TE Vwgh Erkenntnis 2009/11/24 2008/21/0599

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §16 Abs2
AVG §79
B-VG Art130 Abs2
FPG 2005 §113 Abs1
FPGDV 2005 §10 Abs2
FrG 1997 §103
StVG §32 Abs2
VStG §54d Abs2
VVG §2 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 32 heute
  2. StVG § 32 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  4. StVG § 32 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VStG § 54d heute
  2. VStG § 54d gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54d gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. VStG § 54d gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. VStG § 54d gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/21/0573 E 30.08.2011
2009/21/0180 E 30.08.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D S, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 2008, Zl. E1/18425/2008, betreffend Kostenersatz gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D S, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 2008, Zl. E1/18425/2008, betreffend Kostenersatz gemäß Paragraph 113, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Vollziehung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Februar 2007 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Zeit vom 27. Februar bis zum 19. Juli 2007 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 19. Juli 2007 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine vom Beschwerdeführer gemäß § 82 FPG erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 28. Mai 2007 richtete, gemäß § 67c Abs. 3 AVG iVm § 83 FPG als unbegründet ab. Soweit sich die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vom 29. Mai 2007 bis zum Entscheidungszeitpunkt richtete, gab er ihr hingegen statt und erklärte die Anhaltung in Schubhaft insoweit für rechtswidrig. Gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG stellte er fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen.Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde in Vollziehung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Februar 2007 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Zeit vom 27. Februar bis zum 19. Juli 2007 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 und seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Mit (unbekämpft gebliebenem) Bescheid vom 19. Juli 2007 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich eine vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 82, FPG erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 28. Mai 2007 richtete, gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 83, FPG als unbegründet ab. Soweit sich die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vom 29. Mai 2007 bis zum Entscheidungszeitpunkt richtete, gab er ihr hingegen statt und erklärte die Anhaltung in Schubhaft insoweit für rechtswidrig. Gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG stellte er fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorlägen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. September 2008 schrieb die belangte Behörde (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich) dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 10 Abs. 1 und 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) Kosten der Vollziehung der Schubhaft und Dolmetscherkosten im Ausmaß von insgesamt € 2.604, 52 zum Ersatz vor.Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. September 2008 schrieb die belangte Behörde (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich) dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz eins, und 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) Kosten der Vollziehung der Schubhaft und Dolmetscherkosten im Ausmaß von insgesamt € 2.604, 52 zum Ersatz vor.

Begründend führte sie aus, die Kosten der rechtmäßig verhängten und vollzogenen Schubhaft im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 28. Mai 2007 (91 Tage zu je € 27,52) ergäben € 2.504,32. Gemäß § 10 Abs. 2 der FPG-DV sei zu den Kosten des Vollzuges der Schubhaft nach § 113 Abs. 1 FPG für jeden angefallenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten hätten. Die Höhe der Strafvollzugskosten orientiere sich gemäß § 54d VStG an § 32 Abs. 2 zweiter Fall iVm § 52 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG). Demnach betrage der Kostenbeitrag, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung beziehe, 75 v.H. der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst (wie im vorliegenden Fall) das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde (€ 6,88) in der höchsten Vergütungsstufe (der eines Vorarbeiters) für jeden Tag der Strafzeit. Somit errechne sich ein Ansatz von € 27,52 pro Tag.Begründend führte sie aus, die Kosten der rechtmäßig verhängten und vollzogenen Schubhaft im Zeitraum vom 27. Februar bis zum 28. Mai 2007 (91 Tage zu je € 27,52) ergäben € 2.504,32. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der FPG-DV sei zu den Kosten des Vollzuges der Schubhaft nach Paragraph 113, Absatz eins, FPG für jeden angefallenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten hätten. Die Höhe der Strafvollzugskosten orientiere sich gemäß Paragraph 54 d, VStG an Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz (StVG). Demnach betrage der Kostenbeitrag, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung beziehe, 75 v.H. der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst (wie im vorliegenden Fall) das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde (€ 6,88) in der höchsten Vergütungsstufe (der eines Vorarbeiters) für jeden Tag der Strafzeit. Somit errechne sich ein Ansatz von € 27,52 pro Tag.

Dolmetschergebühren seien zum Zweck der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Verhängung der Schubhaft am 27. Februar 2007 im Ausmaß von € 100,20 angefallen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, die Beiziehung eines Dolmetschers wäre nicht notwendig gewesen, weil er die deutsche Sprache beherrschte und dies der Bezirkshauptmannschaft Baden auf Grund seiner Aufenthalte in Deutschland bekannt gewesen sein müsste, sei dem zu entgegnen, dass allein durch mehrjährige Aufenthalte in einem bestimmten (deutschsprachigen) Land noch nicht zwingend auf das Beherrschen der jeweiligen Landessprache geschlossen werden könne. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, durch entsprechende Hinweise an die Behörde klarzulegen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers nicht notwendig gewesen wäre. Dazu sei weiters anzumerken, dass auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Februar und am 7. Mai 2007 jeweils ein Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen worden sei, weil sonst offenbar eine (für ein asyl- bzw. fremdenrechtliches Verfahren unbedingt notwendige) ausreichende Verständigung gefehlt hätte. Es sei daher der Schluss zu ziehen, dass die Beiziehung eines Dolmetschers im gegenständlichen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht erfolgt sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, § 113 Abs. 6 FPG verweise auf § 79 AVG, wonach ein Kostenersatz von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nur insoweit einzuheben sei, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten nicht gefährdet werde, sei zu entgegnen, dass sich die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst bei deren Einhebung stelle.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Paragraph 113, Absatz 6, FPG verweise auf Paragraph 79, AVG, wonach ein Kostenersatz von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nur insoweit einzuheben sei, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten nicht gefährdet werde, sei zu entgegnen, dass sich die Frage einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 79, AVG nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG, sondern erst bei deren Einhebung stelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

§ 113 Abs. 1 FPG enthält folgende Anordnung:Paragraph 113, Absatz eins, FPG enthält folgende Anordnung:

"(1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetscherkosten, sind von dem Fremden zu ersetzen."

§ 10 Abs. 2 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005, lautet:Paragraph 10, Absatz 2, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, lautet:

"(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.""(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (Paragraph 113, Absatz eins, FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat."

§ 54d Abs. 1 bis 3 VStG lautet:Paragraph 54 d, Absatz eins, bis 3 VStG lautet:

"Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.Paragraph 54 d, (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.(2) Außer dem Fall des Paragraph 53 d, Absatz 2, haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben."

§ 32 StVG idF BGBl. Nr. 799/1993 lautete:Paragraph 32, StVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993, lautete:

"Kosten des Strafvollzuges

§ 32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.Paragraph 32, (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (Paragraph 31, Absatz eins,) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.

(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit.(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Absatz eins,) für jeden Tag der Strafzeit.

(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Absatz 2, erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.

(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, dass er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 391 der Strafprozessordnung 1975 nicht in Betracht kommt.(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz 2, zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, dass er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 391, der Strafprozessordnung 1975 nicht in Betracht kommt.

(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, dass die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäß Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 1). "(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, dass die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz 2, zweiter Fall nicht gemäß Absatz 4, entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,). "

§ 16 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), BGBl. II Nr. 12/1999, lautet:Paragraph 16, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1999,, lautet:

"Hausarbeit

§ 16. (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.Paragraph 16, (1) Jeder arbeitsfähige Häftling kann mit seiner Zustimmung zu Arbeiten im Behördenbereich (Hausarbeit) herangezogen werden. Bei der Zuweisung der Arbeit ist auf die Konstitution, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Dauer der Anhaltung und das Verhalten in der Gemeinschaft angemessen Bedacht zu nehmen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (§ 54d Abs. 1 VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren."(2) Die Arbeitsverrichtung erfolgt auf eigene Gefahr und, abgesehen von einer Zusatzverpflegung und vom Entfall der Vollzugskosten (Paragraph 54 d, Absatz eins, VStG), unentgeltlich. Die Häftlinge sind hierüber vor Abgabe ihrer Zustimmung zu belehren."

Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung die Leistung von nützlicher Arbeit nicht ermöglicht worden sei, obwohl er zu ihrer Erbringung jedenfalls bereit gewesen wäre. Ihn treffe an der Unterlassung einer Arbeitsleistung daher kein Verschulden. Aus § 16 der(auch in § 79 Abs. 4 FPG eine Deckung findenden) Anhalteordnung (AnhO) iVm § 54d Abs. 2 VStG ergebe sich somit, dass die grundsätzliche Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfalle, weil ihm kein Verschulden am Unterbleiben nützlicher Arbeit angelastet werden könne.Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung die Leistung von nützlicher Arbeit nicht ermöglicht worden sei, obwohl er zu ihrer Erbringung jedenfalls bereit gewesen wäre. Ihn treffe an der Unterlassung einer Arbeitsleistung daher kein Verschulden. Aus Paragraph 16, der(auch in Paragraph 79, Absatz 4, FPG eine Deckung findenden) Anhalteordnung (AnhO) in Verbindung mit , Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG ergebe sich somit, dass die grundsätzliche Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers entfalle, weil ihm kein Verschulden am Unterbleiben nützlicher Arbeit angelastet werden könne.

Diese Argumentation verhilft der Beschwerde zum Erfolg:

Aus dem Legalverweis in § 10 Abs. 2 Satz 1 FPG-DV auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 54d Abs. 2 VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit § 16 Abs. 2 AnhO, wobei der dortige Verweis wohl richtig § 54d Abs. 2 VStG zu lauten hätte. Der von der belangten Behörde der Höhe nach richtig ermittelte Kostenbeitrag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458) hätte dem Beschwerdeführer daher nur dann zum Ersatz vorgeschrieben werden dürfen, wenn ihn - was bislang ungeprüft geblieben ist - daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistete, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden traf.Aus dem Legalverweis in Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 FPG-DV auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt nämlich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit Paragraph 16, Absatz 2, AnhO, wobei der dortige Verweis wohl richtig Paragraph 54 d, Absatz 2, VStG zu lauten hätte. Der von der belangten Behörde der Höhe nach richtig ermittelte Kostenbeitrag vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458) hätte dem Beschwerdeführer daher nur dann zum Ersatz vorgeschrieben werden dürfen, wenn ihn - was bislang ungeprüft geblieben ist - daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistete, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden traf.

Die zu § 103 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ergangene Judikatur, der Legalverweis in § 10 Abs. 2 FPG-DV könne nur als solcher auf die betragliche Höhe des Kostenersatzes verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0129), kann somit zur neuen Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden.Die zu Paragraph 103, des Fremdengesetzes 1997 (FrG) ergangene Judikatur, der Legalverweis in Paragraph 10, Absatz 2, FPG-DV könne nur als solcher auf die betragliche Höhe des Kostenersatzes verstanden werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/02/0129), kann somit zur neuen Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden.

Weiters argumentiert der Beschwerdeführer damit, die Beiziehung eines Dolmetschers durch die Bezirkshauptmannschaft Baden wäre nicht notwendig gewesen, weil er die deutsche Sprache - was die Behörde von Amts wegen abzuklären verpflichtet gewesen wäre - ausreichend beherrscht hätte.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Überschreitung des weiten Spielraumes auf, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0488). Im Hinblick auf die wiederholte Beiziehung eines Dolmetschers im Asylverfahren und das Unterbleiben rechtzeitig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Bestehen ausreichender Sprachkenntnisse, die zumindest die (zudem in seiner Gegenwart erfolgte) Übersetzung niedergeschriebenen Textes entbehrlich gemacht hätte, ist die Befassung - und damit die Notwendigkeit einer Honorierung - einer Dolmetscherin nämlich auch im vorliegenden fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zu beanstanden. Für das (von der Beschwerde vermisste) Erfordernis zusätzlicher Erhebungen bestandenkeine ausreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte.Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Überschreitung des weiten Spielraumes auf, den Paragraph 113, Absatz eins, FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2007/21/0488). Im Hinblick auf die wiederholte Beiziehung eines Dolmetschers im Asylverfahren und das Unterbleiben rechtzeitig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Bestehen ausreichender Sprachkenntnisse, die zumindest die (zudem in seiner Gegenwart erfolgte) Übersetzung niedergeschriebenen Textes entbehrlich gemacht hätte, ist die Befassung - und damit die Notwendigkeit einer Honorierung - einer Dolmetscherin nämlich auch im vorliegenden fremdenpolizeilichen Verfahren nicht zu beanstanden. Für das (von der Beschwerde vermisste) Erfordernis zusätzlicher Erhebungen bestandenkeine ausreichenden aktenkundigen Anhaltspunkte.

Schließlich beanstandet die Beschwerde generell die von der belangten Behörde vertretene Meinung, die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wäre nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Ansicht entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, und vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0063, mwN.). Sie wurde auch von der überwiegenden Lehre gebilligt (vgl. dazu die unter Darlegung der jeweiligen Argumente erfolgte Aufstellung in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 79, Rz 3 und 4). Anlass, davon abzugehen, besteht nicht.Schließlich beanstandet die Beschwerde generell die von der belangten Behörde vertretene Meinung, die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wäre nicht bei der Vorschreibung der Schubhaftkosten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Ansicht entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, und vom 19. Dezember 2003, Zl. 2001/02/0063, mwN.). Sie wurde auch von der überwiegenden Lehre gebilligt vergleiche , dazu die unter Darlegung der jeweiligen Argumente erfolgte Aufstellung in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 79,, Rz 3 und 4). Anlass, davon abzugehen, besteht nicht.

Infolge der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Kosten der Vollziehung der Schubhaft war der angefochtene Bescheid jedoch (auf Grund der Unteilbarkeit des Spruches zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Infolge der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Kosten der Vollziehung der Schubhaft war der angefochtene Bescheid jedoch (auf Grund der Unteilbarkeit des Spruches zur Gänze) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. November 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210599.X00

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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