RS Vwgh 2007/11/20 2007/05/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vgl. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Die dort geforderte, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Durchschnittsbetrachtung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0306, und vom 25. Februar 1993, Zlen. 92/04/0208, 0209, und Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Rz 22 zu § 77 GewO 1994) stellt nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050211.X02

Im RIS seit

07.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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