwerden) und Aufsichtsbeschwerden gemäß § 122 StVG. Was nun jeweils gemeint ist, ist im einzelnen Fall unter Umständen eine Frage der Auslegung (zum Unterschied zwischen der sogenannten Administrativbeschwerde und der Aufsichtsbeschwerde siehe beispielsweise Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu § 122 StVG).Daraus ist zunächst festzuhalten, dass die in der Beschwerde an die belangte Behörde angesprochenen Schadenersatzansprüche nicht (mehr) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Im Übrigen ist dem Vorbringen Folgendes zu entgegnen: Das Strafvollzugsgesetz unterscheidet zwischen Beschwerden gemäß Paragraph 120 und Paragraph 121, StVG (sogenannte Administrativbeschwerden) und Aufsichtsbeschwerden gemäß Paragraph 122, StVG. Was nun jeweils gemeint ist, ist im einzelnen Fall unter Umständen eine Frage der Auslegung (zum Unterschied zwischen der sogenannten Administrativbeschwerde und der Aufsichtsbeschwerde siehe beispielsweise Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, zu Paragraph 122, StVG).
Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen nunmehrigen Ausführungen, dass eine Administrativbeschwerde nach § 120 Abs. 2 StVG fristgebunden ist, nämlich mit 14 Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes bzw. nach Verkündung der bekämpften Entscheidung. Dazu bringt der Beschwerdeführer auch nunmehr, trotz des Hinweises im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, nichts vor. In der Beschwerde an die belangte Behörde hatte er eine 356 tägige Unterbringung in einer Raucherzelle im Zeitraum vom 10. April 2006 bis zum 1. April 2007 als Begründung für seine Ersatzforderungen angeführt, dieser Zeitraum war bei der Einbringung der Beschwerde an die belangte Behörde am 16. August 2007 verstrichen. Gleiches gilt für den Fall, dass er in diesem Zeitraum erfolglos seine Verlegung in eine Nichtraucherzelle begehrt hätte, wovon in der Beschwerde an die belangte Behörde übrigens nicht die Rede war. Vielmehr waren die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die belangte Behörde dahin zu verstehen, dass er im Hinblick auf eine in der Haft erlittene Gesundheitsstörung ein Schadenersatzbegehren stelle, und dass die belangte Behörde darüber entscheiden oder zumindest für Zwecke dieses Begehrens eine Entscheidung treffen solle.Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen nunmehrigen Ausführungen, dass eine Administrativbeschwerde nach Paragraph 120, Absatz 2, StVG fristgebunden ist, nämlich mit 14 Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes bzw. nach Verkündung der bekämpften Entscheidung. Dazu bringt der Beschwerdeführer auch nunmehr, trotz des Hinweises im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, nichts vor. In der Beschwerde an die belangte Behörde hatte er eine 356 tägige Unterbringung in einer Raucherzelle im Zeitraum vom 10. April 2006 bis zum 1. April 2007 als Begründung für seine Ersatzforderungen angeführt, dieser Zeitraum war bei der Einbringung der Beschwerde an die belangte Behörde am 16. August 2007 verstrichen. Gleiches gilt für den Fall, dass er in diesem Zeitraum erfolglos seine Verlegung in eine Nichtraucherzelle begehrt hätte, wovon in der Beschwerde an die belangte Behörde übrigens nicht die Rede war. Vielmehr waren die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die belangte Behörde dahin zu verstehen, dass er im Hinblick auf eine in der Haft erlittene Gesundheitsstörung ein Schadenersatzbegehren stelle, und dass die belangte Behörde darüber entscheiden oder zumindest für Zwecke dieses Begehrens eine Entscheidung treffen solle.
Soweit der - nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 120 Abs. 2 StVG gestellte - Antrag des Beschwerdeführers als ein im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gestellter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in einem Haftraum gemeinsam mit rauchenden Häftlingen oder der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rauchens von Justizwachebeamten in seiner Gegenwart gerichtet ist, hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit ebenfalls zu Recht verneint. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das zutreffende Unterbleiben einer Sachentscheidung durch die belangte Behörde das Amtshaftungsgericht im Fall seiner Anrufung nicht hindert und nicht davon entbindet, sich mit der Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren allenfalls geltend gemachten Vorgangsweise zu befassen und diese zu beurteilen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerde(fort)führung im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452, vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001, und vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0054).Soweit der - nach Ablauf der Beschwerdefrist des Paragraph 120, Absatz 2, StVG gestellte - Antrag des Beschwerdeführers als ein im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gestellter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in einem Haftraum gemeinsam mit rauchenden Häftlingen oder der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rauchens von Justizwachebeamten in seiner Gegenwart gerichtet ist, hat die belangte Behörde ihre Zuständigkeit ebenfalls zu Recht verneint. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das zutreffende Unterbleiben einer Sachentscheidung durch die belangte Behörde das Amtshaftungsgericht im Fall seiner Anrufung nicht hindert und nicht davon entbindet, sich mit der Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren allenfalls geltend gemachten Vorgangsweise zu befassen und diese zu beurteilen. Rechtspositionen, die ausschließlich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zählen im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung oder zur Beschwerde(fort)führung im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert vergleiche , etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452, vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0001, und vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0054).
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers bestand auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass sein Vorbringen gemäß § 120 Abs. 1 StVG und zur Einhaltung der 14tägigen Frist nach § 120 Abs. 2 StVG versehentlich unterlassen worden wäre, zumal auch kein fristauslösendes Ereignis behauptet wird. Handelte es sich dennoch insofern um eine Administrativbeschwerde, wurde sie wegen Versäumung der Beschwerdefrist (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht zurückgewiesen. Unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen hätte auch eine Aufforderung zur Verbesserung der Administrativbeschwerde daran nichts ändern können.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers bestand auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass sein Vorbringen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StVG und zur Einhaltung der 14tägigen Frist nach Paragraph 120, Absatz 2, StVG versehentlich unterlassen worden wäre, zumal auch kein fristauslösendes Ereignis behauptet wird. Handelte es sich dennoch insofern um eine Administrativbeschwerde, wurde sie wegen Versäumung der Beschwerdefrist (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht zurückgewiesen. Unter Bedachtnahme auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen hätte auch eine Aufforderung zur Verbesserung der Administrativbeschwerde daran nichts ändern können.
Damit wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen, zurückweisenden Bescheid nicht in dem von ihm nun geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da sich schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060200.X00Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010