TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/31 91/04/0306

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde 1) des Dr. KN und 2) der GN in X, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. September 1991, Zl. 310.691/2-III-3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: E in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem auf Grund der Berufungen der Beschwerdeführer im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. September 1991

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erlassen als Ersatzbescheid nach erfolgter Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 19. März 1990 durch das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0186 - wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die den Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens bildende gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, mit Ansuchen vom 4. Jänner 1984 habe die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage (Buchbinderei) im Standort X, T 41, beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Dezember 1986 sei die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt worden. Die Einwendungen der Nachbarn (Beschwerdeführer) wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen seien als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe mit Bescheid vom 12. Juni 1987 der Berufung insofern Folge gegeben, als der erstinstanzliche Bescheid durch eine Auflage

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Punkt 13. - ergänzt worden sei. Zur Klärung des Sachverhaltes habe der Bundesminister am 9. Mai 1988 eine Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums, eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes sowie eines Vertreters des Zentral-Arbeitsinspektorates durchgeführt. Zu Beginn der Verhandlung habe die mitbeteiligte Partei bekanntgegeben, daß die Liefertätigkeiten höchstens fünfmal am Tag durch seinen betriebseigenen Klein-Lkw erfolgen sollten und im Betrieb täglich von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr eine Mittagspause eingehalten werde. Weiters habe er erklärt, daß eine Kreissäge in der Betriebsanlage nicht eingesetzt werde. Im Zuge der Verhandlung habe der gewerbetechnische Amtssachverständige ein - in der Folge dargelegtes - Gutachten erstattet. Im Anschluß daran habe der ärztliche Amtssachverständige wie folgt gutachtlich ausgeführt: Für den medizinischen Sachverständigen stelle sich im gegebenen Fall die Frage, ob der Betrieb der Buchbinderei der mitbeteiligten Partei mit der damit verbundenen Geräuschkulisse eine Beeinträchtigung bzw. eine Schädigung der Gesundheit bei einem normal empfindenden Menschen als Bezugsperson im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer bewirken könne. Die ärztliche Beurteilung der vorliegenden Lärmimmission bei den Nachbarn habe generell den objektiven Fakten des immissionstechnischen Sachverständigen zu folgen, sowie auch den subjektiv vor Ort gewonnenen Eindrücken. Zu den physiologischen und psychologischen Auswirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus könne festgestellt werden, daß man hiebei zwischen direkten und indirekten Auswirkungen unterscheiden müsse. Beim Auftreten hoher Schallintensität kurzzeitiger Art entstünden Verletzungen im Ohr, die durch eine rein mechanische Überbeanspruchung hervorgerufen würden und in den meisten Fällen nicht reparabel seien. Objektiv feststellbare Schäden könnten schon bei einer Schallintensität von 80 dB bei einer jahrelangen Einwirkung und über einige Stunden täglich auftreten. Diese direkten Schäden seien im gegenständlichen Fall jedoch auszuschließen. Unterhalb eines Schallpegels von 80 dB könnten durch Lärm Erregungen des vegetativen Nervensystems im Sinn einer erhöhten Alarmbereitschaft (Streßsituation) mit einer vermehrten Ausscheidung von Katecholaminen und Ketosteroiden bei der Bezugsperson, das sei der gesunde, normal empfindende Mensch, also der Durchschnittsmensch ohne besondere Überempfindlichkeit, auftreten. Diese vegetativen Reaktionen könnten u.a. ihren Ausdruck finden in einer Hemmung der Magen-Darmperistaltik und der Speichelsekretion, einem temporären Blutdruckanstieg, einer Herabsetzung der Hauttemperatur, Mydriasis (Pupillenerweiterung) usw. Besonders plötzlich auftretender Lärm von Impulscharakter, der sich wesentlich über den herrschenden Pegel abhebe, könne zu Schreckreaktionen führen, welche mit einer Steigerung des systolischen Blutdruckes sowie mit einer Pulsfrequenzsteigerung verbunden seien. Als Folge davon könne es zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen kommen und es könnten erhöht Nervositätserscheinungen auftreten. Durch eine langdauernde Beeinflussung des vegetativen Nervensystems durch Lärmeinwirkungen könne es in der Folge bei der Bezugsperson, das sei der gesunde, normal empfindende Mensch, zu objektivierbaren Gesundheitsstörungen mit einem pathologisch-anatomischen Substrat etwa im Bereich des Herz-Kreislaufsystems oder des Magen-Darmtraktes kommen, sowie auch zu psychischen Störungen (Neurosen, Aggressionstendenzen). Was die verfahrensgegenständliche Lärmsituation betreffe, so müsse festgestellt werden, daß die genannten Objekte in einem Wohngebiet mit einem Grundgeräuschpegel um 32 dB(A) gelegen seien. Die allgemeine Lärmsituation werde dominiert durch einen relativ hochfrequenten Straßenlärm von an- und abschwellendem Charakter, welcher von der O-Bezirksstraße herrühre. Des weiteren hätten deutlicher Traktorlärm, Fluglärm, sowie Zuglärm (Lokalbahn) zur Zeit des Lokalaugenscheins festgestellt werden können. Die betriebsspezifische Lärmsituation, welche nahe der Grundstücksgrenze vor dem Anwesen der Beschwerdeführer beobachtet und gemessen worden sei, sei gegeben durch die Zu- und Abfahrtsgeräusche bzw. die Lade- und Entladetätigkeit des betriebseigenen Klein-Lkw mit einer Frequenz bis zu fünf Lade- und Entladetätigkeiten pro Tag. Bei der Simulation dieses Vorganges habe als eindringlicher und unangenehmer Lärm das Knarren der Achsfederung des Klein-Lkw empfunden werden können, wenn derselbe von der Straße in Richtung zum Gewerbebetrieb hin abbiege. Laut Auskunft der mitbeteiligten Partei solle in Hinkunft die Zulieferung mit Groß-Lkw unterbleiben. Als weiterer betriebsspezifischer Lärm sei das Maschinengeräusch der Dreimesserschneidemaschine, der Block- und Broschürenheftmaschine und der Falzniederdruckpresse, welche aus dem westseitigen Arbeitsraum herrührten, gegeben. Bei der Simulation dieser Lärmkulisse seien rein subjektiv an der Grundstücksgrenze des Anwesens der Beschwerdeführer (Beobachtungsstandpunkt) diese Maschinengeräusche nur schwach hörbar gewesen, auch dann, wenn alle drei Maschinen zugleich in Betrieb gewesen seien. Laut Auskunft der mitbeteiligten Partei seien die genannten Maschinen nicht dauernd in Betrieb und liefen auch selten gleichzeitig. Die Betriebszeit der genannten Buchbinderei beginne täglich um ca. 08.00 Uhr und ende gegen 16.00 Uhr. Nachtlärm sowie Sonn- und Feiertagslärm seien daher nicht zu erwarten. Aus psychologischen Gründen sowie aus Gründen der Lärmdämmung werde angeraten, den Sichtkontakt zwischen den Nachbarliegenschaften hin zum westseitigen Arbeitsraum des Betriebes durch die Errichtung einer Baumgruppe oder hohen Hecke an der Grundstücksgrenze der mitbeteiligten Partei zu unterbinden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, daß bei konsensgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der genannten Vorschreibungen und Empfehlungen (keine Groß-Lkw in Hinkunft, Sanierung des betriebseigenen Klein-Lkws

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Achsfederung -, höchstmögliche Reduzierung der Zu- und Abfahrbewegungen desselben, eventuell Unterbrechung des Sichtkontaktes zum Maschinenraum durch eine Hecke, Einhaltung der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe) keine Beeinträchtigung der Gesundheit bei einem normal empfindenden Menschen im Bereich des Anrainergrundstückes durch den Betrieb der Buchbinderei der mitbeteiligten Partei und der damit verbundenen Geräuschkulisse angenommen werden könne. Sofern sich die Frequenz der Zu- und Abfahrbewegungen des Klein-Lkw im Rahmen bis zu fünf pro Tag bewege und dieselbe außerhalb der Nachtzeit, welche von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr begrenzt sei, sowie außerhalb von Sonn- und Feiertagen erfolgten, könne ebenfalls keine gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Beeinträchtigung des Wohlbefindens einer Bezugsperson im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer angenommen werden. Hieraus kam die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 sowie in diesem Zusammenhang auch auf § 16 Abs. 3 O.ö. ROG zu folgendem rechtlichen Schluß: Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige der Behörde dritter Instanz ausgeführt habe, könnten bei der gegenständlichen Betriebsanlage Schallimmissionen durch den Betrieb der Maschinen im westseitigen Arbeitsraum sowie durch Liefertätigkeiten (Ladetätigkeiten und Fahrbewegungen) auftreten. Die Schallpegelmessungen hätten ergeben, daß die Lärmimmissionen, hervorgerufen durch den Betrieb der Maschinen im Arbeitsraum bei geschlossener Tür, in der Größenordnung der niederen Umgebungsgeräusche lägen und meßtechnisch beinahe nicht erfaßbar gewesen seien. Selbst bei gemeinsamen Betrieb aller drei in der Betriebsanlage verwendeten Maschinen habe sich nur das durch vorangehende Lärmmessungen bereits bekannte Geräusch der Dreimesserschneidemaschine kaum wahrnehmbar aus der allgemeinen Geräuschkulisse abgehoben. Die mit Zu- und Abfahrvorgängen und Ladetätigkeiten verbundenen Geräusche seien hingegen deutlich in Erscheinung getreten. Wie der ärztliche Amtssachverständige festgestellt habe, würden die beschriebenen Lärmimmissionen bei einem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Betriebsumfang und bei Einhaltung der Auflagen weder zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit noch zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Beschwerdeführer führen. Auf Grund der Gutachten des gewerbetechnischen und des ärztlichen Amtssachverständigen könne eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn durch die gegenständliche Betriebsanlage ausgeschlossen werden, da der Betrieb der Maschinen bei geschlossenem Tor der Betriebsanlage kaum wahrnehmbar sei und überdies auf Grund des geringen Umfanges der Betriebsanlage mit einer nur geringen Liefertätigkeit zu rechnen sei. Wie der Augenschein in der Betriebsanlage ergeben habe, unterscheide sich diese in ihrem äußeren Erscheinungsbild auch nicht von einem Wohnhaus mit Garage. Das Betriebsgrundstück der gegenständlichen Betriebsanlage sei nach gültigem Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" gewidmet. Aus der Stellungnahme der Gemeinde X vom 5. Dezember 1989 habe sich ergeben, daß auch diese Aufträge für den Buchbindereibetrieb erteile und die Betriebsanlage deren wirtschaftlichen Interessen diene. Daraus folge, daß § 16 Abs. 3 O.ö. ROG jedenfalls nicht als Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für die gegenständliche Betriebsanlage angesehen werden könne. Die Forderung der Bedarfsdeckung werde im § 16 Abs. 3 leg. cit. lediglich für die Widmung "reines Wohngebiet" aufgestellt. Die Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei bezüglich der möglichen Kapazität des Betriebes habe die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen lassen. Die Genehmigung einer Betriebsanlage sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei durch den Antrag das Projekt bestimmt werde. Die Gewerbebehörde sei nur berechtigt, über das Projekt, um dessen Genehmigung angesucht werde, allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu entscheiden. Der Entscheidung der Gewerbebehörde dritter Instanz liege jener Betriebsumfang zugrunde, welcher sich aus dem Antrag bzw. den Angaben der mitbeteiligten Partei ergebe. So habe die mitbeteiligte Partei zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 1988 die Frequenz der Liefertätigkeit sowie die Art und Größe des dabei verwendeten Lieferfahrzeuges bekanntgegeben. Die Beiziehung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen zur Feststellung der Kapazität der Betriebsanlage sei daher nicht erforderlich gewesen. Da in der gegenständlichen Betriebsanlage keine Abstellplätze für Fahrzeuge von Arbeitnehmern vorgesehen seien, diese ihre Fahrzeuge also auf öffentlichem Grund abstellen müßten, könnten die privaten Zu- und Abfahrbewegungen von Arbeitnehmern der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden. Die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juni 1987 zusätzlich vorgeschriebene Auflage bezüglich eines befestigten Abstellplatzes sei aufrechtzuerhalten, da diese, wie aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen hervorgehe, immerhin eventuell notwendige Rangiervorgänge bei Liefertätigkeiten erleichtere und somit deren zeitliche Dauer verkürze. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage sowohl nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als auch nach den örtlichen Verhältnissen als für die Nachbarn zumutbar und daher zulässig anzusehen seien. Der Spruch des erstbehördlichen Bescheides sei durch Aufnahme der vorgeschriebenen Auflagen sowie der Betriebsbeschreibung zu präzisieren gewesen. Um dem Bestimmtheitsgebot des § 77 Abs. 1 GewO 1973 zu entsprechen, seien die Auflage unter Punkt 1. der Verhandlungsschrift vom 16. April 1986 nicht in den Spruch aufzunehmen und die anderen Auflagen sprachlich zu konkretisieren und zu präzisieren gewesen. Auf Grund der Vorschreibung der Auflage unter Punkt 2. dieses Bescheides habe die in den Spruch des erstbehördlichen Bescheides aufgenommene Auflage entfallen können. Das Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 ändere an der Beurteilung der Immissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nichts. Auch die bloße Bedachtnahme auf die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse unter Außerachtlassung der Widmungsvorschriften lasse eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen als nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1988 auf Grund deren geringer Intensität sowie des geringen Betriebsumfanges und der vorherrschenden Umgebungslärmsituation nicht zu. Der ärztlichte Amtssachverständige sei bei seiner medizinischen Beurteilung von einem normal empfindenden Menschen als Bezugsperson ausgegangen, ohne nach dem Lebensalter zu unterscheiden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen habe daher auch hinsichtlich eines gesunden, normal empfindenden Kindes aufrecht erhalten werden können. Im übrigen komme den Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zu. Die Beschwerdeführer hätten im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen im Namen eigener minderjähriger Kinder erhoben; auch ihre Berufung gegen den zweitbehördlichen Bescheid enthalte keine entsprechenden Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf Grund der Beschwerden der Nachbarn mit seinem Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 88/04/0205 (offenbar gemeint: Zl. 90/04/0186), den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. März 1990 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben und in der Begründung u. a. ausgeführt: Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus der im Verwaltungsakt erliegenden, der belangten Behörde an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichteten Note vom 22. September 1989 ergebe, diese sachverhaltsmäßig von der Konkurseröffnung über das Vermögen der mitbeteiligte Partei ausgegangen sei. Gemäß § 1 Abs. 1 KO werde durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehöre, oder das er während des Konkurses erlange (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betreffe, trete auch in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (vgl. hiezu sinngemäß VfSlg. Nr. 9829). Ein derartiger Umstand betreffe aber die von den Verwaltungsbehörden bei ihrem Bescheidabspruch zu prüfende Frage der Eignung eines einem Verfahren nach § 356 GewO 1973 zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens in Ansehung der in diesem Zeitpunkt gegebenen Legitimation als Genehmigungswerber aufzutreten. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sei die Verwaltungsbehörde verpflichtet, in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Fall unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob im Entscheidungszeitpunkt noch ein gültiges Ansuchen vorgelegen sei. Wie sich aus den Verwaltungsakten, die bereits dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren vorgelegt worden seien, ergebe, sei über das Vermögen der mitbeteiligten Partei im Jahre 1989 der Konkurs eröffnet worden. Aus dem den Verwaltungsakten beiliegenden Bericht des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Dezember 1989 folge weiters, daß bereits in den Kammernachrichten vom 15. Dezember 1989, Folge 49, die Aufhebung des Konkurses bekanntgegeben worden sei. Es sei somit davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Entscheidung kein Konkursverfahren betreffend das Vermögen der mitbeteiligten Partei mehr anhängig gewesen sei. Dies habe nach der Aktenlage im übrigen auch für den Zeitpunkt der Erlassung des mit dem vorzitierten Erkenntnis behobenen Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugetroffen. Es sei somit im gegenständlichen Fall von einem aufrechten Genehmigungsansuchen auszugehen, da die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Genehmigungswerbers nach der geltenden Rechtslage jedenfalls nicht zur Ungültigkeit eines Betriebsanlagengenehmigungsansuchens führe und darüber hinaus im Entscheidungszeitpunkt ein Konkursverfahren auch nicht anhängig gewesen sei. Durch diese Darlegungen sei der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen gewesen, weil bereits die den behobenen Bescheid des Bundesministers vom 19. März 1990 zugrundeliegende Sach- und Rechtslage ebenfalls eine andere Deutung nicht zugelassen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den in den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 normierten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, die belangte Behörde sei offenbar der Ansicht, daß nach Aufhebung eines Konkursverfahrens die gleiche Sach- und Rechtslage wie vor Eröffnung eines Konkurses gegeben sei. Dies sei aber nicht so. Vielmehr sei im höchsten Maße fraglich, ob der frühere Gemeinschuldner nach Aufhebung des Konkurses noch Anlageninhaber sei. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich ja unzweideutig, daß die Anlage zum Teil bereits errichtet sei, sodaß Gegenstand dieses Verfahrens nur die nachträgliche "Konsentierung" der Anlage sei. Regelmäßig werde im Zuge einer Verwertung des Vermögens im Konkursverfahren das vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners an dritte Personen veräußert oder auf sonstige Weise die Inhaberschaft übertragen; es sei gerade der Sinn des Konkursverfahrens "die Konkursmasse ... zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden". Selbst im Rahmen eines Zwangsausgleiches werde die Finanzierung durch Veräußerung vorhandenen Vermögens gesichert. Die belangte Behörde verkenne, daß nach Aufhebung eines Konkursverfahrens nicht ohne weiteres von gleicher Vermögenslage des Gemeinschuldners ausgegangen werden könne. Es müsse im Gegenteil eher bezweifelt werden, ob die Inhabereigenschaft am Immobilienvermögen noch aufrecht sei. Nur der Anlageninhaber im Sinne des § 80 GewO 1973 sei aber zur Antragstellung legitimiert (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Lexikon Rz 7). Die Frage der Inhaberschaft an der bestehenden Anlage wäre von der Behörde eben genau festzustellen gewesen, und zwar nicht durch bloße Einsicht in die diesbezüglich in keiner Weise aussagekräftigen Kammernachrichten, sondern in den Konkursakt oder zumindest durch Anhörung des Genehmigungswerbers, ob dieser zur Aufrechterhaltung des Genehmigungsansuchens überhaupt noch berechtigt und willens sei. Die Oberflächlichkeit der Bescheidbegründung manifestiere sich schon darin, daß nicht einmal eine ausdrückliche Feststellung zur Rechtskraft der Konkursaufhebung, die ja Voraussetzung für den Wegfall der Konkurswirkungen sei, zutreffe. In weiterer Folge wird in der Beschwerde die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Amtssachverständigengutachten in Zweifel gezogen und ausgeführt, daß insbesondere keine Empfehlungen des ärztlichen Amtssachverständigen in den Bescheidauflagen berücksichtigt worden seien. Dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen fehle insbesondere auch die Feststellung, wie ein gesundes, normal empfindendes Kind auf den zu erwartenden Lärm reagieren werde (§ 77 Abs. 2 GewO 1973). Ungeachtet dessen behaupte die belangte Behörde - offenbar auf Grund unzutreffender Würdigung der Gutachtensergebnisse -, daß eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeschlossen werden könne. Rechtlich verfehlt sei auch die Ansicht, daß die privaten Zu- und Abfahrbewegungen von Arbeitnehmern der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden könnten, weil diese ihre Fahrzeuge mangels eines betriebseigenen Abstellplatzes auf öffentlichem Grund parken müßten. Die Arbeitnehmer gälten als Erfüllungsgehilfen des Anlageninhabers im Sinne des § 74 Abs. 3 GewO 1973. Ihre Zufahrt zum Arbeitsplatz, die jedenfalls als der Art des Betriebes entsprechende Inanspruchnahme der Anlage gelten könne, sei bei der Genehmigung auch dann zu berücksichtigen, wenn die Lärmbelästigung außerhalb der Betriebsanlage selbst verursacht werde. Gänzlich ungeprüft geblieben sei die Frage, wo die Arbeitnehmer und Kunden überhaupt ihre Fahrzeuge abstellen könnten; auf der öffentlichen Straße sei dies weder möglich noch zulässig, da diesfalls ein zweispuriger Verkehr unmöglich würde. Auf Grund der völlig atypischen Situation, daß weder für die eigenen Arbeitnehmer noch für Kunden Stellplätze vorhanden seien, ja daß nicht einmal für die Lieferanten ein Stellplatz mit einer gewissen Mindestgröße vorgeschrieben worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß es notgedrungen zu verkehrsbeeinträchtigenden Fahrzeugabstellungen und daraus resultierend zu lärmintensiven Rangier- und Startvorgängen im Bereich der Betriebsanlage komme. Damit sei eine zusätzliche Lärm- und Geruchsbelästigung zu befürchten. Weiters werde in der Bescheidauflage unter Punkt 11. zwar die Errichtung eines befestigten Abstellplatzes für Lieferfahrzeuge vorgeschrieben, ohne jedoch zumindest eine bestimmte Fläche vorzuschreiben. Diese Auflage sei damit weder geeignet, Lärm- und Geruchsbelästigungen zu mindern, noch ausreichend präzisiert, noch auch in dieser unbestimmten Form durchsetzbar. Die Rechtsausführungen der belangten Behörde seien auch insofern irrig, als eine Auseinandersetzung mit entscheidungswesentlichen Kriterien des Beurteilungsmaßes und des Istmaßes gänzlich unterblieben seien.

Zunächst ist in Ansehung der unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des vorangeführten aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0186, im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründungsdarlegungen grundsätzlich auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle keine eigenen Feststellungen im Sachverhaltsbereich auf Grund der in der Bescheidbegründung von der belangten Behörde bezogenen Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens zu treffen hatte bzw. konnte, sondern seine Kontrollfunktion lediglich auf Grund entsprechender Feststellungen in der Bescheidbegründung durchzuführen in der Lage ist. Ungeachtet der sich aus der Beschwerderüge im vorbezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zusammenhalt mit der dargestellten Aktenlage ergebenden Hinweise auf ein gegen die mitbeteiligte Partei eingeleitetes Konkursverfahren fehlten aber in Verkennung des diesbezüglichen auch für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren relevanten Umstandes damit im Zusammenhang stehende Feststellungen in dem vom vorangeführten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betroffenen Bescheid der belangten Behörde. Ausgehend von den im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der erfolgten Konkursaufhebung weggefallenen Wirkungen der Konkurseröffnung läßt daher die Annahme der belangten Behörde über die sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebene Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei eine rechtswidrige Gesetzesanwendung nicht erkennen. Die in diesem Zusammenhang ohne Bezugnahme auf etwa entgegenstehende konkrete Sachverhaltsumstände erhobene Beschwerderüge ist nicht geeignet, die betreffenden behördlichen Annahmen in Zweifel zu setzen. Gleichartige Überlegungen gelten auch für die in bezug auf die "Inhabereigenschaft" der mitbeteiligten Partei bloß Möglichkeiten ins Auge fassende Beschwerdedarlegungen, wobei in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen ist, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Hinweis auf § 80 Abs. 4 GewO 1973 in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Zl. 84/04/0202, dargetan hat, der Frage der "Inhabereigenschaft" in Hinsicht auf die Antragslegitimation zur Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973 nur dann rechtliche Relevanz zukommt, wenn eine derartige Antragstellung in Ansehung einer bereits bestehenden, als Betriebsanlage zu qualifizierenden Einrichtung erfolgt. Dafür, daß aber selbst bei dieser Sachverhaltsannahme die Inhabereigenschaft der mitbeteiligten Partei in Ansehung der hier in Rede stehenden Betriebsanlage nicht gegeben sei, ergeben die entsprechenden Beschwerdedarlegungen keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Der Beschwerde kommt aber im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind im vorliegenden Fall die hier relevanten (materiellen) Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, anzuwenden.

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. ...

Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Betriebsanlage darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder das Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. ...

Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Nach der Bestimmung des § 77 GewO 1973 ist somit zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist (vgl. hiezu u.a. die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047), einerseits, und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits, zu unterscheiden. Die vorangeführten Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.

Die danach anzuwendenden objektiven Beurteilungsmaßstäbe bilden ohne Einschränkung auf einzelne sie bestimmende Kriterien jeweils auch ihrem gesamten Inhalt nach die Grundlage bei Prüfung der sich nach § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 ergebenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Dies gilt somit entgegen der Annahme der belangten Behörde auch in Ansehung der kumulativen Tatbestandsmerkmale des § 77 Abs. 2 GewO 1973 "gesundes, normal empfindendes Kind und gesunder, normal empfindender Erwachsener", die als solche unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn in ihrer Gesamtheit die von der Behörde bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Richtlinie darstellen.

Bei Beurteilung eines Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.) um die unter Beachtung der vorstehend dargestellten Kriterien vorzunehmende Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachverhaltes (§§ 37 und 56 AVG). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen (vgl. hiezu u. a. die Darlegungen im vorangeführten hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/04/0138).

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußeren, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt, fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen, die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/04/0199, und die dort zitierte weitere

hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hatte daher unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen ist. Erst dann, wenn zu erwarten gewesen wäre, daß eine derartige Gefährdung ausgeschlossen ist, wäre es der Behörde oblegen zu prüfen, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde bei ihrem rechtlichen Schluß, wonach die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage sowohl nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen als auch nach den örtlichen Verhältnissen als für die Nachbarn zumutbar und daher zulässig anzusehen sei, davon aus, daß der ärztliche Amtssachverständige festgestellt habe, die beschriebenen Lärmimmissionen würden bei einem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Betriebsumfang und bei Einhaltung der Auflagen weder zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit noch zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Beschwerdeführer führen. Hiebei sei es nicht relevant, daß der ärztliche Amtssachverständige bei seiner medizinischen Beurteilung von einem "normal empfindenden Menschen" als Bezugsperson ausgegangen sei, da er nicht nach dem Lebensalter unterschieden habe und die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen daher auch hinsichtlich eines gesunden, normal empfindenden Kindes aufrechterhalten werden könne. Sie ließ hiebei jedoch schon im Sinne der vordargestellten Rechtslage unbeachtet, daß die Frage der "Gefährdung des Lebens und der Gesundheit u.a. von Nachbarn" mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht nach dem Maßstab eines "normal empfindenden Menschen" bzw. eines "gesunden, normal empfindenden Menschen" zu beantworten ist, sondern daß hiebei im Sinne der obigen Darlegungen ohne Abstellung auf derartige im Gesetz nicht vorgesehene Kriterien von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß sich das Erfordernis einer Erörterung des weiteren, hier nicht behandelten Beschwerdevorbringes ergab; für das fortgesetzte Verfahren wird jedoch in Ansehung der zu beurteilenden Verkehrsvorgänge im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 74 Abs. 3 GewO 1973 auf die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0281, hingewiesen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten, nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040306.X00

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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