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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. November 2007, Zl. UVS- 07/A/3/6558/2007, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der G. GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Sitz in Wien gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen von 18. März 2006 bis zumindest 1. Juni 2006 mit der Verteilung von Werbemitteln beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der G. GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Sitz in Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen von 18. März 2006 bis zumindest 1. Juni 2006 mit der Verteilung von Werbemitteln beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von EUR 3.500,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe einer Woche vier Tagen und fünf Stunden, verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von EUR 3.500,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe einer Woche vier Tagen und fünf Stunden, verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten jenen Beschwerden und jenen angefochtenen Bescheiden, die den hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, vom 24. März 2009, Zl. 2008/09/0082, und vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0168, zu Grunde lagen. Diese Erkenntnisse, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, betrafen wie im Beschwerdefall die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften als Verteiler von Zeitungen oder Werbematerial. Die in diesen Erkenntnissen ausgeführten Gründe treffen auch für den vorliegenden Beschwerdefall zu.Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten jenen Beschwerden und jenen angefochtenen Bescheiden, die den hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, vom 24. März 2009, Zl. 2008/09/0082, und vom 15. Mai 2009, Zl. 2007/09/0168, zu Grunde lagen. Diese Erkenntnisse, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, betrafen wie im Beschwerdefall die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften als Verteiler von Zeitungen oder Werbematerial. Die in diesen Erkenntnissen ausgeführten Gründe treffen auch für den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Einvernahme nicht näher angeführter Mitarbeiter bzw. Vertragspartner des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens, welche "als unmittelbare Kenner der tatsächlichen Abläufe konkrete Angaben dazu machen hätten können, ob sich der Ausländer tatsächlich seines Vertretungsrechtes bedient und auch Aufträge von anderen Unternehmen übernommen habe", ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 7. November 2007 auf die Einvernahme des Zeugen S (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) ausdrücklich verzichtet hat, keine weiteren Beweisanträge gestellt und erklärt hat, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, im Übrigen läuft die Beweisrüge auf den bloß unsubstanziierten Vorwurf eines nicht erhobenen Erkundungsbeweises hinaus.
Eine andere Betrachtungsweise ist auch angesichts des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteils des OGH vom 30. Oktober 2003, 8 ObA 45/03f, nicht geboten, in welchem dieser ausführte, die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließe die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Solches wurde im Beschwerdefall gerade nicht festgestellt.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 (gemeint: BGBl. II Nr. 417/2001, idF BGBl. II Nr. 51/2006) stützt und vermeint, dass diese Verordnung zum Ausdruck bringe, die Zustellung von Zeitungen stelle eine selbständige Tätigkeit dar, ist er darauf zu verweisen, dass diese Verordnung bloß steuerliche Mitteilungspflichten festlegt, darin jedoch keine Qualifikation nach dem AuslBG getroffen wird. Im Übrigen besteht die angeführte Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 der angeführten Verordnung bloß hinsichtlich "Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988)".Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, EStG 1988 (gemeint: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2006,) stützt und vermeint, dass diese Verordnung zum Ausdruck bringe, die Zustellung von Zeitungen stelle eine selbständige Tätigkeit dar, ist er darauf zu verweisen, dass diese Verordnung bloß steuerliche Mitteilungspflichten festlegt, darin jedoch keine Qualifikation nach dem AuslBG getroffen wird. Im Übrigen besteht die angeführte Mitteilungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der angeführten Verordnung bloß hinsichtlich "Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, EStG 1988)".
Dass die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte, kann im Hinblick auf die lange Beschäftigungsdauer nicht gefunden werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. März 2011
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090038.X00Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011