Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs1 idF 2007/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 7. Oktober 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2938436/2950536/2008, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 25. August 2008, bei der Behörde erster Instanz eingegangen am 27. August 2008, beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte polnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Angestellte (Allround in Produktion und Export - insbesondere für Polen und Ostländer). Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde abgelehnt mit der Begründung, die beantragte Ausländerin habe persönliche Kontakte zu ausländischen Abnehmern, welche das Auslandsgeschäft fördern würden.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. September 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. September 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher insbesondere auf die bereits fortgeschrittene persönliche Integration der Ausländerin hingewiesen wurde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei die Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich abgelehnt habe. Die beantragte Ausländerin erfülle noch nicht die Voraussetzungen, durch die sie dem vorrangig zu vermittelnden Personenkreis des § 4b Abs. 1 AuslBG zugeordnet werden könne. Werde ein Ausländer mit geringerem Integrationsgrad beantragt, sei zu prüfen, ob vorrangig die in § 4b Abs. 1 AuslBG angeführten Ersatzkräfte für eine Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, dass derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte, die als arbeitslos zur Vermittlung, infolge eines Leistungsbezuges nach dem ASVG vorgemerkt seien und gleichzeitig dem begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitsplatzbedarfes der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stünden. Insoweit in der Berufung vorgebracht worden sei, die Ausländerin gehöre dem bevorzugt zu vermittelnden Personenkreis an, sei darauf hinzuweisen, dass ihr nach § 4b AuslBG Anspruchsberechtigte nach dem ASVG in der Reihenfolge vorangingen. Im Falle einer Ablehnung der Ersatzkraftstellung entfalle die Prüfung, ob eine Ersatzkraft tatsächlich bereit und fähig sei, eine zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässige Beschäftigung anzutreten. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 iVm § 4b Abs. 1 AuslBG sei damit nicht erfüllt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei die Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich abgelehnt habe. Die beantragte Ausländerin erfülle noch nicht die Voraussetzungen, durch die sie dem vorrangig zu vermittelnden Personenkreis des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG zugeordnet werden könne. Werde ein Ausländer mit geringerem Integrationsgrad beantragt, sei zu prüfen, ob vorrangig die in Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG angeführten Ersatzkräfte für eine Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, dass derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte, die als arbeitslos zur Vermittlung, infolge eines Leistungsbezuges nach dem ASVG vorgemerkt seien und gleichzeitig dem begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitsplatzbedarfes der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stünden. Insoweit in der Berufung vorgebracht worden sei, die Ausländerin gehöre dem bevorzugt zu vermittelnden Personenkreis an, sei darauf hinzuweisen, dass ihr nach Paragraph 4 b, AuslBG Anspruchsberechtigte nach dem ASVG in der Reihenfolge vorangingen. Im Falle einer Ablehnung der Ersatzkraftstellung entfalle die Prüfung, ob eine Ersatzkraft tatsächlich bereit und fähig sei, eine zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässige Beschäftigung anzutreten. Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG sei damit nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen undNach Absatz 6, dieser Bestimmung dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090349.X00Im RIS seit
07.01.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010