TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/10 2009/09/0267

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §879;
AÜG §3 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
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  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
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  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
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  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
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  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
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  1. AuslBG § 28 heute
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  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H R H in W, vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. September 2009, Zl. UVS-11/10992/19-2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber einen näher bezeichneten kroatischen Staatsangehörigen zumindest am 28. November 2006 auf der Baustelle des künftigen A. Restaurants mit Standort in S. im Innenausbau mit dem Abschaben von Mörtelresten beschäftigt, obwohl für den Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.250,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.250,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.

Ihre Begründung des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Zum Tatzeitpunkt war der (Beschwerdeführer) der angehende Betreiber des A. Restaurants mit Standort S., ... .

Am 28.11.2006, gegen 10:00 Uhr, fand auf der Baustelle eine Kontrolle durch Organe des Zollamtes S. statt. Unter anderem wurde der kroatische Staatsangehörige K., geb. ..., beim Abschaben von Mörtelresten an der Wand angetroffen. Ebenfalls angetroffen wurde der österreichische Staatsbürger V. (damals Notstandshilfebezieher) beim Zusammenkehren. Der (Beschwerdeführer) gab damals an, dass die beiden von der Reinigungsfirma eines Herrn 'D.' geschickt worden seien, welchen er letzte Woche angesprochen habe. Die beiden sollten für Abschlussarbeiten (Eröffnung des Lokals: 1.12.2006) hier arbeiten. Eine Verständigung mit K. war mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht möglich. Auch erfolgte keine Einvernahme mittels Dolmetscher. V. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die KIAB, dass er von einem Herrn D., der eine Reinigungsfirma in S. habe, geschickt worden sei. Er sei heute, ebenso wie K., den ersten Tag hier und solle hier 'putzen'.Am 28.11.2006, gegen 10:00 Uhr, fand auf der Baustelle eine Kontrolle durch Organe des Zollamtes S. statt. Unter anderem wurde der kroatische Staatsangehörige K., geb. ..., beim Abschaben von Mörtelresten an der Wand angetroffen. Ebenfalls angetroffen wurde der österreichische Staatsbürger römisch fünf. (damals Notstandshilfebezieher) beim Zusammenkehren. Der (Beschwerdeführer) gab damals an, dass die beiden von der Reinigungsfirma eines Herrn 'D.' geschickt worden seien, welchen er letzte Woche angesprochen habe. Die beiden sollten für Abschlussarbeiten (Eröffnung des Lokals: 1.12.2006) hier arbeiten. Eine Verständigung mit K. war mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht möglich. Auch erfolgte keine Einvernahme mittels Dolmetscher. römisch fünf. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme durch die KIAB, dass er von einem Herrn D., der eine Reinigungsfirma in S. habe, geschickt worden sei. Er sei heute, ebenso wie K., den ersten Tag hier und solle hier 'putzen'.

...

Vorliegend wurde K. in einem Betriebsraum bzw. einer Arbeitstelle des (Beschwerdeführers) beim Abschaben von Kleberresten an der Mauer angetroffen. Herrn K. wurden unbestritten am Morgen des betreffenden Tages diese Arbeiten vom (Beschwerdeführer) selbst aufgetragen. Es trifft daher die gesetzliche Vermutung des § 28 Abs 7 AuslBG zu.Vorliegend wurde K. in einem Betriebsraum bzw. einer Arbeitstelle des (Beschwerdeführers) beim Abschaben von Kleberresten an der Mauer angetroffen. Herrn K. wurden unbestritten am Morgen des betreffenden Tages diese Arbeiten vom (Beschwerdeführer) selbst aufgetragen. Es trifft daher die gesetzliche Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zu.

Insoweit sich der (Beschwerdeführer) damit rechtfertige, K. und V., seien nicht bei ihm beschäftigt worden sondern in der Reinigungsfirma des D., war es dem (Beschwerdeführer) nicht gelungen, dies glaubhaft zu machen. D., dessen Visitenkarte vom (Beschwerdeführer) im Erstverfahren vorgelegt wurde, hat diese Rechtfertigung in Abrede gestellt und jeden Kontakt in der Sache mit dem (Beschwerdeführer) bestritten. Letztlich hat auch der (Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang angegeben, dass er das Gespräch über die Beistellung der Arbeiter mit einer anderen Person als D. geführt habe. Auch wenn der Zeuge V. - der offenbar unter gleichen Umständen wie K. zu seiner Arbeit gekommen ist - in der Berufungsverhandlung bestätigt hat, dass er von einem Herrn D. am Morgen des 28.11.2008 angerufen wurde, um bei der Baustelle des (Beschwerdeführers) Reinigungsarbeiten durchzuführen, ist dieser offenbar nur von einer Vermittlung der Arbeit durch D. ausgegangen, weil er glaubte, die Bezahlung würde vom (Beschwerdeführer) erfolgen. Auch der Zeuge V. vermeinte, dass er nicht von dem Herrn D., der in der Berufungsverhandlung einvernommen wurde, geschickt worden sei.Insoweit sich der (Beschwerdeführer) damit rechtfertige, K. und römisch fünf., seien nicht bei ihm beschäftigt worden sondern in der Reinigungsfirma des D., war es dem (Beschwerdeführer) nicht gelungen, dies glaubhaft zu machen. D., dessen Visitenkarte vom (Beschwerdeführer) im Erstverfahren vorgelegt wurde, hat diese Rechtfertigung in Abrede gestellt und jeden Kontakt in der Sache mit dem (Beschwerdeführer) bestritten. Letztlich hat auch der (Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang angegeben, dass er das Gespräch über die Beistellung der Arbeiter mit einer anderen Person als D. geführt habe. Auch wenn der Zeuge römisch fünf. - der offenbar unter gleichen Umständen wie K. zu seiner Arbeit gekommen ist - in der Berufungsverhandlung bestätigt hat, dass er von einem Herrn D. am Morgen des 28.11.2008 angerufen wurde, um bei der Baustelle des (Beschwerdeführers) Reinigungsarbeiten durchzuführen, ist dieser offenbar nur von einer Vermittlung der Arbeit durch D. ausgegangen, weil er glaubte, die Bezahlung würde vom (Beschwerdeführer) erfolgen. Auch der Zeuge römisch fünf. vermeinte, dass er nicht von dem Herrn D., der in der Berufungsverhandlung einvernommen wurde, geschickt worden sei.

Maßgeblich war letztlich, dass der kroat. Staatsangehörige K. (offenbar wie V.) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom (Beschwerdeführer) beschäftigt wurde. Ob ein Dienstvertrag im eigentlichen Sinne zustande gekommen ist, war nicht entscheidend. Zudem wurde ein bestimmtes Werk an eine Reinigungsfirma nicht vergeben, weshalb der (Beschwerdeführer) gemäß § 2 Abs 2 lit e AuslBG auch als Verwender der angeblich überlassenen Arbeitskraft für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich gewesen wäre. Damit war der (Beschwerdeführer) sehr wohl Arbeitgeber des angeführten kroatischen Staatsangehörigen.Maßgeblich war letztlich, dass der kroat. Staatsangehörige K. (offenbar wie römisch fünf.) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom (Beschwerdeführer) beschäftigt wurde. Ob ein Dienstvertrag im eigentlichen Sinne zustande gekommen ist, war nicht entscheidend. Zudem wurde ein bestimmtes Werk an eine Reinigungsfirma nicht vergeben, weshalb der (Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG auch als Verwender der angeblich überlassenen Arbeitskraft für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich gewesen wäre. Damit war der (Beschwerdeführer) sehr wohl Arbeitgeber des angeführten kroatischen Staatsangehörigen.

Er hat damit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. An Verschulden war zumindest Fahrlässigkeit anzulasten."

Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie die - in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgenommene - Herabsetzung der Geldstrafe mit der langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens begründete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - der § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, dass typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN). 1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - der Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, dass typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

Gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie die in den obigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beschriebenen Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie die in den obigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde beschriebenen Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).

2. Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, dass die belangte Behörde seines Erachtens nach zu Unrecht § 28 Abs. 7 AuslBG angewendet habe und er bei entsprechender Würdigung auf Grund seiner Darstellung nicht als Beschäftiger im Sinne des AuslBG zu gelten habe. Darüber hinaus erblickt er einen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde den an der Baustelle angetroffenen kroatischen Staatsangehörigen K. nicht als Zeugen einvernommen habe. 2. Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, dass die belangte Behörde seines Erachtens nach zu Unrecht Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG angewendet habe und er bei entsprechender Würdigung auf Grund seiner Darstellung nicht als Beschäftiger im Sinne des AuslBG zu gelten habe. Darüber hinaus erblickt er einen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde den an der Baustelle angetroffenen kroatischen Staatsangehörigen K. nicht als Zeugen einvernommen habe.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

Insoweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdeausführungen zunächst bezogen auf die Tatbildverwirklichung der inkriminierten Bestimmung die unrichtige Anwendung von § 28 Abs. 7 AuslBG moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall außer Streit steht, dass der näher bezeichnete Ausländer im genannten Lokal des Beschwerdeführers bei den festgestellten Tätigkeiten angetroffen wurde; der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass die Lokaleröffnung erst unmittelbar bevorgestanden sei und gleichzeitig Endarbeiten von mehreren Fremdfirmen durchgeführt worden seien, schließt § 28 Abs. 7 leg. cit. nicht aus, sondern spricht vielmehr dafür, dass der gesamte Lokalbereich (als Baustelle) damals im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich gewesen ist.Insoweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdeausführungen zunächst bezogen auf die Tatbildverwirklichung der inkriminierten Bestimmung die unrichtige Anwendung von Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall außer Streit steht, dass der näher bezeichnete Ausländer im genannten Lokal des Beschwerdeführers bei den festgestellten Tätigkeiten angetroffen wurde; der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass die Lokaleröffnung erst unmittelbar bevorgestanden sei und gleichzeitig Endarbeiten von mehreren Fremdfirmen durchgeführt worden seien, schließt Paragraph 28, Absatz 7, leg. cit. nicht aus, sondern spricht vielmehr dafür, dass der gesamte Lokalbereich (als Baustelle) damals im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich gewesen ist.

Die belangte Behörde hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aussagen mehrerer Zeugen hinsichtlich der Anwesenheit und der Tätigkeit des Ausländers in der näher bezeichneten Lokalität aufgenommen. Weiters ist unbestritten, dass der genannte kroatische Staatsangehörige am Morgen des betreffenden Tages diese Arbeiten vom Beschwerdeführer selbst aufgetragen erhalten habe. Darüber hinaus wurde auch keine Unentgeltlichkeit dieser Leistungen behauptet. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach hinsichtlich der angeführten Tätigkeiten eine Beauftragung an D. vorgelegen habe, wird sowohl von diesem als auch von dessen Onkel M. in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt bzw. behauptet, er hätte nicht die Möglichkeit gehabt, ergänzende Fragen an die(se) Zeugen zu stellen. Allein mit der nach (zusammengefasster) Wiedergabe der Ausführungen der einvernommenen Personen aufgestellten Behauptung, "ganz offensichtlich spielten D. und sein Onkel M. ein abgekartetes Spiel und waren bemüht, sich selbst nicht durch ihre Aussagen der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen", vermag der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente dafür zu liefern, dass - wie er vermeint, dadurch "aber jedenfalls geklärt (ist), dass auf alle Fälle von einem dieser beiden Personen der Auftrag an K. erteilt wurde, beim (Beschwerdeführer) zu erscheinen, um in dessen Geschäftslokal zu arbeiten".

Auch der Einwand der unterlassenen Einvernahme des kroatischen Staatsangehörigen K. vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er nicht behauptet, die Einvernahme von K. beantragt zu haben - dabei übersieht, dass - wie die belangte Behörde bereits zutreffend aufgezeigt hat- selbst bei Annahme der Darstellung des Beschwerdeführers seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als Verwender der überlassenen Arbeitskraft gegeben wäre.Auch der Einwand der unterlassenen Einvernahme des kroatischen Staatsangehörigen K. vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er nicht behauptet, die Einvernahme von K. beantragt zu haben - dabei übersieht, dass - wie die belangte Behörde bereits zutreffend aufgezeigt hat- selbst bei Annahme der Darstellung des Beschwerdeführers seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG als Verwender der überlassenen Arbeitskraft gegeben wäre.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Sachlage und der diametralen Darstellungen zur Beauftragung unter Heranziehung von § 28 Abs. 7 AuslBG zum Ergebnis kommt, dass K. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer beschäftigt worden sei und deshalb die inkriminierte Bestimmung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet.Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dieser Sachlage und der diametralen Darstellungen zur Beauftragung unter Heranziehung von Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zum Ergebnis kommt, dass K. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer beschäftigt worden sei und deshalb die inkriminierte Bestimmung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet.

Gegen die Strafbemessung wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090267.X00

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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