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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §14 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S G in H, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. September 2010, Zl. uvs- 2010/23/2090-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. September 2010 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol (UVS) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 29. März 2010, dem Tag der "Abnahme des Führerscheins". Unter einem wurde für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) ein Lenkverbot ausgesprochen und dem Beschwerdeführer überdies gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. September 2010 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol (UVS) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab 29. März 2010, dem Tag der "Abnahme des Führerscheins". Unter einem wurde für dieselbe Zeitdauer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) ein Lenkverbot ausgesprochen und dem Beschwerdeführer überdies gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
Begründend führte der UVS aus, der Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2010 um 20:55 ein näher bezeichnetes Kfz auf der L 300 aus Richtung H. kommend in Fahrtrichtung Z. gelenkt. Zu dieser Zeit habe sich M. in Begleitung einer Gruppe weiterer Personen vor dem Parkplatz des Hauses L. befunden, welches unmittelbar an die L 300 angrenze. Um 20:55 sei es zur Kollision des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz und M. gekommen, worauf dieser auf die Motorhaube und anschließend gegen die Windschutzscheibe geprallt und danach auf dem linken Fahrbahnrand zum Liegen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Aufprall nicht angehalten und seine Fahrt bis zu seinem Wohnort, der ca. 300 m von der Unfallstelle entfernt sei, fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Frau vom Unfall verständigt, worauf beide sich zurück zum Unfallort begeben hätten, den der Beschwerdeführer jedoch wieder verlassen habe. Eine Meldung des Unfalls durch den Beschwerdeführer sei unterblieben. Zwei Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers um 21:34 und 21:36 hätten jeweils 0,39 mg/l ergeben.
In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, es sei davon auszugehen, dass im Unfallszeitpunkt der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,39 mg/l betragen habe, woraus folge, dass der Beschwerdeführer kein in § 7 Abs. 3 Z. 2 bzw. § 26 FSG genanntes Alkoholdelikt begangen habe. Es sei jedoch eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG verwirklicht, weil der Beschwerdeführer nach dem selbst verursachten Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht angehalten habe, sondern bis zu seinem Wohnort weitergefahren sei. Der Beschwerdeführer habe auch Hilfeleistung unterlassen, er sei auch nach seiner Rückkehr an die Unfallstelle untätig geblieben und habe diese nach kurzer Zeit erneut verlassen. Die Wertung dieser Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei. Mit der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nach § 25 Abs. 3 FSG habe freilich nicht das Auslangen gefunden werden können. Die Verursachung eines Unfalls mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss rechtfertige die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 16 Monaten. Zwar wirke die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten, doch schlage die völlige Untätigkeit nach dem Unfall, ungeachtet des sogenannten "Unfallsschrecks", zu seinem Nachteil aus.In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, es sei davon auszugehen, dass im Unfallszeitpunkt der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,39 mg/l betragen habe, woraus folge, dass der Beschwerdeführer kein in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Paragraph 26, FSG genanntes Alkoholdelikt begangen habe. Es sei jedoch eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG verwirklicht, weil der Beschwerdeführer nach dem selbst verursachten Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht angehalten habe, sondern bis zu seinem Wohnort weitergefahren sei. Der Beschwerdeführer habe auch Hilfeleistung unterlassen, er sei auch nach seiner Rückkehr an die Unfallstelle untätig geblieben und habe diese nach kurzer Zeit erneut verlassen. Die Wertung dieser Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei. Mit der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG habe freilich nicht das Auslangen gefunden werden können. Die Verursachung eines Unfalls mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss rechtfertige die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 16 Monaten. Zwar wirke die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten, doch schlage die völlige Untätigkeit nach dem Unfall, ungeachtet des sogenannten "Unfallsschrecks", zu seinem Nachteil aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern verletzt, als ihm die Lenkberechtigung für eine unverhältnismäßig lange Zeitdauer entzogen werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG idF der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 lauten (auszugsweise): 1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
…
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
…
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
…
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Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. Paragraph 14,
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5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
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Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
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Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
…
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29. Paragraph 29,
…
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. … .Paragraph 30, (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. … .
…
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesParagraph 32, (1) Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
"
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers "gerechnet ab Abnahme des Führerscheins, dies ist der 29.3.2010" entzogen. Bei dieser erwähnten Abnahme des Führerscheins kann es sich jedenfalls nicht um eine vorläufige Abnahme des Führerscheins handeln, weil der verfahrensgegenständliche Vorfall am 5. Februar 2010 stattgefunden hat. Das im angefochtenen Bescheid genannte Datum stimmt aber nach der Aktenlage auch nicht mit dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheids der Erstbehörde vom 17. März 2010 (25. März 2010) überein, mit welchem die Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides entzogen wurde. Der im angefochtenen Bescheid bestimmte Beginn der Entziehungsdauer erweist sich damit als rechtswidrig.
2.2. Unzutreffend ist weiters die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs. 3 FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl. § 26 Abs. 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl. die ständige hg. Judikatur; etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2006/11/0273, und vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042). 2.2. Unzutreffend ist weiters die Auffassung der belangten Behörde, Paragraph 25, Absatz 3, FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz vergleiche , Paragraph 26, Absatz 3, FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat vergleiche , die ständige hg. Judikatur; etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2006/11/0273, und vom 24. Februar 2009, Zl. 2007/11/0042).
2.3. Eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 16 Monaten ab 29. März 2010 bedeutet, dass die belangte Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers - gerechnet ab dem Vorfall vom 5. Februar 2010 - für einen Zeitraum von fast 18 Monaten ausgegangen ist.
Nach der Bescheidbegründung sieht die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG verwirklicht. Hingegen stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG, enthält doch der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer als Lenker durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hätte, dass an sich geeignet gewesen wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall verschuldet hätte.Nach der Bescheidbegründung sieht die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG verwirklicht. Hingegen stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, enthält doch der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer als Lenker durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hätte, dass an sich geeignet gewesen wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall verschuldet hätte.
In die Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG wurde von der belangten Behörde erkennbar zulässiger Weise das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen § 14 Abs. 8 FSG gelenkt hatte, einbezogen.In die Wertung der bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG wurde von der belangten Behörde erkennbar zulässiger Weise das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG gelenkt hatte, einbezogen.
Dass die von der belangten Behörde angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bei weitem überhöht ist, zeigt schon der Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FSG selbst wenn er ein Kfz mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l (§ 99 Abs. 1b StVO 1960), gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet oder auch eine der in § 7 Abs. 3 Z. 3 bis 6 FSG genannten Übertretungen begangen hätte, die Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hätte entzogen werden dürfen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0039, mwN.).Dass die von der belangten Behörde angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bei weitem überhöht ist, zeigt schon der Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG selbst wenn er ein Kfz mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l (Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960), gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet oder auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 FSG genannten Übertretungen begangen hätte, die Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hätte entzogen werden dürfen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0039, mwN.).
Da dem bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer zwar eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG, nicht aber eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 zur Last fällt, durfte die belangte Behörde auf der Grundlage ihrer Feststellungen auch unter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Unfall am 5. Februar 2010 sowie des Umstands, dass er mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt hat (vgl. § 14 Abs. 8 FSG), nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach fast 18 Monaten nach dem Vorfall vom 5. Februar 2010 wiedererlangen werde.Da dem bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer zwar eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5, FSG, nicht aber eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 zur Last fällt, durfte die belangte Behörde auf der Grundlage ihrer Feststellungen auch unter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Unfall am 5. Februar 2010 sowie des Umstands, dass er mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt hat vergleiche , Paragraph 14, Absatz 8, FSG), nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach fast 18 Monaten nach dem Vorfall vom 5. Februar 2010 wiedererlangen werde.
2.4. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid, soweit damit die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.4. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid, soweit damit die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.5. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid allerdings das nach § 32 Abs. 1 FSG ausgesprochene Lenkverbot sowie die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, bestätigt wurden, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinem ausschließlich geltend gemachten Recht, dass ihm die Lenkberechtigung nicht für eine zu lange Dauer entzogen werde, verletzt. Die Beschwerde war diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.5. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid allerdings das nach Paragraph 32, Absatz eins, FSG ausgesprochene Lenkverbot sowie die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, bestätigt wurden, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinem ausschließlich geltend gemachten Recht, dass ihm die Lenkberechtigung nicht für eine zu lange Dauer entzogen werde, verletzt. Die Beschwerde war diesbezüglich gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. April 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010110217.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011