TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/23 2009/03/0068

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Veröffentlicht am 23.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §13 Abs1;
GGBG 1998 §15;
GGBG 1998 §2;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs3;
VStG §20;
VStG §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HP in K, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 2009, Zl. uvs-2008/13/3459-2, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "als Vorstandsmitglied der Zweigniederlassung S & Co AG in K", die Absender des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes sei, zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) für schuldig erkannt. Bei einer Kontrolle gemäß § 15 GGBG am 22. September 2008 um 11.25 Uhr (im angefochtenen Bescheid als "Tatzeit" bezeichnet) in 6364 Brixen im Thale, Jager Nr 4, Fahrtrichtung Norden (im angefochtenen Bescheid als "Tatort" bezeichnet) sei festgestellt worden, dass mit einer näher bezeichneten Beförderungseinheit gefährliche Güter (UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, II, 1 IBC, 948 Liter) von der Firma N. befördert worden seien, wobei Absender die S & Co AG in K gewesen sei. Dabei seien als Mängel festgestellt worden, dass das Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l nicht auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln bezettelt gewesen sei. Die Bezettelung habe sich nur auf einer Seite des Großpackmittels befunden. Zweitens sei die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet gewesen. Die Tafeln (vorne und hinten) seien zugeklappt gewesen. Der Beschwerdeführer habe damit als Absender gefährliche Güter entgegen der ihn gemäß § 7 Abs 1 GGBG treffenden allgemeinen Vorsorgepflicht zur Beförderung übergeben, weil er erstens entgegen § 7 Abs 3 Z 3 GGBG ein Großpackmittel (IBC) verwendet habe, welches nicht mit den gemäß den § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen gewesen sei und zweitens entgegen § 13 Abs 1 Z 1 GGBG dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "als Vorstandsmitglied der Zweigniederlassung S & Co AG in K", die Absender des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes sei, zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) für schuldig erkannt. Bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 15, GGBG am 22. September 2008 um 11.25 Uhr (im angefochtenen Bescheid als "Tatzeit" bezeichnet) in 6364 Brixen im Thale, Jager Nr 4, Fahrtrichtung Norden (im angefochtenen Bescheid als "Tatort" bezeichnet) sei festgestellt worden, dass mit einer näher bezeichneten Beförderungseinheit gefährliche Güter (UN 1170 Ethanol, Lösung (Ethylalkohol, Lösung) 3, römisch zwei, 1 IBC, 948 Liter) von der Firma N. befördert worden seien, wobei Absender die S & Co AG in K gewesen sei. Dabei seien als Mängel festgestellt worden, dass das Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l nicht auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln bezettelt gewesen sei. Die Bezettelung habe sich nur auf einer Seite des Großpackmittels befunden. Zweitens sei die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet gewesen. Die Tafeln (vorne und hinten) seien zugeklappt gewesen. Der Beschwerdeführer habe damit als Absender gefährliche Güter entgegen der ihn gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GGBG treffenden allgemeinen Vorsorgepflicht zur Beförderung übergeben, weil er erstens entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG ein Großpackmittel (IBC) verwendet habe, welches nicht mit den gemäß den Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen gewesen sei und zweitens entgegen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zur ersten Übertretung § 27 Abs 2 Z 1 lit c iVm § 7 Abs 3 Z 3 GGBG sowie Abs 5.2.2.1.7. ADR und zur zweiten Übertretung § 27 Abs 2 Z 1 lit a iVm § 13 Abs 1 Z 1 GGBG sowie Abs 5.3.2.1.1. ADR verletzt. Unter Bedachtnahme auf die jeweilige Gefahrenkategorie (zur ersten Übertretung Gefahrenkategorie III, zur zweiten Übertretung Gefahrenkategorie I) wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Übertretung eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und hinsichtlich der zweiten Übertretung eine Geldstrafe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zur ersten Übertretung Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG sowie Absatz 5 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins Punkt 7, ADR und zur zweiten Übertretung Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG sowie Absatz 5 Punkt 3 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, ADR verletzt. Unter Bedachtnahme auf die jeweilige Gefahrenkategorie (zur ersten Übertretung Gefahrenkategorie römisch drei, zur zweiten Übertretung Gefahrenkategorie römisch eins) wurde über den Beschwerdeführer hinsichtlich der ersten Übertretung eine Geldstrafe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und hinsichtlich der zweiten Übertretung eine Geldstrafe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass von der Firma N. als Beförderer am 22. September 2008 um 11.25 Uhr in 6264 Brixen im Thale mit einer näher bezeichneten Beförderungseinheit die bereits genannten gefährlichen Güter transportiert worden seien. Absender des Gefahrguttransportes sei die Firma S & Co AG gewesen. Der Beschwerdeführer sei "Vorstandsmitglied der Zweigniederlassung S & Co AG in K". Ihn treffe daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die gegenständliche Verwaltungsübertretung.

Bei der durchgeführten Verkehrskontrolle sei festgestellt worden, dass das transportierte Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l nicht auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln bezettelt gewesen sei. Eine Bezettelung habe sich nur auf einer Seite des Großpackmittels befunden. Weiters sei festgestellt worden, dass die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet gewesen sei. Die Tafeln (vorne und hinten) seien zugeklappt gewesen. Anlässlich der Anhaltung habe der Lenker des Gefahrguttransports gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, dass ihm die Ladung von der Firma S in K übergeben worden sei, die Beladung sei durch ihn erfolgt und er habe vor lauter Stress vergessen, die orangefarbenen Tafeln zu öffnen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen um Fahrlässigkeitsdelikte handle und der Beschwerdeführer daher glaubhaft zu machen habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass der Absender nicht dafür verantwortlich sei, dass die orangefarbenen Tafeln an der Beförderungseinheit offen seien. Ein Absender könne sich auch auf die Angaben von dritter Seite wie Auftraggeber oder Verlader verlassen. Der Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransportes habe von der Firma S & Co AG einen Generalauftrag, Transporte, ua auch Gefahrguttransporte, durchzuführen. Bei Gefahrguttransporten habe der Beförderer auch eine Bereitstellungsvereinbarung unterzeichnet, in welcher beispielsweise ausgeführt sei, dass Gefahrgutsendungen nur übernommen und verladen werden dürften, wenn die Sendung und die Begleitpapiere den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Bei Abweichung sei unverzüglich die Dispositionsstelle zu informieren. Die Fahrzeuge hätten den Vorschriften des ADR und dem GGBG zu entsprechen. Da die S & Co AG als Absender physisch nicht mit der Beladung befasst gewesen sei, hätte sie sich auf die Angaben von Dritten - Auftraggeber/Verlader - verlassen. Mehr als darauf zu achten, dass nur geschultes Personal (Beförderer/Lenker) mit dem Handling betraut werde, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei nicht zumutbar, dass sich der Absender an die Ladestelle begebe, um die von ihm beauftragten Personen zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall sei dem Beförderer das entsprechende Beförderungspapier übergeben worden. Es sei dem Beförderer/Lenker zuzumuten, zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Kennzeichnung des Fahrzeuges getroffen werden müssten.

Mit diesem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun. Der Beschwerdeführer sei "Vorstandsmitglied der Zweigniederlassung S & Co AG in K, und somit das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft". Er sei somit für die festgestellten Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Bezug auf die von ihm durchzuführenden Kontrollaufgaben im Unternehmen werde "auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen". Trotz Bestehens einiger Kontrollmechanismen im Unternehmen sei noch kein solches System installiert worden, bei dem mit gutem Grunde davon ausgegangen werden könne, dass Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - sollten diese gesetzt werden - unverzüglich erkannt und abgestellt würden.Mit diesem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun. Der Beschwerdeführer sei "Vorstandsmitglied der Zweigniederlassung S & Co AG in K, und somit das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft". Er sei somit für die festgestellten Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. In Bezug auf die von ihm durchzuführenden Kontrollaufgaben im Unternehmen werde "auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen". Trotz Bestehens einiger Kontrollmechanismen im Unternehmen sei noch kein solches System installiert worden, bei dem mit gutem Grunde davon ausgegangen werden könne, dass Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - sollten diese gesetzt werden - unverzüglich erkannt und abgestellt würden.

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch unter Beweis gestellt, wie er sich laufend über die Einhaltung der Kontrollmechanismen informiere und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf dem Gebiet des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Aussicht gestellt bzw unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen. Vielmehr werde diesbezüglich ausgeführt, dass er sich als Absender auf die Angaben von Dritten verlassen habe, weil er physisch nicht mit der Beladung befasst gewesen sei.

Im heutigen Wirtschaftsleben stehe es auch dem Absender eines Gefahrguttransportes frei, die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch zu nehmen, jedoch habe er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet sei, dass die Sendung den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entspreche. Er könne jedoch auf die von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen (§ 7 Abs 3 letzter Satz GGBG). Das bedeute, dass bei Inanspruchnahme Anderer nicht automatisch sämtliche Verantwortlichkeiten übergingen. Einerseits seien trotzdem geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eingehalten würden, andererseits dürfe der Absender nur auf zur Verfügung gestellte "Informationen und Daten" vertrauen, sohin nicht gänzlich darauf, dass andere Beteiligte etwa eine entsprechende Kennzeichnung vornähmen. Dass diesbezüglich geeignete Maßnahmen getroffen worden wären, sei nicht vorgebracht worden. Auch stelle die bloße Übergabe des Beförderungspapiers keine "Anweisung" im Sinne des § 13 Abs 1 GGBG dar; eine diesbezügliche Verpflichtung, das Beförderungspapier zu übergeben, normiere § 7 Abs 3 Z 2 GGBG ohnehin. Dass im gegenständlichen Fall Anweisungen betreffend die Kennzeichnung der Beförderungseinheit gegeben worden wären, sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer hafte somit "in seiner Verantwortlichkeit als Vorstandsmitglied der absendenden Firma" im Sinne des § 7 GGBG und es liege in seiner Sphäre, durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem Übertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten.Im heutigen Wirtschaftsleben stehe es auch dem Absender eines Gefahrguttransportes frei, die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch zu nehmen, jedoch habe er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet sei, dass die Sendung den gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entspreche. Er könne jedoch auf die von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen (Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz GGBG). Das bedeute, dass bei Inanspruchnahme Anderer nicht automatisch sämtliche Verantwortlichkeiten übergingen. Einerseits seien trotzdem geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die gefahrgutrechtlichen Vorschriften eingehalten würden, andererseits dürfe der Absender nur auf zur Verfügung gestellte "Informationen und Daten" vertrauen, sohin nicht gänzlich darauf, dass andere Beteiligte etwa eine entsprechende Kennzeichnung vornähmen. Dass diesbezüglich geeignete Maßnahmen getroffen worden wären, sei nicht vorgebracht worden. Auch stelle die bloße Übergabe des Beförderungspapiers keine "Anweisung" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, GGBG dar; eine diesbezügliche Verpflichtung, das Beförderungspapier zu übergeben, normiere Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GGBG ohnehin. Dass im gegenständlichen Fall Anweisungen betreffend die Kennzeichnung der Beförderungseinheit gegeben worden wären, sei nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer hafte somit "in seiner Verantwortlichkeit als Vorstandsmitglied der absendenden Firma" im Sinne des Paragraph 7, GGBG und es liege in seiner Sphäre, durch ein entsprechendes Kontroll- und Überwachungssystem Übertretungen wie die gegenständliche hintanzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm - erstmals im angefochtenen Bescheid - vorgehalten werde, die Verwaltungsübertretungen "als Vorstandsmitglied" der S & Co AG - und damit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener - begangen zu haben. 1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm - erstmals im angefochtenen Bescheid - vorgehalten werde, die Verwaltungsübertretungen "als Vorstandsmitglied" der S & Co AG - und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener - begangen zu haben.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl 92/18/0440).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben vergleiche , das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl 92/18/0440).

Dem Beschwerdeführer, nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Firmenbuchauszug der S & Co AG Gesamtprokurist mit einer auf die Zweigniederlassung K beschränkten Vertretungsbefugnis, waren die Übertretungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis, in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der S & Co AG zur Last gelegt worden. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungen "als Vorstandsmitglied" zur Last gelegt wurden, wobei in der Begründung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied "das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ" der Gesellschaft sei.Dem Beschwerdeführer, nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Firmenbuchauszug der S & Co AG Gesamtprokurist mit einer auf die Zweigniederlassung K beschränkten Vertretungsbefugnis, waren die Übertretungen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis, in seiner Eigenschaft als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlicher Beauftragter der S & Co AG zur Last gelegt worden. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die Übertretungen "als Vorstandsmitglied" zur Last gelegt wurden, wobei in der Begründung ausdrücklich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied "das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ" der Gesellschaft sei.

Worauf diese geänderte Zurechnung basiert, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten zu entnehmen (auch die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde protokollierte Aussage des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers, dieser sei Prokurist und "handelsrechtlicher Geschäftsführer" der S & Co AG, vermag schon weil die Vertretung einer Aktiengesellschaft keinem "Geschäftsführer", sondern gemäß § 71 Abs 1 AktG dem Vorstand zukommt, nicht die Annahme einer Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers nach § 9 Abs 1 VStG zu begründen). Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei "Vorstandsmitglied" der S & Co AG, erweist sich damit als nicht nachvollziehbar, sodass der Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.Worauf diese geänderte Zurechnung basiert, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den Verwaltungsakten zu entnehmen (auch die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde protokollierte Aussage des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers, dieser sei Prokurist und "handelsrechtlicher Geschäftsführer" der S & Co AG, vermag schon weil die Vertretung einer Aktiengesellschaft keinem "Geschäftsführer", sondern gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AktG dem Vorstand zukommt, nicht die Annahme einer Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu begründen). Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei "Vorstandsmitglied" der S & Co AG, erweist sich damit als nicht nachvollziehbar, sodass der Bescheid schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.

2. Der Beschwerdeführer meint, ihm sei kein konkreter Tatort und keine Tatzeit vorgehalten worden, weshalb der Bescheidspruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche und überdies auch Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG eingetreten sei. Da die Tatortfiktion des § 27 Abs 7 GGBG nicht für den einem Absender vorzuhaltenden Tatort gelte, sei dem Beschwerdeführer die ganze Verfahrensdauer hindurch weder ein richtiger Tatort noch eine richtige Tatzeit, wo er eine Handlung hätte setzen sollen, vorgehalten worden. 2. Der Beschwerdeführer meint, ihm sei kein konkreter Tatort und keine Tatzeit vorgehalten worden, weshalb der Bescheidspruch nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspreche und überdies auch Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten sei. Da die Tatortfiktion des Paragraph 27, Absatz 7, GGBG nicht für den einem Absender vorzuhaltenden Tatort gelte, sei dem Beschwerdeführer die ganze Verfahrensdauer hindurch weder ein richtiger Tatort noch eine richtige Tatzeit, wo er eine Handlung hätte setzen sollen, vorgehalten worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Ausnahmen vom Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG unter anderem die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht kommt, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0033, zu einem Fall, in dem einem Beförderer, für den die Tatortfiktion des nunmehrigen § 27 Abs 7 GGBG noch nicht galt, als Tatort und Tatzeit - wie auch im vorliegenden Fall - Ort und Zeit der durchgeführten Kontrolle vorgehalten worden waren).Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass Ausnahmen vom Grundsatz, wonach eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG unter anderem die Nennung des richtigen Tatortes und der Tatzeit voraussetzt, unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht kommt, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird vergleiche , das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0033, zu einem Fall, in dem einem Beförderer, für den die Tatortfiktion des nunmehrigen Paragraph 27, Absatz 7, GGBG noch nicht galt, als Tatort und Tatzeit - wie auch im vorliegenden Fall - Ort und Zeit der durchgeführten Kontrolle vorgehalten worden waren).

Vor diesem Hintergrund begegnet die Tatumschreibung im angefochtenen Bescheid keinen Bedenken. Im Hinblick auf den Tatort ist zudem festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Tat im erstinstanzlichen Straferkenntnis in seiner Eigenschaft als für die Zweigniederlassung K der S & Co AG bestelltem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG angelastet wurde. Der Beschwerdeführer hätte in dieser Funktion am Ort der Zweigniederlassung zu handeln gehabt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl 2003/11/0277), woraus sich auch die örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergibt.Vor diesem Hintergrund begegnet die Tatumschreibung im angefochtenen Bescheid keinen Bedenken. Im Hinblick auf den Tatort ist zudem festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Tat im erstinstanzlichen Straferkenntnis in seiner Eigenschaft als für die Zweigniederlassung K der S & Co AG bestelltem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG angelastet wurde. Der Beschwerdeführer hätte in dieser Funktion am Ort der Zweigniederlassung zu handeln gehabt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl 2003/11/0277), woraus sich auch die örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde ergibt.

3. Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Nichtanwendung der §§ 20 und 21 VStG rügt, weil er "auf den Transport selbst so gut wie keinen Einfluss hätte nehmen können", ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Verletzung von Pflichten vorgeworfen wurde, die den Absender von Gefahrgut treffen. Schon die diesbezüglichen objektiven Tatbilder berücksichtigen die besondere Rolle des Absenders als eines Beteiligten beim Gefahrguttransport, dessen Pflichten nicht in der Beförderung und der dabei möglichen "Einflussnahme auf den Transport" liegen, sondern primär darin, nur Sendungen zur Beförderung zu übergeben, die den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (§ 7 Abs 3 GGBG) und dem Beförderer auch die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit zu erteilen und die erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel an der Beförderungseinheit anzubringen oder zu übergeben (§ 13 Abs 1 GGBG). 3. Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Nichtanwendung der Paragraphen 20 und 21 VStG rügt, weil er "auf den Transport selbst so gut wie keinen Einfluss hätte nehmen können", ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Verletzung von Pflichten vorgeworfen wurde, die den Absender von Gefahrgut treffen. Schon die diesbezüglichen objektiven Tatbilder berücksichtigen die besondere Rolle des Absenders als eines Beteiligten beim Gefahrguttransport, dessen Pflichten nicht in der Beförderung und der dabei möglichen "Einflussnahme auf den Transport" liegen, sondern primär darin, nur Sendungen zur Beförderung zu übergeben, die den gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen (Paragraph 7, Absatz 3, GGBG) und dem Beförderer auch die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit zu erteilen und die erforderlichen Gefahrzettel/Großzettel an der Beförderungseinheit anzubringen oder zu übergeben (Paragraph 13, Absatz eins, GGBG).

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe entgegen § 7 Abs 3 Z 3 GGBG ein Großpackmittel verwendet, das nicht mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen gewesen sei, und er habe entgegen § 13 Abs 1 Z 1 GGBG dem Beförderer nicht die notwendigen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt.Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe entgegen Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, GGBG ein Großpackmittel verwendet, das nicht mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen gewesen sei, und er habe entgegen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG dem Beförderer nicht die notwendigen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt.

Da es somit für die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen nicht auf Umstände ankommt, die während der Beförderung eintreten, sondern allein auf die Verwendung entsprechend gekennzeichneter Packmittel und die Erteilung von Anweisungen für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit, vermag eine mangelnde Einflussmöglichkeit auf den nach der Übergabe der Sendung durchgeführten Transport nicht zur außerordentlichen Milderung der Strafe (§ 20 VStG) oder zum Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) führen.Da es somit für die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen nicht auf Umstände ankommt, die während der Beförderung eintreten, sondern allein auf die Verwendung entsprechend gekennzeichneter Packmittel und die Erteilung von Anweisungen für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit, vermag eine mangelnde Einflussmöglichkeit auf den nach der Übergabe der Sendung durchgeführten Transport nicht zur außerordentlichen Milderung der Strafe (Paragraph 20, VStG) oder zum Absehen von der Strafe (Paragraph 21, VStG) führen.

4. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass ihm "die Tatsache der nicht aufgeklappten Warntafel ... über den Umweg der angeblich nicht gegebenen Information an den Beförderer" zugerechnet werde, obgleich die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Lenker der Beförderungseinheit, der zugleich auch Beförderer war, vor lauter Stress vergessen habe, die Tafeln aufzuklappen.

Aus dem Umstand, dass im Zuge einer Kontrolle nach § 15 GGBG festgestellt wird, dass die Beförderungseinheit nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist, kann nicht ohne weitere Feststellungen abgeleitet werden, dass der Absender des Gefahrgutes entgegen § 13 Abs 1 Z 1 GGBG dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit nicht erteilt habe. Die dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfene Übertretung lässt sich daher aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht schlüssig begründen.Aus dem Umstand, dass im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 15, GGBG festgestellt wird, dass die Beförderungseinheit nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist, kann nicht ohne weitere Feststellungen abgeleitet werden, dass der Absender des Gefahrgutes entgegen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit nicht erteilt habe. Die dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfene Übertretung lässt sich daher aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht schlüssig begründen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher - im Hinblick auf die oben (Punkt 1.) dargelegte Rechtswidrigkeit betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers nach § 9 VStG zur Gänze - gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 5. Der angefochtene Bescheid war daher - im Hinblick auf die oben (Punkt 1.) dargelegte Rechtswidrigkeit betreffend die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, VStG zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 1 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 23. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030068.X00

Im RIS seit

30.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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