TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/19 2008/21/0095

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §6 Abs1
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §9 Abs1 Z1
FPG 2005 §9 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Hatem Ben Rachid El Khalfi in Graz, geboren am 29. Mai 1971, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 6. September 2007, Zl. UVS 26.20-4/2007-9, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. März 2007 wurde gegen den aus Tunesien stammenden Beschwerdeführer, der seit Oktober 2003 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde) vom 6. September 2007 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde macht unter anderem geltend, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung nicht der belangten Behörde, sondern der Sicherheitsdirektion Steiermark zugekommen wäre. Damit ist sie im Recht:

Weder den Feststellungen der belangten Behörde noch den Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in Anspruch genommen hätte. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und damit die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, dass über seine Berufung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG der belangte unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt hätte.Weder den Feststellungen der belangten Behörde noch den Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in Anspruch genommen hätte. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und damit die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, dass über seine Berufung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der belangte unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt hätte.

Demzufolge hätte gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entscheiden müssen. Die belangte Behörde hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, 2009/21/0104, mit weiteren Nachweisen).Demzufolge hätte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entscheiden müssen. Die belangte Behörde hätte die Berufung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, 2009/21/0104, mit weiteren Nachweisen).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Mai 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210095.X00

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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