TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/22 2008/21/0591

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs2;
NAG 2005 §73 Abs3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/21/0592 2008/21/0594 2008/21/0593

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde von 1. S R,

2. S R, 3. A R, und 4. E R, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 7. Oktober 2008, Zl. 318.658/2-III/4/08, ZL. 318.658/3- III/4/08, Zl. 318.658/4-III/4/08 und Zl. 318.658/5-III/4/08, jeweils betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des am 8. Jänner 2006 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers. Sie stammen aus dem Kosovo und reisten gemeinsam mit dem damals drei Monate alten Drittbeschwerdeführer Ende September 2002 nach Österreich ein. Die Asylverfahren aller Familienangehörigen sind rechtskräftig negativ beendet.

Mit Bescheiden vom 28. Juli 2008 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (als mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. November 2005, LGBl. Nr. 91/2005, ermächtigte Behörde) die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß § 72 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG als unzulässig zurück.Mit Bescheiden vom 28. Juli 2008 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (als mit Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. November 2005, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2005,, ermächtigte Behörde) die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG als unzulässig zurück.

Die dagegen (gemeinsam) erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 7. Oktober 2008 ab.

In den inhaltsgleichen Begründungen führte die belangte Behörde aus, gemäß § 72 Abs. 1 NAG könne die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bedürfe nach § 75 NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Da eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich "von Amts wegen" erteilt werden könne, sei eine Antragstellung gemäß § 72 Abs. 1 NAG, der nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte, nicht zulässig.In den inhaltsgleichen Begründungen führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NAG könne die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens bestimmter Erteilungshindernisse in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bedürfe nach Paragraph 75, NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Da eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich "von Amts wegen" erteilt werden könne, sei eine Antragstellung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NAG, der nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte, nicht zulässig.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide auf Basis der im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Rechtslage zu überprüfen hat.

Die mit den angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug zurückgewiesenen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen haben ihre rechtliche Grundlage in § 72 Abs. 1 NAG, der (in der hier maßgeblichen Stammfassung vor seiner gänzlichen Aufhebung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) samt Überschrift wie folgt lautete:Die mit den angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug zurückgewiesenen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen haben ihre rechtliche Grundlage in Paragraph 72, Absatz eins, NAG, der (in der hier maßgeblichen Stammfassung vor seiner gänzlichen Aufhebung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) samt Überschrift wie folgt lautete:

"Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

§ 72. (1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden."Paragraph 72, (1) Die Behörde kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (Paragraph 11, Absatz eins,), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 72 Abs. 1 NAG lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen - wie es auch hier in der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird - ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0131, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 72, Absatz eins, NAG lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen - wie es auch hier in der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird - ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen vergleiche , das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0131, mwN).

Auch der Verfassungsgerichtshof legte § 72 Abs. 1 NAG dahin aus, dass diese Bestimmung bei der Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorsehe und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffenen Einzelnen zulasse. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff die Einräumung eines dem Einzelnen zukommenden Antragsrechtes für geboten erachtete, hob er mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., auch im § 72 Abs. 1 NAG die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig auf. Unter einem sprach er gestützt auf Art. 140 Abs. 5 letzter Satz B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft trete. In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. Mayer, B-VG4, Anm. V.3. zu Art. 140). Daher kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung bis zum 31. März 2009, somit auch im vorliegenden Fall, uneingeschränkt weiter gegolten habe, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2009/22/0102, sowie die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0583, und Zl. 2009/21/0091).Auch der Verfassungsgerichtshof legte Paragraph 72, Absatz eins, NAG dahin aus, dass diese Bestimmung bei der Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorsehe und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffenen Einzelnen zulasse. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff die Einräumung eines dem Einzelnen zukommenden Antragsrechtes für geboten erachtete, hob er mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., auch im Paragraph 72, Absatz eins, NAG die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig auf. Unter einem sprach er gestützt auf Artikel 140, Absatz 5, letzter Satz B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft trete. In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall vergleiche , Mayer, B-VG4, Anmerkung , römisch fünf.3. zu Artikel 140,). Daher kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung bis zum 31. März 2009, somit auch im vorliegenden Fall, uneingeschränkt weiter gegolten habe, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden vergleiche , zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2009/22/0102, sowie die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0583, und Zl. 2009/21/0091).

Demzufolge entsprechen die vorgenommenen Antragszurückweisungen der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage. Daran kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - die an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch herangetragene Anregung, den Beschwerdeführern humanitäre Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, nichts ändern. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Demzufolge entsprechen die vorgenommenen Antragszurückweisungen der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage. Daran kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - die an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch herangetragene Anregung, den Beschwerdeführern humanitäre Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, nichts ändern. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 52 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auch auf Paragraph 52, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. Dezember 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210591.X00

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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