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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des G S in G, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 9. Februar 2011, Zl. Verk-395.037/1-2011- Vie/Eis, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde, den damit vorgelegten Unterlagen und aus dem von der belangten Behörde zur Einsicht vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Schreiben vom 24. November 2010 an die Bundespolizeidirektion Linz gerichtet hat (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Ich ersuche um Auskunft, für wen der PKW mit dem Kennzeichen L-…. zum Verkehr zugelassen ist und bei welcher Versicherungsanstalt für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht.
Grund der Anfrage: Einbringung einer Unterlassungsklage (Stampiglie und Unterschrift des Rechtsvertreters)"
Der Name des Beschwerdeführers scheint auf diesem Ansuchen nicht auf.
Die an den Rechtsvertreter wiederholt gerichteten Aufforderungen der Erstbehörde, das rechtliche Interesse an der begehrten Bekanntgabe im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 glaubhaft zu machen und zu diesem Zweck jene Person bekannt zu geben, der das behauptete rechtliche Interesse zukomme, beantwortete der Rechtsvertreter dahin, dass das in seiner Anfrage genannte Kraftfahrzeug auf dem Privatparkplatz "meiner Mandantschaft" abgestellt und er daher beauftragt worden sei, gegen das widerrechtliche Parken mit Besitzstörungs- und Unterlassungsklage vorzugehen. § 47 Abs. 2a KFG 1967 verlange seines Erachtens nicht, dass er als beruflicher Parteienvertreter den Namen seines Mandanten bzw. den Zeitpunkt und Ort des Vorfalls mitteilen müsse.Die an den Rechtsvertreter wiederholt gerichteten Aufforderungen der Erstbehörde, das rechtliche Interesse an der begehrten Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 glaubhaft zu machen und zu diesem Zweck jene Person bekannt zu geben, der das behauptete rechtliche Interesse zukomme, beantwortete der Rechtsvertreter dahin, dass das in seiner Anfrage genannte Kraftfahrzeug auf dem Privatparkplatz "meiner Mandantschaft" abgestellt und er daher beauftragt worden sei, gegen das widerrechtliche Parken mit Besitzstörungs- und Unterlassungsklage vorzugehen. Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlange seines Erachtens nicht, dass er als beruflicher Parteienvertreter den Namen seines Mandanten bzw. den Zeitpunkt und Ort des Vorfalls mitteilen müsse.
Mit - an den Rechtsvertreter adressiertem - Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 2011 wurde der genannte Antrag, der als Antrag des Rechtsvertreters gewertet wurde, abgewiesen.
Dagegen erhob der Rechtsvertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers Berufung, auch in dieser ist der Beschwerdeführer nicht namentlich angeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die genannte Berufung ab. Dieser Bescheid war ausschließlich an den Rechtsvertreter (und nicht an den Beschwerdeführer) adressiert und wurde dem Rechtsvertreter am 25. Februar 2011 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerdeführer erachtet sich in "seinem ihm gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 gesetzlich zustehenden Recht auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz" verletzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerdeführer erachtet sich in "seinem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 gesetzlich zustehenden Recht auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz" verletzt.
Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Gründen nicht weiter darauf einzugehen, ob das Interesse an der Kenntnis, wer ein Kraftfahrzeug (als Lenker) auf einem Privatgrund abgestellt hat, ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellt (vgl. dazu jedoch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0134).Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Gründen nicht weiter darauf einzugehen, ob das Interesse an der Kenntnis, wer ein Kraftfahrzeug (als Lenker) auf einem Privatgrund abgestellt hat, ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 darstellt vergleiche , dazu jedoch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0134).
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.
Der hier angefochtene Bescheid wurde ausschließlich gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer selbst erlassen (der Beschwerdeführer war nach der Aktenlage am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt). Da somit eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich ist, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0165).Der hier angefochtene Bescheid wurde ausschließlich gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer selbst erlassen (der Beschwerdeführer war nach der Aktenlage am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt). Da somit eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich ist, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0165).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2011
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110065.X00Im RIS seit
13.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011