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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §19 idF 2002/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A K in M, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 23. März 2009, Zl. KUVS-1982/6/2008, betreffend Erteilung der Lenkberechtigung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Asylwerber, beantragte nach Ausweis der unbedenklichen Verwaltungsakten am 27. Juli 2007 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B und wies sich dabei mit seiner am 16. September 2003 vom Bundesasylamt ausgestellten (mit Lichtbild, Personaldaten, Unterschrift und Amtssiegel versehenen) Aufenthaltsberechtigungskarte aus. Nach Abschluss der Ausbildung, Absolvierung der amtsärztlichen Untersuchung und Bezahlung der Prüfungsgebühr beabsichtigte er im April 2008, zur Fahrprüfung anzutreten. Der Beschwerdeführer wies sich dabei wiederum mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte aus, worauf ihm der Prüfungsantritt verweigert wurde.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 wies die Bundespolizeidirektion Villach den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B ab. Begründend führte die Behörde aus, gemäß § 3 Abs. 5 Fahrprüfungsverordnung sei bei jedem Prüfungskandidaten vor Prüfungsabnahme die Identität festzustellen. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte allein reiche als Identitätsnachweis nicht aus. Da der Beschwerdeführer keine sonstigen Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe vorlegen können, sei ihm die Prüfungsabnahme zu verweigern gewesen.Mit Bescheid vom 21. Mai 2008 wies die Bundespolizeidirektion Villach den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B ab. Begründend führte die Behörde aus, gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Fahrprüfungsverordnung sei bei jedem Prüfungskandidaten vor Prüfungsabnahme die Identität festzustellen. Eine Aufenthaltsberechtigungskarte allein reiche als Identitätsnachweis nicht aus. Da der Beschwerdeführer keine sonstigen Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe vorlegen können, sei ihm die Prüfungsabnahme zu verweigern gewesen.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. In ihrer Begründung bezog sie sich auf die §§ 50 bis 52 des Asylgesetzes 2005 und die entsprechende Regierungsvorlage und betonte, dass danach die vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte (lediglich) die Verfahrensidentität im Asylverfahren und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Asylwerbers bescheinige. Die Aufenthaltsberechtigungskarte könne daher im Führerscheinverfahren nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden.Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. In ihrer Begründung bezog sie sich auf die Paragraphen 50, bis 52 des Asylgesetzes 2005 und die entsprechende Regierungsvorlage und betonte, dass danach die vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte (lediglich) die Verfahrensidentität im Asylverfahren und die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Asylwerbers bescheinige. Die Aufenthaltsberechtigungskarte könne daher im Führerscheinverfahren nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgebenden Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):
1.1. Führerscheingesetz (FSG) in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008: 1.1. Führerscheingesetz (FSG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 31/2008:
"Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der AntragstellerParagraph 5, (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Abs. 2), 1. seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in Österreich hat (Absatz 2,),
2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und 2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.
…
Fahrprüfung
§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.Paragraph 11, (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
…
1.2. Fahrprüfungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2008: 1.2. Fahrprüfungsverordnung in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 46/2008:
"Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung
§ 3. (1) …Paragraph 3, (1) …
…
…
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
§ 14. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.Paragraph 14, (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
…"
1.3. Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002: 1.3. Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 126/2002:
"Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …Paragraph 19, (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (Paragraph 17, Absatz eins,) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …
…"
1.4. Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003: 1.4. Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 101/2003:
"Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.Paragraph 36 b, (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.
§ 32 Abs. 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen. Paragraph 32, Absatz eins und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Paragraph 44, (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
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…"
1.5. Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005: 1.5. Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005:
"Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.Paragraph 51, (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
…
Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Paragraph 75, (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
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…"
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte - nach Ausweis der Verwaltungsakten - am 15. Juni 2003 einen (zulässigen) Asylantrag, und es wurde ihm am 16. September 2003 gemäß § 19 AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte mit Gültigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ausgestellt. Nach der Aktenlage war das Asylverfahren des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Berufungsverfahrens noch offen und die Aufenthaltsberechtigungskarte somit noch gültig. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte - nach Ausweis der Verwaltungsakten - am 15. Juni 2003 einen (zulässigen) Asylantrag, und es wurde ihm am 16. September 2003 gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte mit Gültigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ausgestellt. Nach der Aktenlage war das Asylverfahren des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Berufungsverfahrens noch offen und die Aufenthaltsberechtigungskarte somit noch gültig.
Zu klären ist vorliegend die Frage, ob diese Aufenthaltsberechtigungskarte geeignet war, die Identität des Beschwerdeführers im Sinn der §§ 3 Abs. 5 und 14 der Fahrprüfungsverordnung nachzuweisen.Zu klären ist vorliegend die Frage, ob diese Aufenthaltsberechtigungskarte geeignet war, die Identität des Beschwerdeführers im Sinn der Paragraphen 3, Absatz 5, und 14 der Fahrprüfungsverordnung nachzuweisen.
Nach den Übergangsbestimmungen des § 44 Abs 1 und Abs. 4 AsylG 1997 (idF der Novelle 2003) ist dessen § 36b auch auf Verfahren über Asylanträge anzuwenden, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers - dem Asylwerber bereits eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 zukommt. Nach der Übergangsbestimmung des § 75 AsylG 2005 sind am 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren nach dem AsylG 1997 unter Anwendung des § 44 AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei Karten nach dem AsylG 1997 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten.Nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003) ist dessen Paragraph 36 b, auch auf Verfahren über Asylanträge anzuwenden, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers - dem Asylwerber bereits eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 zukommt. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, AsylG 2005 sind am 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren nach dem AsylG 1997 unter Anwendung des Paragraph 44, AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei Karten nach dem AsylG 1997 ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt behalten.
Auf den Beschwerdefall, in dem der Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde und das Asylverfahren über den 31. Dezember 2005 hinaus anhängig war, ist somit § 36b AsylG 1997 (idF der Novelle 2003) anzuwenden, nach dessen Abs. 2 die Aufenthaltsberechtigungskarte dem Nachweis der Identität dient, und zwar - anders als gemäß § 51 Abs. 2 AsylG 2005 - ohne Einschränkung auf das Asylverfahren. Eine derartige Einschränkung - entgegen dem Wortlaut des § 36b Abs. 2 AsylG 1997 - ist auch den parlamentarischen Materialien zur Asylgesetznovelle 2003 nicht unmissverständlich zu entnehmen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 120 BlgNR 22. GP, S. 21 f.). Darüber hinaus lässt weder die Übergangsbestimmung des § 75 AsylG 2005 erkennen, dass der Geltungsbereich von bis zum 31. Dezember 2005 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten als Identitätsnachweis nachträglich eingeschränkt werden sollte, noch geht Derartiges aus den parlamentarischen Materialien zum AsylG 2005 hervor (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 952 BlgNR 22. GP, S. 69, 75).Auf den Beschwerdefall, in dem der Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde und das Asylverfahren über den 31. Dezember 2005 hinaus anhängig war, ist somit Paragraph 36 b, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003) anzuwenden, nach dessen Absatz 2, die Aufenthaltsberechtigungskarte dem Nachweis der Identität dient, und zwar - anders als gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AsylG 2005 - ohne Einschränkung auf das Asylverfahren. Eine derartige Einschränkung - entgegen dem Wortlaut des Paragraph 36 b, Absatz 2, AsylG 1997 - ist auch den parlamentarischen Materialien zur Asylgesetznovelle 2003 nicht unmissverständlich zu entnehmen vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 120 BlgNR 22. GP, S. 21 f.). Darüber hinaus lässt weder die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, AsylG 2005 erkennen, dass der Geltungsbereich von bis zum 31. Dezember 2005 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarten als Identitätsnachweis nachträglich eingeschränkt werden sollte, noch geht Derartiges aus den parlamentarischen Materialien zum AsylG 2005 hervor vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 952 BlgNR 22. GP, S. 69, 75).
Aus all dem ergibt sich, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers als nicht auf das Asylverfahren beschränkter Identitätsnachweis dient.
2.2. Durch die Beurteilung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers nach § 51 Abs. 2 AsylG 2005 anstatt nach § 36b Abs. 2 AsylG 1997 hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt und deshalb den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkberechtigung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, eine derartige Karte könne "im Führerscheinverfahren nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden". 2.2. Durch die Beurteilung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers nach Paragraph 51, Absatz 2, AsylG 2005 anstatt nach Paragraph 36 b, Absatz 2, AsylG 1997 hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt und deshalb den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lenkberechtigung zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, eine derartige Karte könne "im Führerscheinverfahren nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden".
3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. April 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110062.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015