Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde 1. der A D KEG und 2. des A D, beide in Böhlerwerk, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Juli 2008, Zl. Senat-AB-08-0072, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Aufhebung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten,
Spruch
I) den Beschluss gefasst:römisch eins) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen; II) zu Recht erkanntDie Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen; römisch zwei) zu Recht erkannt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. März 2006 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der erstbeschwerdeführenden Partei, deren geschäftsführender Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführer ist (Eintragung in das Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Februar 2006) die Bewilligung, Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen.
Mit Bescheid vom 4. März 2008, erlassen gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, hob die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die mit Bescheid vom 3. März 2006 erteilte Bewilligung gemäß § 45 Abs. 6a und Abs. 7 KFG 1967 mit der Begründung auf, dass das Probefahrtkennzeichen wiederholt für Fahrten verwendet worden sei, die keine Probefahrten im Sinne des § 45 KFG 1967 darstellten, wofür der Zweitbeschwerdeführer bereits mit vier Strafverfügungen bestraft worden sei. Es sei daher der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 erfüllt.Mit Bescheid vom 4. März 2008, erlassen gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer, hob die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die mit Bescheid vom 3. März 2006 erteilte Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a und Absatz 7, KFG 1967 mit der Begründung auf, dass das Probefahrtkennzeichen wiederholt für Fahrten verwendet worden sei, die keine Probefahrten im Sinne des Paragraph 45, KFG 1967 darstellten, wofür der Zweitbeschwerdeführer bereits mit vier Strafverfügungen bestraft worden sei. Es sei daher der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 erfüllt.
Dagegen wurde durch den Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 18. März 2008, auf dessen erster Seite als Berufungswerber die "A D KEG" aufscheint, Berufung erhoben, in welcher unter anderem wie folgt ausgeführt wird:
"…
1. Ich verweise zunächst auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 29.2.2008. Bei richtiger Würdigung dieses Vorbringens hätte von der Erlassung des gegenständlichen Bescheides Abstand genommen werden müssen, da keine missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen anzunehmen ist.
2. Zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes beantrage ich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Einvernahme des Herrn … als Zeugen sowie meine Einvernehmung als Partei.
3. Der Bescheid ist auch insofern rechtswidrig, als er an mich, A D, persönlich gerichtet ist. Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten wurde der Firma AD KEG mit Bescheid der BH Amstetten, Fachgebiet Verkehr, vom 3.3.2006, … , erteilt. Da der Inhaber der Probefahrtenbewilligung die KEG ist, bin ich der falsche Bescheidadressat.
…"
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, der "an die A D KEG vertreten durch …" gerichtet ist, wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie führte in der Begründung im Wesentlichen aus, der erstinstanzliche Bescheid sei nur gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer durch Zustellung an den Beschwerdevertreter erlassen worden, die gegenständliche Berufung sei jedoch durch die erstbeschwerdeführende Partei im eigenen Namen erhoben worden. Im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG könne jedoch nur derjenige Berufung erheben, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden sei, daher sei die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei unzulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, der "an die A D KEG vertreten durch …" gerichtet ist, wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. Sie führte in der Begründung im Wesentlichen aus, der erstinstanzliche Bescheid sei nur gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer durch Zustellung an den Beschwerdevertreter erlassen worden, die gegenständliche Berufung sei jedoch durch die erstbeschwerdeführende Partei im eigenen Namen erhoben worden. Im Grunde des Paragraph 63, Absatz 5, AVG könne jedoch nur derjenige Berufung erheben, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden sei, daher sei die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei unzulässig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde ausdrücklich namens der erstbeschwerdeführenden Partei und des Zweitbeschwerdeführers erhoben wurde, wobei für "beide" eine näher genannte Anschrift angeführt wird, und auch in der Begründung der Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich beide Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wenden.
Zu Pkt. I):Zu Pkt. römisch eins):
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.
Der hier angefochtene Bescheid wurde ausschließlich gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei erlassen, die auf der ersten Seite allein als Bescheidadressatin genannt ist. Auch nach dem Inhalt der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass sich die belangte Behörde in ihren Argumenten ausschließlich auf die erstbeschwerdeführende Partei bezieht. Ferner wurde der angefochtene Bescheid nach Ausweis des im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweises ausschließlich an die erstbeschwerdeführende Partei zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt. Da somit der angefochtene Bescheid gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer nicht erlassen wurde und eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich ist, mangelt ihm die Beschwerdelegitimation.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Zu Pkt. II):Zu Pkt. römisch zwei):
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Inhaber der Bewilligung für die Vornahme von Probefahrten sei die erstbeschwerdeführende Partei, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführer sei. Da der gegenständliche "Aufhebungsbescheid" (der erstinstanzliche Bescheid) sich nur gegen den Inhaber der Probefahrtenbewilligung richten könne, hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass Adressat des erstinstanzlichen Bescheides die erstbeschwerdeführende Partei sei, zumal der Zweitbeschwerdeführer in das Verfahren nicht einbezogen worden sei. Die Behörden seien selbst "schuldtragend" daran, dass es zu Unklarheiten betreffend den Bescheidadressaten gekommen sei. Die belangte Behörde habe unterlassen zu prüfen, ob die Berufung im Namen des Zweitbeschwerdeführers eingebracht worden sei. Im Punkt 3. der Berufung sei ausdrücklich - durch die Verwendung der "Ich-Form" durch den Zweitbeschwerdeführer - ausgeführt worden, dass der Bescheid auch deshalb rechtswidrig sei, weil er an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Berufung unterlassen.
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei ist im Ergebnis zielführend:
Die belangte Behörde hat die in Rede stehende Berufung ohne nähere Ermittlungen zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde nur dann mit der sofortigen Zurückweisung vorgehen, wenn sie auf Grund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2010/02/0112).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde nur dann mit der sofortigen Zurückweisung vorgehen, wenn sie auf Grund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2010/02/0112).
Im Hinblick darauf, dass in der Berufung, die zwar auf Seite 1 als Berufungswerber die erstbeschwerdeführende Partei aufweist, im weiteren Texte jedoch in der "Ich-Form" und insbesondere im Punkt 3. der Begründung namens des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt wurde, dass er (ebenfalls in der "Ich-Form" ausgeführt) der falsche Bescheidadressat sei, weil Inhaber der Bewilligung die KEG sei, war es keineswegs eindeutig, wer als Berufungswerber auftritt. Denn es wurde einerseits eindeutig das "Ich" mit dem Zweitbeschwerdeführer A D. verknüpft, andererseits dieser als falscher Bescheidadressat bezeichnet, was in einem Spannungsverhältnis zur Annahme steht, dass mit "ich" die KEG gemeint sei.
Auf Grund des dargestellten Inhaltes des Berufungsschreibens konnte die belangte Behörde trotz der Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei auf der ersten Seite der Berufung wegen des Widerspruchs zu den inhaltlichen Ausführungen der Berufung namens des Zweitbeschwerdeführers nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung jedenfalls der erstbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei. Sie wäre vielmehr im Sinne des § 37 AVG verpflichtet gewesen, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Bei einer derartigen Vorgangsweise handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer rechtzeitigen jedoch undeutlichen Prozesshandlung (vgl. das bereits oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2010/02/0112 mwN). Da die belangte Behörde die gebotene Klarstellung nicht veranlasste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen wurde, die von der erstbeschwerdeführenden Partei gar nicht erhoben wurde.Auf Grund des dargestellten Inhaltes des Berufungsschreibens konnte die belangte Behörde trotz der Nennung der erstbeschwerdeführenden Partei auf der ersten Seite der Berufung wegen des Widerspruchs zu den inhaltlichen Ausführungen der Berufung namens des Zweitbeschwerdeführers nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung jedenfalls der erstbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sei. Sie wäre vielmehr im Sinne des Paragraph 37, AVG verpflichtet gewesen, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Bei einer derartigen Vorgangsweise handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer rechtzeitigen jedoch undeutlichen Prozesshandlung vergleiche , das bereits oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2010/02/0112 mwN). Da die belangte Behörde die gebotene Klarstellung nicht veranlasste, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen wurde, die von der erstbeschwerdeführenden Partei gar nicht erhoben wurde.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht hingewiesen.
Wien, am 23. Februar 2011
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110165.X00Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011