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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0018 E 17. November 2011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 50, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. August 2008, Zl. 318.312/2- III/4/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am 15. Juli 2002 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, über den rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Mit dem von seinem Rechtsvertreter verfassten Schriftsatz vom 28. März 2008 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen.
Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein (als mit Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22. Dezember 2005, LGBl. Nr. 97/2005, ermächtigte Behörde) gemäß § 73 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG mit Bescheid vom 7. April 2008 zurück.Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein (als mit Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22. Dezember 2005, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2005,, ermächtigte Behörde) gemäß Paragraph 73, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG mit Bescheid vom 7. April 2008 zurück.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. August 2008 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 73 Abs. 2 NAG könne aus humanitären Gründen iSd § 72 NAG von Amts wegen unter weiteren, näher genannten Voraussetzungen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bedürfe nach § 75 NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Da eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich "von Amts wegen" erteilt werden könne, sei eine Antragstellung gemäß § 73 Abs. 2 NAG, der nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte, nicht zulässig.Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. August 2008 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, NAG könne aus humanitären Gründen iSd Paragraph 72, NAG von Amts wegen unter weiteren, näher genannten Voraussetzungen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels bedürfe nach Paragraph 75, NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Da eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen lediglich "von Amts wegen" erteilt werden könne, sei eine Antragstellung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, NAG, der nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte, nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu überprüfen hat.
Der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesene Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen hat seine rechtliche Grundlage in § 73 Abs. 2 NAG, der (in der hier maßgeblichen Stammfassung vor seiner Änderung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) samt Überschrift wie folgt lautete:Der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug zurückgewiesene Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen hat seine rechtliche Grundlage in Paragraph 73, Absatz 2, NAG, der (in der hier maßgeblichen Stammfassung vor seiner Änderung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) samt Überschrift wie folgt lautete:
"Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen
§ 73. ... Paragraph 73, ...
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 73 Abs. 2 NAG lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen - wie es auch hier in der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird - ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen. (vgl. das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0131, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach Paragraph 73, Absatz 2, NAG lediglich von Amts wegen erteilt werden kann, zu folgern, dass die Stellung eines förmlichen Antrages nicht zulässig und ein entsprechender Antrag mit Bescheid zurückzuweisen ist. Ein auf die inhaltlichen Voraussetzungen einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen bezogenes Vorbringen - wie es auch hier in der vorliegenden Beschwerde vorgetragen wird - ist daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des einen solchen Antrag zurückweisenden Bescheides aufzuzeigen. vergleiche , das Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0131, mwN).
Auch der Verfassungsgerichtshof legte § 73 Abs. 2 NAG dahin aus, dass diese Bestimmung bei der Erteilung humanitärer Niederlassungsbewilligungen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorsehe und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffenen Einzelnen zulasse. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff die Einräumung eines dem Einzelnen zukommenden Antragsrechtes für geboten erachtete, hob er mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., auch im § 73 Abs. 2 NAG die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig auf. Unter einem sprach er gestützt auf Art. 140 Abs. 5 letzter Satz B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft trete. In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall (vgl. Mayer, B-VG4, Anm. V.3. zu Art. 140). Daher kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung bis zum 31. März 2009, somit auch im vorliegenden Fall, uneingeschränkt weiter gegolten habe, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2009/22/0102, sowie die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2008/21/0591 bis 0594, und Zl. 2009/21/0091).Auch der Verfassungsgerichtshof legte Paragraph 73, Absatz 2, NAG dahin aus, dass diese Bestimmung bei der Erteilung humanitärer Niederlassungsbewilligungen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorsehe und keine Antragstellung des in seinen Rechten betroffenen Einzelnen zulasse. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen im Hinblick auf einen möglichen Grundrechtseingriff die Einräumung eines dem Einzelnen zukommenden Antragsrechtes für geboten erachtete, hob er mit Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a., auch im Paragraph 73, Absatz 2, NAG die Wortfolge "von Amts wegen" als verfassungswidrig auf. Unter einem sprach er gestützt auf Artikel 140, Absatz 5, letzter Satz B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft trete. In einem solchen Fall ist die "aufgehobene" Bestimmung auf alle Sachverhalte, die sich vor oder nach der Kundmachung der Aufhebung bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist nur der Anlassfall vergleiche , Mayer, B-VG4, Anmerkung , römisch fünf.3. zu Artikel 140,). Daher kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung bis zum 31. März 2009, somit auch im vorliegenden Fall, uneingeschränkt weiter gegolten habe, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden vergleiche , zum Ganzen auch das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2009/22/0102, sowie die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2008/21/0591 bis 0594, und Zl. 2009/21/0091).
Demzufolge entspricht die vorgenommene Antragszurückweisung der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Demzufolge entspricht die vorgenommene Antragszurückweisung der von der belangten Behörde anzuwendenden Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Dezember 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210583.X00Im RIS seit
02.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017