Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ARG 1984 §27 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. März 2009, Zl. uvs-2008/18/2322-3, betreffend Einstellung des Verfahrens iA. Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes (mitbeteiligte Partei: Ing. F S in K, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. Juni 2008 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 VStG nach außen berufenes Organ der Ö. GmbH mit Sitz in S. zu verantworten, dass näher genannte - insgesamt 65 - Arbeitnehmer der Ö. GmbH, wie durch Kontrolle der digitalen Lenkzeitaufzeichnungen festgestellt wurde, als Lenker von Bussen mit mehr als 9 Sitzplätzen im Straßenverkehr von November 2007 bis März 2008 zu näher umschriebenen gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden seien (es folgen 65 Punkte mit detaillierten Angaben zu den Lenkern und Lenkzeiten). Dem Mitbeteiligten wurde zuMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. Juni 2008 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach Paragraph 9, VStG nach außen berufenes Organ der Ö. GmbH mit Sitz in S. zu verantworten, dass näher genannte - insgesamt 65 - Arbeitnehmer der Ö. GmbH, wie durch Kontrolle der digitalen Lenkzeitaufzeichnungen festgestellt wurde, als Lenker von Bussen mit mehr als 9 Sitzplätzen im Straßenverkehr von November 2007 bis März 2008 zu näher umschriebenen gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden seien (es folgen 65 Punkte mit detaillierten Angaben zu den Lenkern und Lenkzeiten). Dem Mitbeteiligten wurde zu
Pkt. 1. bis 11. jeweils eine Übertretung nach § 28 Abs. 4 Z. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) iVm. Art. 8 Abs.4 der EG-VO 561/2006,Pkt. 1. bis 11. jeweils eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 4, der EG-VO 561 aus 2006,,
zu Pkt. 12. bis 22. jeweils eine Übertretung nach § 28 Abs. 3 Z. 8 iVm. § 16 Abs. 3 AZG, zu Pkt. 12. bis 22. jeweils eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz 3, AZG,
zu Pkt. 23. bis 26. jeweils eine Übertretung nach § 28 Abs. 4 Z. 1 AZG iVm. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, zu Pkt. 23. bis 26. jeweils eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, AZG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006,,
zu Pkt. 27. bis 29. jeweils eine Übertretung nach § 28 Abs. 3 Z. 1 iVm. § 13b Abs. 2 AZG, zu Pkt. 27. bis 29. jeweils eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, AZG,
zu Pkt. 30 eine Übertretung nach § 27 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes (ARG) iVm. Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006, zu Pkt. 30 eine Übertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes (ARG) in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 6, EG-VO 561 aus 2006,,
zu Pkt. 31. eine Übertretung nach § 27 Abs. 2 ARG iVm. Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006, zu Pkt. 31. eine Übertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, ARG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 6, EG-VO 561 aus 2006,,
zu Pkt. 32 bis. 50. jeweils eine Übertretung nach § 28 Abs. 3 Z. 2 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 2 AZG und zu Pkt. 32 bis. 50. jeweils eine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, AZG und
zu Pkt. 51. bis 65. jeweil seine Übertretung nach § 28 Abs. 3 Z. 2 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 2 AZG zu Pkt. 51. bis 65. jeweil seine Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, AZG
zur Last gelegt. Zu den einzelnen Punkten wurden über den Mitbeteiligten jeweils Geldstrafen in Höhe zwischen EUR 72,-- und EUR 250,-- verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) mit Bescheid vom 10. März 2009 Folge, behob das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein.Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten gab der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) mit Bescheid vom 10. März 2009 Folge, behob das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG gestützte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 zulässige - Beschwerde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf Paragraph 13, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. § 28 Abs. 4 AZG sah sowohl in der bis zum 31. Dezember 2007 als auch in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung vor, dass für Verstöße gegen die in § 28 Abs. 1a bis 1c AZG angeführten Rechtsvorschriften - darunter die im Beschwerdefall einschlägigen - 1.1. Paragraph 28, Absatz 4, AZG sah sowohl in der bis zum 31. Dezember 2007 als auch in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung vor, dass für Verstöße gegen die in Paragraph 28, Absatz eins a bis eins c AZG angeführten Rechtsvorschriften - darunter die im Beschwerdefall einschlägigen -
im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr beträgt. im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr beträgt.
1.2. § 27 Abs. 5 ARG sah in gleicher Weise vor, dass für Verstöße gegen die in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr beträgt. 1.2. Paragraph 27, Absatz 5, ARG sah in gleicher Weise vor, dass für Verstöße gegen die in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr beträgt.
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Auffassung, eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, habe sich auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen und damit auch darauf, ob die Lenker im internationalen oder im innerstaatlichen Straßenverkehr herangezogen wurden. Sowohl in der an den Mitbeteiligten gerichteten Aufforderung der Erstbehörde zur Rechtfertigung vom 11. April 2008 (samt Berichtigung vom 22. April 2008) als auch im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei jedoch lediglich ausgeführt, dass die Lenker "im Straßenverkehr" herangezogen worden seien. Da - auch unter Zugrundelegung einer einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist - das angeführte Tatbestandsmerkmal betreffend die Unterscheidung zwischen internationalem und innerstaatlichem Straßenverkehr nicht im Rahmen einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung vorgeworfen worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
2.2. Mit dieser Begründung gibt die belangte Behörde, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, zu erkennen, dass sie die Rechtslage verkannt hat.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Judikatur die Auffassung, dass es für die Eignung einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung nicht darauf ankommt, ob darin die Angabe enthalten ist, dass die angenommene Übertretung von Arbeitszeitvorschriften im internationalen Straßenverkehr begangen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0273, vom 21. März 2006, Zl. 2003/11/0028, und vom 25. Juli 2007, Zl. 2004/11/0100). Diese zum AZG ergangene Judikatur ist auch auf das ARG zu übertragen. 2.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Judikatur die Auffassung, dass es für die Eignung einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung nicht darauf ankommt, ob darin die Angabe enthalten ist, dass die angenommene Übertretung von Arbeitszeitvorschriften im internationalen Straßenverkehr begangen wurde vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0273, vom 21. März 2006, Zl. 2003/11/0028, und vom 25. Juli 2007, Zl. 2004/11/0100). Diese zum AZG ergangene Judikatur ist auch auf das ARG zu übertragen.
Im Beschwerdefall wurde als frühester Tatzeitpunkt der 12. November 2007 angenommen. Die an den Mitbeteiligten gerichtete Aufforderung der Erstbehörde wurde nach der unbedenklichen Aktenlage am 17. April 2008 abgefertigt, die Berichtigung derselben ist dem Mitbeteiligten am 24. April 2008 zugegangen, seine Einvernahme als Beschuldigter erfolgte am 5. Mai 2008, somit jedenfalls innerhalb von sechs Monaten ab der ersten angenommenen Tat. Unstrittig enthielt die Aufforderung zu Rechtfertigung bereits sämtliche Angaben betreffend die Lenker und die auf den digitalen Lenkzeitaufzeichnungen beruhenden Fahrtdaten. Entgegen der Annahme der belangten Behörde hat demnach - vor dem Hintergrund der dargestellten hg. Judikatur - jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine geeignete Verfolgungshandlung stattgefunden.
Die dennoch wegen vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.Die dennoch wegen vermeintlich eingetretener Verfolgungsverjährung erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich demnach als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
2.4. Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Schuldsprüche bei Bemessung der zu verhängenden Strafen auch auf die lange Verfahrensdauer Bedacht zu nehmen sein wird.
3. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet kein Aufwandersatz statt. 3. Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG findet kein Aufwandersatz statt.
Wien, am 29. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110067.X00Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013