TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/19 2001/02/0063

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §79;
FrG 1993 §79 Abs1 impl;
FrG 1997 §103 Abs1;
FrGDV 1997/II/418 §10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des DK, geboren 1976, in L, vertreten durch Dr. Gerhard Huber, Rechtsanwalt in Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Juni 1999, Zl. St 143/99, betreffend Schubhaftkosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 10 FrG-DV der Ersatz von Schubhaftkosten sowie der Kosten der ärztlichen Behandlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "entgegen der Bestimmung der §§ 103/4 FrG iVm 79 AVG die Verfahrenskosten (Schubhaftkosten, Kosten der ärztlichen Behandlung) nicht vorgeschrieben zu erhalten" verletzt. Durch diese Vorschreibung sei sein notwendiger Unterhalt (§ 79 AVG) gefährdet.

Dazu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zum Fremdengesetz 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, zu verweisen, wonach sich bei der "Vorschreibung" der Kosten - wie im vorliegenden Beschwerdefall - die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG nicht stellt. Dass diese Überlegungen auch bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten nach dem FrG (1997) zur Anwendung kommen, hat der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 22. Oktober 1999, Zl. 99/02/0296, ausgesprochen. Damit können die vom Beschwerdeführer - von einer verfehlten Rechtsansicht abgeleiteten - behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001020063.X00

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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