Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
Asylgerichtshof-EinrichtungsG 2008 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der X in Wien, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 27. August 2008, 1 Vk 57/08, 1 Vk 58/08, 1 Vk 59/08, 1 Vk 60/08, betreffend Zurückweisung von Beschwerden nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der römisch zehn in Wien, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 27. August 2008, 1 Vk 57/08, 1 Vk 58/08, 1 Vk 59/08, 1 Vk 60/08, betreffend Zurückweisung von Beschwerden nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes A) 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin befand sich am 18. Juni 2008 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft. Mit einer an die Anstaltsleiterin gerichteten, am 26. Juni 2008 eingelangten "Beschwerde gemäß § 120 ff StVG" führte sie aus, dass sie an diesem Tag von ihrem Rechtsanwalt und Verteidiger in der Vernehmungszone besucht worden sei. Der Besuch sei durch einen uniformierten Beamten abrupt abgebrochen worden. Eine darauf erfolgende Intervention des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der Anstaltsleiterin habe ergeben, dass diese Maßnahme durch die Anstaltsleiterin gebilligt, wenn nicht sogar angeordnet worden sei. Als Begründung dafür sei angegeben worden, dass ein - nach Auffassung der Anstaltsleitung - unzulässiger Austausch von Schriftstücken zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt beobachtet worden sei.Die Beschwerdeführerin befand sich am 18. Juni 2008 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft. Mit einer an die Anstaltsleiterin gerichteten, am 26. Juni 2008 eingelangten "Beschwerde gemäß Paragraph 120, ff StVG" führte sie aus, dass sie an diesem Tag von ihrem Rechtsanwalt und Verteidiger in der Vernehmungszone besucht worden sei. Der Besuch sei durch einen uniformierten Beamten abrupt abgebrochen worden. Eine darauf erfolgende Intervention des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der Anstaltsleiterin habe ergeben, dass diese Maßnahme durch die Anstaltsleiterin gebilligt, wenn nicht sogar angeordnet worden sei. Als Begründung dafür sei angegeben worden, dass ein - nach Auffassung der Anstaltsleitung - unzulässiger Austausch von Schriftstücken zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsanwalt beobachtet worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob "gegen den Abbruch des Besuches, das Verbot zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw. zu empfangen und die Überwachung des Gespräches durchzuführen, innerhalb offener Frist die Beschwerde an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien". Der Kontakt zwischen Untersuchungshäftling und Rechtsanwalt umfasse auch den unzensurierten Austausch von Schriftstücken und Dokumenten. Dies ergebe sich aus Art. 5 und 6 EMRK, dem PersFrG und der StPO.Die Beschwerdeführerin erhob "gegen den Abbruch des Besuches, das Verbot zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw. zu empfangen und die Überwachung des Gespräches durchzuführen, innerhalb offener Frist die Beschwerde an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien". Der Kontakt zwischen Untersuchungshäftling und Rechtsanwalt umfasse auch den unzensurierten Austausch von Schriftstücken und Dokumenten. Dies ergebe sich aus Artikel 5, und 6 EMRK, dem PersFrG und der StPO.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag festzustellen, dass der Abbruch des Gespräches, das Verbot der unzensurierten Übergabe von Schriftstücken, Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig bzw. unzulässig seien. Weiters begehrte die Beschwerdeführerin die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, die Veranlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen die Anstaltsleiterin sowie ihre Anhörung unter Ladung ihres Vertreters gemäß § 121 Abs. 1a StVG.Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag festzustellen, dass der Abbruch des Gespräches, das Verbot der unzensurierten Übergabe von Schriftstücken, Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig bzw. unzulässig seien. Weiters begehrte die Beschwerdeführerin die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung, die Veranlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen die Anstaltsleiterin sowie ihre Anhörung unter Ladung ihres Vertreters gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, StVG.
Die Anstaltsleiterin legte die Beschwerde mit einem Bericht zum Sachverhalt der belangten Behörde vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden unter Spruchpunkt A) "die Beschwerden gegen 1.) den Abbruch des Besuches am 18. 6. 2008, 2.) das Verbot, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw. zu empfangen, 3.) eine Gesprächsüberwachung" gemäß §§ 120, 121 StVG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt B) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Veranlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen die Leiterin der Justizanstalt nicht zuständig sei. Dieser Antrag werde gemäß § 121 Abs. 2 StVG an die zuständige Vollzugsbehörde weitergeleitet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden unter Spruchpunkt A) "die Beschwerden gegen 1.) den Abbruch des Besuches am 18. 6. 2008, 2.) das Verbot, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw. zu empfangen, 3.) eine Gesprächsüberwachung" gemäß Paragraphen 120, 121, StVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt B) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Veranlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen die Leiterin der Justizanstalt nicht zuständig sei. Dieser Antrag werde gemäß Paragraph 121, Absatz 2, StVG an die zuständige Vollzugsbehörde weitergeleitet.
Zu Spruchpunkt A) 1.) (den Besuchsabbruch ) begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass Anordnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 StVG jenem Strafvollzugsbediensteten zuzurechnen seien, der sie gegenüber dem Gefangenen treffe, wer allenfalls eine Weisung hiezu erteilt habe, sei unmaßgeblich. Nur wenn die Anordnung gegenüber dem Gefangenen vom Anstaltsleiter selbst getroffen werde, entscheide über eine dagegen gerichtete Beschwerde die Vollzugskammer. Im vorliegenden Fall sei der Besuch aber vom Kommandanten der Vorführzone abgebrochen worden.Zu Spruchpunkt A) 1.) (den Besuchsabbruch ) begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass Anordnungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVG jenem Strafvollzugsbediensteten zuzurechnen seien, der sie gegenüber dem Gefangenen treffe, wer allenfalls eine Weisung hiezu erteilt habe, sei unmaßgeblich. Nur wenn die Anordnung gegenüber dem Gefangenen vom Anstaltsleiter selbst getroffen werde, entscheide über eine dagegen gerichtete Beschwerde die Vollzugskammer. Im vorliegenden Fall sei der Besuch aber vom Kommandanten der Vorführzone abgebrochen worden.
Zu Spruchpunkt A) 2.) (Verbot der Übergabe bzw. des Empfangs von Schriftstücken) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 182 Abs. 4 StPO auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteige, subsidiär dem Sinn nach anzuwenden seien. Gemäß § 94 Abs. 3 StVG dürften Besucher und Gefangene beim Besuch einander keine Gegenstände übergeben. Dieses Verbot gelte auch für den in § 96 Abs. 1 StVG genannten Personenkreis, zu dem auch Rechtsvertreter zählten. Die Beschwerde kritisiere "in diesem Punkt somit im Grunde eine Gesetzesbestimmungen und nicht eine vom Anstaltsleiter getroffene Anordnung oder Entscheidung, weshalb auch diesbezüglich die Vollzugskammer nicht zur Entscheidung berufen ist".Zu Spruchpunkt A) 2.) (Verbot der Übergabe bzw. des Empfangs von Schriftstücken) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO auf den Vollzug der Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteige, subsidiär dem Sinn nach anzuwenden seien. Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, StVG dürften Besucher und Gefangene beim Besuch einander keine Gegenstände übergeben. Dieses Verbot gelte auch für den in Paragraph 96, Absatz eins, StVG genannten Personenkreis, zu dem auch Rechtsvertreter zählten. Die Beschwerde kritisiere "in diesem Punkt somit im Grunde eine Gesetzesbestimmungen und nicht eine vom Anstaltsleiter getroffene Anordnung oder Entscheidung, weshalb auch diesbezüglich die Vollzugskammer nicht zur Entscheidung berufen ist".
Zu Spruchpunkt A 3.) (Überwachung des Gesprächs mit dem Verteidiger) begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die mit der Permanenzüberwachung der Beschwerdeführerin betraute Beamtin einen Austausch von Schriftstücken zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger bemerkt habe. Auch hier werde keine Anordnung oder Entscheidung der Anstaltsleitung in Beschwerde gezogen, auch zu diesem Beschwerdepunkt liege keine Zuständigkeit der Vollzugskammer vor.
Zu Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass ihr zur Veranlassung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keine Zuständigkeit zukomme.
Gegen Spruchpunkt A) 2.) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1680/09-7, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, idF BGBl. I Nr. 109/2007, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, lauten:
"Der Verteidiger
Rechte des Verteidigers
§ 57. (1) Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.Paragraph 57, (1) Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.
...
Bevollmächtigung des Verteidigers
§ 58. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.Paragraph 58, (1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.
...
§ 59. (1) Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Dieser Kontakt darf vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht werden und auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.Paragraph 59, (1) Dem festgenommenen Beschuldigten ist zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Dieser Kontakt darf vor Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt überwacht werden und auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.
...
Vollzug der Untersuchungshaft
Allgemeines
§ 182. (1) ...Paragraph 182, (1) ...
...
Verkehr mit der Außenwelt
§ 188. (1) Angehaltene Beschuldigte dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die §§ 85 bis 87 und 93 bis 96 StVG sinngemäß mit folgenden Maßgaben:Paragraph 188, (1) Angehaltene Beschuldigte dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die Paragraphen 85, bis 87 und 93 bis 96 StVG sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. Beschuldigten darf nicht verwehrt werden,
wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von
mindestens einer halben Stunde zu empfangen,
2. auf den Inhalt des zwischen einem Beschuldigten und
einem Besucher geführten Gesprächs hat sich die Überwachung nur zu erstrecken, wenn dies die Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt anordnet,
3. der Besuch bestimmter Personen, von denen eine
Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit der Anstalt zu befürchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.
Zuständigkeit für Entscheidungen
§ 189. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.Paragraph 189, (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (Paragraphen 86, bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.
Ordnungswidrigkeiten, die von angehaltenen Beschuldigten begangen wurden, sind der Staatsanwaltschaft und dem Gericht mitzuteilen. Das Gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist."
(Anmerkung: Die §§ 185 Abs. 2, 186 Abs. 2 und 187 Abs. 1 StPO sind Regelungen betreffend die getrennte Anhaltung, Kleidung, Bedarfsgegenstände sowie die Arbeit und Arbeitsvergütung von Untersuchungshäftlingen). (Anmerkung: Die Paragraphen 185, Absatz 2, 186, Absatz 2, und 187 Absatz eins, StPO sind Regelungen betreffend die getrennte Anhaltung, Kleidung, Bedarfsgegenstände sowie die Arbeit und Arbeitsvergütung von Untersuchungshäftlingen).
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 109/2007, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, lauten:
"Vollzugskammern
§ 11a. (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.Paragraph 11 a, (1) Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.
...
§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.Paragraph 16, (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht dem Einzelrichter zu.
(2) Das Vollzugsgericht entscheidet
1. über den Beitrag des Verurteilten zu den Kosten des
Strafvollzuges (§ 32);
2. über den Verfall von Geld und Gegenständen (§ 37);
3. über die Nichteinrechnung der Zeit einer
Unterbrechung oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in
die Strafzeit (§ 99);
3a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges
oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99a, 147);oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraphen 99 a, 147,);
4. über die Aufrechterhaltung der im § 103 Abs. 2 Z. 4 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert; 4. über die Aufrechterhaltung der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 4, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahme, wenn diese mehr als eine Woche dauert;
5. über die Aufrechterhaltung einer der im § 103 Abs. 2 Z. 5 vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern; 5. über die Aufrechterhaltung einer der im Paragraph 103, Absatz 2, Ziffer 5, vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, wenn diese mehr als 48 Stunden dauern;
6. über die Nichteinrechnung einer im Hausarrest
zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115);
7. über die Anhaltung eines Strafgefangenen in
Einzelhaft gegen seinen Willen, wenn diese mehr als vier Wochen
dauert (§ 125);
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993);
9. über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges
(§ 133);
10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen
Aufenthaltsverbotes (§ 133a);
11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993);
12. über die bedingte Entlassung und die damit
zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (§§ 46, 48 bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, dass die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179, und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 46, 48, bis 53 und 56 des Strafgesetzbuches).
...
Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen,
Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen
§ 90b. (1) Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Abs. 4), Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.Paragraph 90 b, (1) Schreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Absatz 4,), Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
(3) Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs. 5) oder
Betreuungsstellen (Abs. 6) gerichtet oder handelt es sich um
Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben
öffentlicher Stellen (Abs. 4) an einen Strafgefangenen, so dürfen
sie nur in dessen Gegenwart und nur
1. aus dem Grunde des Abs. 2 oder
2. im Falle eines begründeten Verdachts, dass
a) auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
b) der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die
Sicherheit der Anstalt darstellt oder
c) der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient, geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Z 2 lit. b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient, geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
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§ 94. (1) Außer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, dass davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.Paragraph 94, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 93, Absatz 2, sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder am Wochenende, festzusetzen; auf Besucher, die berufstätig sind oder eine weite Anreise haben, ist hiebei Rücksicht zu nehmen. Die Besuche haben in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen oder, wenn es die Witterung gestattet, innerhalb dafür vorgesehener Teile des Anstaltsbereiches im Freien stattzufinden. Soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, kann der Anstaltsleiter, insbesondere bei Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Bei bettlägerigen oder ihrer Krankheit wegen abgesonderten Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter nach Anhörung des Anstaltsarztes Besuche im Krankenraum zu gestatten, es sei denn, dass davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder der Gesundheit des Strafgefangenen, des Besuchers oder dritter Personen zu besorgen wäre.
Überwachung der Besuche
§ 95. Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, dass von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. Verstoßen die Strafgefangenen oder die Besucher gegen die Bestimmungen des § 94 Abs. 3 und 4, so sind sie in leichten Fällen abzumahnen. Im Wiederholungsfalle oder bei ernsten Verstößen ist der Besuch unbeschadet der Zulässigkeit einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung abzubrechen. Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und Paragraph 95, Die Besuche sind schonend zu überwachen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Überwachung auch auf den Inhalt des zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher geführten Gespräches erstrecken, soll sich jedoch auf Stichproben beschränken. Erforderlichenfalls ist ein fremdsprachenkundiger Strafvollzugsbediensteter oder ein Dolmetscher beizuziehen. Von der Beiziehung eines Dolmetschers ist jedoch abzusehen, wenn die damit verbundenen Kosten im Hinblick darauf, dass von dem Gespräch eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht zu befürchten ist, mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwaltung nicht in Einklang stünden. Verstoßen die Strafgefangenen oder die Besucher gegen die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz 3, und 4, so sind sie in leichten Fällen abzumahnen. Im Wiederholungsfalle oder bei ernsten Verstößen ist der Besuch unbeschadet der Zulässigkeit einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung abzubrechen. Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und
von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen
§ 96. (1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (§ 90b Abs. 4 bis 6) sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.Paragraph 96, (1) Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Paragraph 90 b, Absatz 4, bis 6) sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz eins, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.
...
Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
§ 122. Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden." Paragraph 122, Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden."
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind gemäß § 182 Abs. 4 StPO, "soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderesIm Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO, "soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes
bestimmt, ... die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den
Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinn nach anzuwenden".
Die Bedenken der Beschwerdeführerin richten sich zunächst dagegen, dass ein Mitglied der belangten Behörde als nunmehrige Richterin des Asylgerichtshofes nicht mehr Richterin eines Strafgerichtes und daher nicht berechtigt sei, an der Entscheidung der belangten Behörde mitzuwirken.
Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil das StVG in § 11a Abs. 2 dritter Satz nicht verlangt, dass das dritte Mitglied einer Vollzugskammer - um dieses geht es im vorliegenden Fall - in seinem Hauptberuf als Richter/in einem mit Strafsachen befassten Gericht angehört. Gemäß Art. 129d Abs. 4 B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, für die im Übrigen auch - mit gewissen Abweichungen - gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2008, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) sinngemäß anzuwenden ist. Das dritte Mitglied der entscheidenden Kammer der belangten Behörde, das in ihrem Hauptberuf als Richterin des Asylgerichtshofes im Aktivstand tätig ist, war daher durchaus als Richterin des Dienststandes im Sinne des § 11a Abs. 2 StVG anzusehen.Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil das StVG in Paragraph 11 a, Absatz 2, dritter Satz nicht verlangt, dass das dritte Mitglied einer Vollzugskammer - um dieses geht es im vorliegenden Fall - in seinem Hauptberuf als Richter/in einem mit Strafsachen befassten Gericht angehört. Gemäß Artikel 129 d, Absatz 4, B-VG sind die Mitglieder des Asylgerichtshofes Richter, für die im Übrigen auch - mit gewissen Abweichungen - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG) sinngemäß anzuwenden ist. Das dritte Mitglied der entscheidenden Kammer der belangten Behörde, das in ihrem Hauptberuf als Richterin des Asylgerichtshofes im Aktivstand tätig ist, war daher durchaus als Richterin des Dienststandes im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz 2, StVG anzusehen.
Das StVG räumt in seinen §§ 120f ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer derartigen Vorgangsweise und gegebenenfalls der Gewährleistung einer angemessenen Abhilfe ein. Dieser Anspruch ist jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein in der EMRK gewährleistetes Recht der Beschwerdeführerin betroffen ist - im vorliegenden Fall kommen die auch in der Beschwerde angeführten Verteidigungsrechte der Art. 5 und 6 EMRK sowie das in Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht in Betracht -, auch durch das in Art. 13 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde verfassungsrechtlich untermauert.Das StVG räumt in seinen Paragraphen 120 f, ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit einer derartigen Vorgangsweise und gegebenenfalls der Gewährleistung einer angemessenen Abhilfe ein. Dieser Anspruch ist jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein in der EMRK gewährleistetes Recht der Beschwerdeführerin betroffen ist - im vorliegenden Fall kommen die auch in der Beschwerde angeführten Verteidigungsrechte der Artikel 5, und 6 EMRK sowie das in Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht in Betracht -, auch durch das in Artikel 13, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde verfassungsrechtlich untermauert.
Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gemäß § 189 Abs. 1 StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw. der Beschwerde gemäß § 87 ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu.Zwar steht bei einem Untersuchungshäftling gemäß Paragraph 189, Absatz eins, StPO die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuldigte schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt (Paragraphen 86, bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Gegen solche Entscheidungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht stehen die Rechtsmittel eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß Paragraph 106, StPO (gegen Staatsanwaltschaft) bzw. der Beschwerde gemäß Paragraph 87, ff StPO (gegen Anordnungen und Entscheidungen des Gerichts) zu.
Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gemäß § 121 Abs. 1 StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall - wie auch im vorliegenden Fall - entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gemäß § 188 und § 189 Abs. 1 StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0111, zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128). Im vorliegenden Fall ist daher im Beschwerdeverfahren gemäß §§ 120 und 121 VStG zu überprüfen, ob das beschwerdegegenständliche, von einem Strafvollzugsbediensteten ausgesprochene Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand dem StVG, insb. dessen § 96 Abs. 2, und den besonderen Vorschriften der StPO betreffend Untersuchungshäftlinge, insb. den §§ 188, 189 StPO, entsprach und ob es durch eine auf Grund der letztgenannten Bestimmung ergangene Anordnung oder Entscheidung von Staatsanwaltschaft oder Gericht gedeckt war.Dies ändert jedoch nichts an der Zuständigkeit des Anstaltsleiters, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG über Beschwerden auch von Untersuchungshäftlingen zu entscheiden, die gegen sie gerichtete Maßnahmen und Anordnungen von Strafvollzugsbediensteten bekämpfen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen und Anordnungen wird jedoch im Einzelfall - wie auch im vorliegenden Fall - entscheidend auch davon abhängen, ob im Einzelnen entsprechende Anordnungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht gemäß Paragraph 188 und Paragraph 189, Absatz eins, StPO vorlagen und ob das Verhalten der Strafvollzugsbediensteten diesen entsprach vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0111, zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128). Im vorliegenden Fall ist daher im Beschwerdeverfahren gemäß Paragraphen 120, und 121 VStG zu überprüfen, ob das beschwerdegegenständliche, von einem Strafvollzugsbediensteten ausgesprochene Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsbeistand dem StVG, insb. dessen Paragraph 96, Absatz 2,, und den besonderen Vorschriften der StPO betreffend Untersuchungshäftlinge, insb. den Paragraphen 188, 189, StPO, entsprach und ob es durch eine auf Grund der letztgenannten Bestimmung ergangene Anordnung oder Entscheidung von Staatsanwaltschaft oder Gericht gedeckt war.
Die belangte Behörde hat allerdings mit der Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde die Rechtslage verkannt. Zwar hat sie hinsichtlich des in Punkt A) 1.) des angefochtenen Bescheides behandelten Abbruches des Besuches des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der in Punkt A) 3.) behandelten "Permanenzüberwachung" zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese gegenüber der Beschwerdeführerin nicht von der Anstaltsleiterin selbst, sondern vom Kommandanten der Vorführzone angeordnet bzw. von Strafvollzugsbediensteten der Anstalt durchgeführt worden waren, - weshalb über die Beschwerde gemäß § 121 Abs. 1 StVG die Anstaltsleiterin zu entscheiden hatte. Dasselbe gilt auch für die in Punkt A) 2.) behandelte Unterbindung der Übergabe von Schriftstücken.Die belangte Behörde hat allerdings mit der Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde die Rechtslage verkannt. Zwar hat sie hinsichtlich des in Punkt A) 1.) des angefochtenen Bescheides behandelten Abbruches des Besuches des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der in Punkt A) 3.) behandelten "Permanenzüberwachung" zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese gegenüber der Beschwerdeführerin nicht von der Anstaltsleiterin selbst, sondern vom Kommandanten der Vorführzone angeordnet bzw. von Strafvollzugsbediensteten der Anstalt durchgeführt worden waren, - weshalb über die Beschwerde gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG die Anstaltsleiterin zu entscheiden hatte. Dasselbe gilt auch für die in Punkt A) 2.) behandelte Unterbindung der Übergabe von Schriftstücken.
Bestand im Hinblick darauf zur Behandlung der an die belangte Behörde gerichteten, fristgebundenen Beschwerde keine Zuständigkeit der belangten Behörde, so war sie aber deswegen zur Zurückweisung dieser Beschwerde nicht befugt. Ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann nämlich grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Behörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über den Antrag qualifiziert werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, und vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041). Die belangte Behörde, die gemäß § 11d Z 1 StVG auch § 6 Abs. 1 AVG anzuwenden hatte, hätte von einer Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde vielmehr Abstand nehmen müssen und wäre verpflichtet gewesen, die Anträge an die Anstaltsleiterin, bei der die Beschwerde ohnehin eingebracht worden war, zurück- und weiterzuleiten (vgl. zum Ganzen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046, Slg. 16.997 A/2006, oder vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, und vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0147).Bestand im Hinblick darauf zur Behandlung der an die belangte Behörde gerichteten, fristgebundenen Beschwerde keine Zuständigkeit der belangten Behörde, so war sie aber deswegen zur Zurückweisung dieser Beschwerde nicht befugt. Ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann nämlich grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Behörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über den Antrag qualifiziert werden könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, und vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041). Die belangte Behörde, die gemäß Paragraph 11 d, Ziffer eins, StVG auch Paragraph 6, Absatz eins, AVG anzuwenden hatte, hätte von einer Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde vielmehr Abstand nehmen müssen und wäre verpflichtet gewesen, die Anträge an die Anstaltsleiterin, bei der die Beschwerde ohnehin eingebracht worden war, zurück- und weiterzuleiten vergleiche zum Ganzen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046, Slg. 16.997 A/2006, oder vom 4. Februar 2009, Zl. 2007/12/0062, und vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0147).
Wenn die belangte Behörde hinsichtlich des in Punkt A) 2.) ihres Bescheides behandelten Verbotes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw. zu empfangen die Auffassung vertritt, dass die Beschwerde hier deswegen unzulässig sei, weil "in diesem Punkt somit im Grunde eine Gesetzesbestimmungen und nicht eine vom Anstaltsleiter getroffene Anordnung oder Entscheidung" bekämpft werde, so kann dies schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerde richtet sich nämlich dagegen, dass ein von einem Bediensteten der Anstalt bewirktes Verbot der Übergabe stattgefunden hat, und dies wird auch von der belangten Behörde nicht verneint. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein solches Verbot mit Beschwerde gemäß § 120 StVG bekämpft werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des § 120 Abs. 1 erster Satz können sich die Strafgefangenen - nämlich "gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren". Die Beschwerde richtet sich keineswegs gegen das Gesetz, sondern gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten. Im Verfahren gemäß §§ 120 f StVG ist erst zu beurteilen, ob diese dem Gesetz entsprach.Wenn die belangte Behörde hinsichtlich des in Punkt A) 2.) ihres Bescheides behandelten Verbotes zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter Schriftstücke zu übergeben bzw. zu empfangen die Auffassung vertritt, dass die Beschwerde hier deswegen unzulässig sei, weil "in diesem Punkt somit im Grunde eine Gesetzesbestimmungen und nicht eine vom Anstaltsleiter getroffene Anordnung oder Entscheidung" bekämpft werde, so kann dies schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerde richtet sich nämlich dagegen, dass ein von einem Bediensteten der Anstalt bewirktes Verbot der Übergabe stattgefunden hat, und dies wird auch von der belangten Behörde nicht verneint. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein solches Verbot mit Beschwerde gemäß Paragraph 120, StVG bekämpft werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz können sich die Strafgefangenen - nämlich "gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren". Die Beschwerde richtet sich keineswegs gegen das Gesetz, sondern gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten. Im Verfahren gemäß Paragraphen 120, f StVG ist erst zu beurteilen, ob diese dem Gesetz entsprach.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in seinem angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in seinem angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Dezember 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060051.X00Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013