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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 2006, Zl. 265.255/1-II/04/06, betreffend § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Juni 2006, Zl. 265.255/1-II/04/06, betreffend Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2005, mit dem der Asylantrag der Mitbeteiligten abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und sie dorthin ausgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2005, mit dem der Asylantrag der Mitbeteiligten abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und sie dorthin ausgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin bis 12. Mai 2004 in Schweden aufgehalten habe und nach Abweisung des dort gestellten Asylantrags über Dänemark und Deutschland nach Österreich eingereist sei. Dem erstinstanzlichen Akt sei jedoch "nicht zu entnehmen, dass das Bundesasylamt, wie der Berufungswerberin am 17.5.2004 angekündigt, Schritte zur Erlangung der 'Zustimmung des Staates Schweden' zur Wahrnehmung von dessen Zuständigkeit" unternommen hätte. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2004 mitgeteilt worden, dass ihr Asylverfahren zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf frühere Bescheide aus, Art. 3 Abs. 2 des - im vorliegenden Fall noch anzuwendenden - Dubliner Übereinkommens (DÜ) schließe es aus, dass ein Asylantrag von mehr als einem Mitgliedstaat geprüft werde. Demnach entfalte eine (rechtskräftige) Entscheidung eines Mitgliedstaates dieselbe Sperrwirkung wie gemäß § 68 Abs. 1 AVG ein inländischer rechtskräftiger Bescheid und es bestehe kein Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 4 DÜ. Zur Klärung der Frage, "ob tatsächlich, so wie von der Berufungswerberin angegeben, ein früherer Asylantrag der Berufungswerberin bereits, nach Durchlaufen eines zweigliedrigen Instanzenzuges, in Schweden rechtskräftig abgewiesen worden sei (ohne Erlöschen der hieraus für Schweden resultierenden Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens)", sei die Angelegenheit daher an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf frühere Bescheide aus, Artikel 3, Absatz 2, des - im vorliegenden Fall noch anzuwendenden - Dubliner Übereinkommens (DÜ) schließe es aus, dass ein Asylantrag von mehr als einem Mitgliedstaat geprüft werde. Demnach entfalte eine (rechtskräftige) Entscheidung eines Mitgliedstaates dieselbe Sperrwirkung wie gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ein inländischer rechtskräftiger Bescheid und es bestehe kein Recht zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 4, DÜ. Zur Klärung der Frage, "ob tatsächlich, so wie von der Berufungswerberin angegeben, ein früherer Asylantrag der Berufungswerberin bereits, nach Durchlaufen eines zweigliedrigen Instanzenzuges, in Schweden rechtskräftig abgewiesen worden sei (ohne Erlöschen der hieraus für Schweden resultierenden Verpflichtungen nach Artikel 10, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens)", sei die Angelegenheit daher an das Bundesasylamt zurückzuverweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, die im Wesentlichen geltend macht, das DÜ treffe "keinerlei Aussagen über eine mögliche extraterritoriale Wirkung einer nationalen Asylentscheidung" und sehe "weder für negative noch positive Entscheidungen eine Bindungswirkung für die anderen Vertragsstaaten vor". Die Mitbeteiligte äußerte sich dazu nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Die im vorliegenden Fall noch anzuwendenden relevanten Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens (DÜ) lauten wie folgt:
"Artikel 3
...
Artikel 10
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es primäre Zielsetzung des DÜ ist, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen und die mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten ("asylum shopping") zu verhindern (vgl. Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen (2001), 31). Dieses Anliegen findet seinen Niederschlag vor allem in Art. 3 Abs. 2 DÜ, der festlegt, dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dementsprechend sieht Art. 10 Abs. 1 lit. e DÜ vor, dass jener Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist und den Antrag bereits abgelehnt hat, unbeschadet der Ausnahmefälle des Art. 10 Abs. 4 DÜ verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat illegal aufhältigen Asylwerber wieder aufzunehmen. Hat der Asylwerber in dem anderen Mitgliedstaat - wie im vorliegenden Fall - einen weiteren Asylantrag eingebracht, so kann er, sofern die Zuständigkeit des Erststaates nicht gemäß Art. 10 Abs. 4 DÜ erloschen ist, dorthin ohne neue Prüfung des Asylantrags zurückgeführt werden. Darauf ist die "extraterritoriale Wirkung" von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Dublin-Verbund aber beschränkt. Unbeschadet des im DÜ festgelegten "one chance only"-Prinzips (vgl. Schmid/Bartels, a.a.O.) kann daraus eine Pflicht des nach den Kriterien des DÜ unzuständigen Staates, in dem sich der Asylwerber befindet, sich jedenfalls für unzuständig zu erklären und den Asylwerber in den zuständigen Staat zu überstellen, - schon angesichts des Rechts (bzw. unter bestimmten, in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2001, G 117/00 u.a., und des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, dargelegten Voraussetzungen sogar der Pflicht) zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 4 DÜ - jedoch nicht abgeleitet werden.Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es primäre Zielsetzung des DÜ ist, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen und die mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten ("asylum shopping") zu verhindern vergleiche , Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen (2001), 31). Dieses Anliegen findet seinen Niederschlag vor allem in Artikel 3, Absatz 2, DÜ, der festlegt, dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dementsprechend sieht Artikel 10, Absatz eins, Litera e, DÜ vor, dass jener Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist und den Antrag bereits abgelehnt hat, unbeschadet der Ausnahmefälle des Artikel 10, Absatz 4, DÜ verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat illegal aufhältigen Asylwerber wieder aufzunehmen. Hat der Asylwerber in dem anderen Mitgliedstaat - wie im vorliegenden Fall - einen weiteren Asylantrag eingebracht, so kann er, sofern die Zuständigkeit des Erststaates nicht gemäß Artikel 10, Absatz 4, DÜ erloschen ist, dorthin ohne neue Prüfung des Asylantrags zurückgeführt werden. Darauf ist die "extraterritoriale Wirkung" von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Dublin-Verbund aber beschränkt. Unbeschadet des im DÜ festgelegten "one chance only"-Prinzips vergleiche , Schmid/Bartels, a.a.O.) kann daraus eine Pflicht des nach den Kriterien des DÜ unzuständigen Staates, in dem sich der Asylwerber befindet, sich jedenfalls für unzuständig zu erklären und den Asylwerber in den zuständigen Staat zu überstellen, - schon angesichts des Rechts (bzw. unter bestimmten, in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2001, G 117/00 u.a., und des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2003, Zl. 2000/01/0498, dargelegten Voraussetzungen sogar der Pflicht) zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 4, DÜ - jedoch nicht abgeleitet werden.
Sind Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, so kann dem DÜ eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem von der belangten Behörde angedachten Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden.
Der angefochtene Bescheid, mit dem dem Bundesasylamt aufgetragen wurde, im Hinblick auf eine Zurückweisung des Asylantrags der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu klären, ob ein von ihr früher gestellter Asylantrag in Schweden bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.Der angefochtene Bescheid, mit dem dem Bundesasylamt aufgetragen wurde, im Hinblick auf eine Zurückweisung des Asylantrags der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu klären, ob ein von ihr früher gestellter Asylantrag in Schweden bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.
Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200414.X00Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010