Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0142 2007/20/0214 2007/20/0168 2007/20/0167Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerden der Bundesministerin für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 19. Dezember 2006, Zlen. 267.173/4- II/04/06 (1.), 267.166/4-II/04/06 (2.), 304.065-C1/E1- II/04/06 (3.), 267.170/4-II/04/06 (4.), und 267.172/4- II/04/06 (5.), betreffend Behebung von auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (§§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005) gestützten Bescheiden gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. I, 2. Z, 3. A, 4. A, und 5. M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerden der Bundesministerin für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 19. Dezember 2006, Zlen. 267.173/4- II/04/06 (1.), 267.166/4-II/04/06 (2.), 304.065-C1/E1- II/04/06 (3.), 267.170/4-II/04/06 (4.), und 267.172/4- II/04/06 (5.), betreffend Behebung von auf Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005) gestützten Bescheiden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch eins, 2. Z, 3. A, 4. A, und 5. M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind Mitglieder einer Familie (die Zweitmitbeteiligte und der Viertmitbeteiligte sind ein Ehepaar, der Erstmitbeteiligte, der Drittmitbeteiligte und die Fünftmitbeteiligte sind ihre Kinder) und Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftmitbeteiligten reisten am 13. November 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag Asyl. Für den in Österreich geborenen Drittmitbeteiligten wurde am 22. Mai 2006 internationaler Schutz beantragt. Der Viertmitbeteiligte gab an, er sei im Jahr 1995 oder 1996 "Widerstandskämpfer" gewesen. Er sei einmal von "Russen" und einmal von maskierten Tschetschenen festgenommen worden; von diesen sei er auch geschlagen worden.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Viertmitbeteiligten mit Bescheid vom 17. Juli 2006, die Asylanträge der Erst-, Zweit- und Fünftmitbeteiligten mit Bescheiden jeweils vom 18. Juli 2006 im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Viertmitbeteiligten mit Bescheid vom 17. Juli 2006, die Asylanträge der Erst-, Zweit- und Fünftmitbeteiligten mit Bescheiden jeweils vom 18. Juli 2006 im Familienverfahren vergleiche , Paragraph 10, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG)) gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt wies weiters mit Bescheid vom 18. Juli 2006 den Antrag auf internationalen Schutz des Drittmitbeteiligten im Familienverfahren (vgl. § 34 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Drittmitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies weiters mit Bescheid vom 18. Juli 2006 den Antrag auf internationalen Schutz des Drittmitbeteiligten im Familienverfahren vergleiche , Paragraph 34, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Drittmitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In Erledigung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Berufungen hob die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die erstinstanzlichen Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Berufungen hob die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die erstinstanzlichen Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Amtsbeschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde trug der erstinstanzlichen Behörde mit den angefochtenen Bescheiden auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.Die belangte Behörde trug der erstinstanzlichen Behörde mit den angefochtenen Bescheiden auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.
Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).
Ergänzend wies die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass die Mitbeteiligten angegeben hatten, ihre in Polen gestellten Asylanträge seien abgewiesen worden. Sollte es sich hiebei um eine rechtskräftige Abweisung der in Polen gestellten Asylanträge handeln, wäre eine neuerliche Antragstellung in Österreich nur mehr jenseits der von § 68 Abs. 1 AVG gezogenen Grenzen zulässig. Die Zurückverweisung diene auch der Klärung der Zulässigkeit der vorliegenden Anträge unter diesem Gesichtspunkt.Ergänzend wies die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass die Mitbeteiligten angegeben hatten, ihre in Polen gestellten Asylanträge seien abgewiesen worden. Sollte es sich hiebei um eine rechtskräftige Abweisung der in Polen gestellten Asylanträge handeln, wäre eine neuerliche Antragstellung in Österreich nur mehr jenseits der von Paragraph 68, Absatz eins, AVG gezogenen Grenzen zulässig. Die Zurückverweisung diene auch der Klärung der Zulässigkeit der vorliegenden Anträge unter diesem Gesichtspunkt.
Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten sind aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, sodass der Dublin-Verordnung eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem von der belangten Behörde angedachten Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden kann (vgl. das zum Dubliner Übereinkommen ergangene, in der Argumentation auch auf die Dublin-Verordnung zutreffende Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0414).Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten sind aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, sodass der Dublin-Verordnung eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem von der belangten Behörde angedachten Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden kann vergleiche , das zum Dubliner Übereinkommen ergangene, in der Argumentation auch auf die Dublin-Verordnung zutreffende Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2006/20/0414).
Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 16. Dezember 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007200141.X00Im RIS seit
21.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010