TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/28 2010/02/0112

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des C L in W, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 1/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Februar 2010, Zl. UVS-06/48/1390/2010-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Wiener Kinogesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer als gemäß § 3 Wiener Kinogesetz bestellter und genehmigter "kinorechtlicher" Geschäftsführer der C. Kinobetriebe Gesellschaft m.b.H. eine Übertretung nach dem Wiener Kinogesetz vorgeworfen, weil durch den Kinobetrieb die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt worden sei.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 3, Wiener Kinogesetz bestellter und genehmigter "kinorechtlicher" Geschäftsführer der C. Kinobetriebe Gesellschaft m.b.H. eine Übertretung nach dem Wiener Kinogesetz vorgeworfen, weil durch den Kinobetrieb die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt worden sei.

Er habe dadurch § 16 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 des Wiener Kinogesetzes iVm Auflagepunkt 16 des Eignungsfeststellungsbescheides vom 25. Oktober 1993 verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung erteilt.Er habe dadurch Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Kinogesetzes in Verbindung mit Auflagepunkt 16 des Eignungsfeststellungsbescheides vom 25. Oktober 1993 verletzt. Es werde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG eine Ermahnung erteilt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurück.

Die Berufung sei mittels E-mail eingebracht worden und weise als Absender eine nicht auf den Beschwerdeführer lautende E-mail-Adresse auf sowie am Ende "Ing. C. L. (Beschwerdeführer), C. Kinobetriebe GmbH". Darüber hinaus sei das als Berufung bezeichnete Schreiben in der "Wir-Form" gehalten. Die Behörde sei nur im Zweifelsfall verpflichtet, sich über die Frage der Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen. Ein solcher Zweifelsfall liege jedoch nicht vor, da die Berufung aufgrund ihres gesamtes Inhaltes eindeutig der C. Kinobetriebe GmbH zuzurechnen sei. Es finde sich kein Hinweis, dass die C. Kinobetriebe GmbH über Auftrag des Beschwerdeführers, sohin als dessen Vertreter im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG, die Berufung eingebracht habe. Die C. Kinobetriebe GmbH sei nicht Beschuldigte des Verfahrens, sodass die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Die Berufung sei mittels E-mail eingebracht worden und weise als Absender eine nicht auf den Beschwerdeführer lautende E-mail-Adresse auf sowie am Ende "Ing. C. L. (Beschwerdeführer), C. Kinobetriebe GmbH". Darüber hinaus sei das als Berufung bezeichnete Schreiben in der "Wir-Form" gehalten. Die Behörde sei nur im Zweifelsfall verpflichtet, sich über die Frage der Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen. Ein solcher Zweifelsfall liege jedoch nicht vor, da die Berufung aufgrund ihres gesamtes Inhaltes eindeutig der C. Kinobetriebe GmbH zuzurechnen sei. Es finde sich kein Hinweis, dass die C. Kinobetriebe GmbH über Auftrag des Beschwerdeführers, sohin als dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG, die Berufung eingebracht habe. Die C. Kinobetriebe GmbH sei nicht Beschuldigte des Verfahrens, sodass die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die in der Berufung vorgebrachten Gründe ausschließlich auf in seiner Person gelegene Umstände beziehen würden. Allein die Verwendung der "Wir-Form" in der Textierung der Berufung rechtfertige nicht die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Berufung weise eindeutig am Ende des Textes ohnehin den Namen des Beschwerdeführers auf. Sollte die belangte Behörde Zweifel hinsichtlich der Zurechnung der Berufung gehabt haben, hätte sie die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 3 AVG veranlassen müssen.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die in der Berufung vorgebrachten Gründe ausschließlich auf in seiner Person gelegene Umstände beziehen würden. Allein die Verwendung der "Wir-Form" in der Textierung der Berufung rechtfertige nicht die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Berufung weise eindeutig am Ende des Textes ohnehin den Namen des Beschwerdeführers auf. Sollte die belangte Behörde Zweifel hinsichtlich der Zurechnung der Berufung gehabt haben, hätte sie die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 13, Absatz 3, AVG veranlassen müssen.

Nach der seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, ständigen hg. Rechtsprechung kann die Frage, ob eine vom Geschäftsführer einer GmbH unter Verwendung von Briefpapier und Briefumschlag der Gesellschaft und unter Beifügung der Firmenstampiglie in der "Wir-Form" erhobene Berufung gegen ein ihn selbst betreffendes Straferkenntnis ihm selbst oder der Gesellschaft zuzurechnen sei, auf Grund dieser Kriterien allein nicht beantwortet werden. Die Behörde hat die sohin bestehenden Zweifel über die Zurechnung dieser Prozesshandlung zwar nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - im Wege eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG auszuräumen, wohl aber iSd § 37 AVG sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hierbei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (vgl. dazu uva auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/07/0158, und vom 28. Februar 1989, Zl. 88/04/0199).Nach der seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, ständigen hg. Rechtsprechung kann die Frage, ob eine vom Geschäftsführer einer GmbH unter Verwendung von Briefpapier und Briefumschlag der Gesellschaft und unter Beifügung der Firmenstampiglie in der "Wir-Form" erhobene Berufung gegen ein ihn selbst betreffendes Straferkenntnis ihm selbst oder der Gesellschaft zuzurechnen sei, auf Grund dieser Kriterien allein nicht beantwortet werden. Die Behörde hat die sohin bestehenden Zweifel über die Zurechnung dieser Prozesshandlung zwar nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - im Wege eines Auftrages zur Behebung von Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszuräumen, wohl aber iSd Paragraph 37, AVG sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hierbei handelt es sich nicht um die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung, sondern um die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung vergleiche , dazu uva auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/07/0158, und vom 28. Februar 1989, Zl. 88/04/0199).

Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragen.

Nur wenn die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129).Nur wenn die Behörde aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0129).

Im vorliegenden Fall wurde die Berufung von einer nicht auf den Beschwerdeführer lautenden E-mail-Adresse abgesendet. Die Berufung ist in der "Wir-Form" gehalten, weist als Kontaktperson für allfällige Rückfragen bzw. weitere Unterlagen jene Person aus, von deren E-Mail-Adresse die Berufung eingebracht wurde, und ist mit "Ing. C. L. (Beschwerdeführer), C. Kinobetriebe GmbH" in der im elektronischen Verkehr üblichen Form gezeichnet.

Angesichts dieser Anhaltspunkte konnte die belangte Behörde, die im Übrigen die Berufung des Beschwerdeführers und nicht jene der GmbH zurückgewiesen hat, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung der C. inobetriebe GmbH zuzurechnen ist. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (siehe das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1984).

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 28. Juli 2010

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020112.X00

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten