TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/8 2009/06/0214

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StGB §21 Abs2;
StVG §166 Z2;
StVG §166;
StVG §99;
  1. StVG § 166 heute
  2. StVG § 166 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 166 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 166 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 166 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 166 heute
  2. StVG § 166 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 166 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 166 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 166 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 99 heute
  2. StVG § 99 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 99 gültig von 01.09.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  4. StVG § 99 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  5. StVG § 99 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StVG § 99 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 99 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  8. StVG § 99 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des C H in K, vertreten durch Mag. Rainer Samek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Februar 2009, 2 Vk 139/08, wegen Nichtgewährung eines Ausganges gemäß § 166 StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des C H in K, vertreten durch Mag. Rainer Samek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Februar 2009, 2 Vk 139/08, wegen Nichtgewährung eines Ausganges gemäß Paragraph 166, StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wird gemäß § 21 Abs. 2 StGB in der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt X angehalten. Zwei ihm gegenüber verhängte Freiheitsstrafen von 20 bzw. 10 Monaten sind seit dem 4. April 2006 verbüßt.Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt römisch zehn angehalten. Zwei ihm gegenüber verhängte Freiheitsstrafen von 20 bzw. 10 Monaten sind seit dem 4. April 2006 verbüßt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 10. November 2008 die Bewilligung eines Ausganges bzw. eine Unterbrechung gemäß § 99 i.V.m. § 166 Z 2 lit. a StVG für den 3. Dezember 2008 von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr für eine Besprechung im Umfeld der Maßnahme, zur Pflege sozialer Kontakte und für einen Schuheinkauf. Der Anstaltsleiter gab dem Antrag am 14. November 2008 keine Folge. Es wurde eine Vollzugslockerung erst nach entsprechender positiver Therapieevaluierung befürwortet. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2008 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Sie führte insbesondere aus, eine Unterbrechung gemäß § 166 Z 2 StVG dürfe nur gewährt werden, wenn anzunehmen sei, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen werde.Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 10. November 2008 die Bewilligung eines Ausganges bzw. eine Unterbrechung gemäß Paragraph 99, in Verbindung mit Paragraph 166, Ziffer 2, Litera a, StVG für den 3. Dezember 2008 von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr für eine Besprechung im Umfeld der Maßnahme, zur Pflege sozialer Kontakte und für einen Schuheinkauf. Der Anstaltsleiter gab dem Antrag am 14. November 2008 keine Folge. Es wurde eine Vollzugslockerung erst nach entsprechender positiver Therapieevaluierung befürwortet. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2008 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Sie führte insbesondere aus, eine Unterbrechung gemäß Paragraph 166, Ziffer 2, StVG dürfe nur gewährt werden, wenn anzunehmen sei, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen werde.

Im Mai 2005 seien von dem gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. E. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Hinweise auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine emotional instabile Persönlichkeit vom Typ Borderline und eine starke Unsicherheit die sexuelle Orientierung betreffend diagnostiziert worden sowie eine Persönlichkeitsstörung, die eine pädophile Neigung bzw. Pädophilie begünstige und grundsätzlich auch behandelbar sei. Weiters sei festgestellt worden, dass zu erwarten sei, der Untergebrachte werde ohne entsprechende Behandlung und Therapie in Zukunft sexuell motivierte Handlungen an Knaben durchführen.

Im April 2007 sei in einer Stellungnahme der Koordinationsstelle für das Bundesministerium für Justiz für die Begutachtung und Evaluation von Untergebrachten gemäß § 21 Abs. 2 StGB festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Delikte in Abrede stelle und eine pädosexuelle Neigung negiere, weshalb bei ihm auch keinerlei Bereitschaft zu einer deliktsspezifischen Therapie bestehe. Die kriminialprognostischen Instrumente zeigten daher in den klinischen Variablen ein erhöhtes Risiko, zumal der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Behandlung auf Grund der abgewehrten Störung und des geleugneten Delikts nicht einzusehen vermöge. Bei dieser Untersuchung hätten sich im Vergleich zum Einweisungsgutachten noch keine Veränderungen ergeben, durch die sich eine Reduktion der Rückfallsgefährdung begründen ließe.Im April 2007 sei in einer Stellungnahme der Koordinationsstelle für das Bundesministerium für Justiz für die Begutachtung und Evaluation von Untergebrachten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seine Delikte in Abrede stelle und eine pädosexuelle Neigung negiere, weshalb bei ihm auch keinerlei Bereitschaft zu einer deliktsspezifischen Therapie bestehe. Die kriminialprognostischen Instrumente zeigten daher in den klinischen Variablen ein erhöhtes Risiko, zumal der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Behandlung auf Grund der abgewehrten Störung und des geleugneten Delikts nicht einzusehen vermöge. Bei dieser Untersuchung hätten sich im Vergleich zum Einweisungsgutachten noch keine Veränderungen ergeben, durch die sich eine Reduktion der Rückfallsgefährdung begründen ließe.

Nach dem Gutachten von Dr. M. vom 27. September 2007 finde man beim Beschwerdeführer das klassische Profil des nichtkooperativen unverhohlen simulierenden Täters vor, der sexuelle Antriebe und Interessen im Sinne eines asexuellen Images völlig leugne. Der Untergebrachte erlebe sich selbst in der Opferrolle und sehe die anderen als Übeltäter an, weshalb auch keinerlei Behandlungsmotivation bestehe. Darüber hinaus sei er leicht reizbar, unausgeglichen und weise leicht erhöhtes Aggressionspotential auf. Im Übrigen werde festgestellt, dass prognostisch von einem hohen Rückfallsrisiko auszugehen sei, das eine entsprechende Behandlung unabdingbar mache. Insgesamt sei daher der Abbau der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit aus gerichtspsychologischer Betrachtungsweise nicht erfüllt.

Nach dem weiteren Gutachten von Dr. P. vom 3. März 2008 handle es sich beim Beschwerdeführer um eine sehr ich-bezogene Persönlichkeit, bei der auf Grund dieses Umstandes sehr mangelhafte Kritikfähigkeit und Selbstreflektion vorliege. Strukturanalytisch habe der Untergebrachte wenig Möglichkeiten zur Selbstreflektion, es bestehe ein gestörtes Selbstbild und die Identität sei ebenfalls gestört, wobei eine erhöhte Introspektion und mangelhafte Affektdifferenzierung fassbar seien. Es handle sich hiebei nicht um eine komplexe Persönlichkeitsstörung, sondern um eine psychosexuelle Entwicklungsstörung mit Neigung zu pädophilen und homophilen Verhaltensweisen.

Nach der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter finde sich beim Beschwerdeführer ein Muster mit opportunistisch sexualisierten Übergriffen an peripubertären Minderjährigen. Diagnostisch sei von einer stabilen pädosexuellen-ephebophilen Sexualpräferenz zu sprechen und der Beschwerdeführer weise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität, Zwänglichkeit und narzisstischeren Haltung ebenso auf wie eine sexuelle Problematik (voyeuristische, sadistische Neigungen). Es zeige sich somit auch in dieser Äußerung insgesamt ein äußerst ungünstiges Bild im Hinblick auf statistische Rückfallsdaten.

In der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer Anstalt habe das Landesgericht für Strafsachen Wien am 23. April 2008 festgehalten, dass es noch weiterer Therapieschritte bedürfe und vor allem die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Therapie unabdingbar sei, um eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme zu erwägen.

Da der Beschwerdeführer weiterhin von seiner Unschuld und einem gerichtlichen Fehlurteil überzeugt sei, halte sich seine Bereitschaft, an der angebotenen Therapie mitzuarbeiten, noch immer in engen Grenzen. Er nehme lediglich an einer Einzelpsychotherapie wöchentlich teil, die der Erhöhung seines Problemwusstseins und seiner Ich-Stützung dienen solle. Da die entsprechende Therapie zur Behandlung der pädophilen Neigungen noch nicht begonnen habe, sei an eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme in nächster Zukunft auch nicht zu denken. Solange aber infolge negativer Prognose Aussichten auf eine bedingte Entlassung fehlten, würde ein Ausgang nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen.

Da somit nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der untergebrachte Beschwerdeführer gerichtlich strafbare Handlungen während der Unterbrechung setzen werde und der Ausgang nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen würde, zumal mit einer bedingten Entlassung aus der Maßnahme in nächster Zeit nicht zu rechnen sei, müsse der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2007 anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007, anzuwenden.

Gemäß § 166 Z 2 StVG gelten für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB u.a. folgende besondere Bestimmungen:Gemäß Paragraph 166, Ziffer 2, StVG gelten für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB u.a. folgende besondere Bestimmungen:

"2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben: "2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:

a) eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde. a) eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.

b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung bis zu einem Ausmaß von vierzehn Tagen entscheidet der Anstaltsleiter. Soweit es erforderlich erscheint, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen oder Bedingungen zu gestatten." b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Ziffer eins,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung bis zu einem Ausmaß von vierzehn Tagen entscheidet der Anstaltsleiter. Soweit es erforderlich erscheint, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen oder Bedingungen zu gestatten."

Der verwiesene § 99 StVG ordnet in Abs. 1 Folgendes an:Der verwiesene Paragraph 99, StVG ordnet in Absatz eins, Folgendes an:

"§ 99. (1) Ist ein Strafgefangener nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, sowie nach seinem Lebenswandel vor der Anhaltung und seiner Aufführung während dieser weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist ihm auf seinen Antrag eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe in der Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren,

1. wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene die Unterbrechung benötigt, um im Inland

a) einen Angehörigen oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,

  1. b)Litera b
    an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
  2. c)Litera c
    wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Litera a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen;
              2.              wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt und die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint. Die Unterbrechung darf nur gewährt werden, wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit der Unterbrechung gesichert sind. Von der Bewilligung einer Unterbrechung ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit der Unterbrechung in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen."
§ 166 Z 2 StVG trifft besondere Regelungen für Untergebrachte nach § 21 Abs. 2 StGB dafür, wann ihnen eine Unterbrechung der Unterbringung gewährt werden darf. Zentrales Kriterium dabei ist, dass angenommen werden können muss, der Untergebrachte werde während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen. Daneben gilt im Übrigen für die Entscheidung § 99 mit den in § 166 Z 2 StVG genannten Abweichungen. Danach kommt gemäß Z 2 lit. b dieser Bestimmung als zulässiger Grund für die Unterbrechung hinzu, wenn sie zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint.Paragraph 166, Ziffer 2, StVG trifft besondere Regelungen für Untergebrachte nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB dafür, wann ihnen eine Unterbrechung der Unterbringung gewährt werden darf. Zentrales Kriterium dabei ist, dass angenommen werden können muss, der Untergebrachte werde während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen. Daneben gilt im Übrigen für die Entscheidung Paragraph 99, mit den in Paragraph 166, Ziffer 2, StVG genannten Abweichungen. Danach kommt gemäß Ziffer 2, Litera b, dieser Bestimmung als zulässiger Grund für die Unterbrechung hinzu, wenn sie zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint.
Es ist in diesem Zusammenhang zu den Beschwerdeausführungen insbesondere klarzustellen, dass das maßgebliche Argument in der Begründung der belangten Behörde dieses zentrale Kriterium des § 166 Z. 2 StVG war. Die Behörde konnte auf Grund der herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen nicht annehmen, dass der Untergebrachte während der Unterbrechung der Unterbringung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch das Argument ins Treffen geführt hat, dass der Ausgang nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen würde, zumal mit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Maßnahme in nächster Zeit nicht zu rechnen sei, ändert dies an dem zuvor genannten maßgeblichen Abweisungsgrund für das vorliegende Ausgangsansuchen nichts.Es ist in diesem Zusammenhang zu den Beschwerdeausführungen insbesondere klarzustellen, dass das maßgebliche Argument in der Begründung der belangten Behörde dieses zentrale Kriterium des Paragraph 166, Ziffer 2, StVG war. Die Behörde konnte auf Grund der herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen nicht annehmen, dass der Untergebrachte während der Unterbrechung der Unterbringung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch das Argument ins Treffen geführt hat, dass der Ausgang nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen würde, zumal mit einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Maßnahme in nächster Zeit nicht zu rechnen sei, ändert dies an dem zuvor genannten maßgeblichen Abweisungsgrund für das vorliegende Ausgangsansuchen nichts.
Zur Annahme der belangten Behörde, es sei nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Untergebrachte während der Unterbrechung gerichtlich strafbare Handlungen setzen werde, rügt der Beschwerdeführer, die Behörde stütze sich dabei auf Gutachten, die nicht aktuell seien und darüber hinaus zu unterschiedlichen Krankheitsbildern beim Beschwerdeführer kämen. Die belangte Behörde habe dabei außer Acht gelassen, dass etwa Dr. P. (Gutachten vom 3. März 2008) in seinem Gutachten eine komplexe Persönlichkeitsstörung ausschließe, wohingegen der Sachverständige Dr. E. D. (Gutachten vom Mai 2005) diverse Formen von Persönlichkeitsstörungen attestiere. Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter komme demgegenüber zum Schluss, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich seit einiger Zeit in wöchentlicher Einzeltherapie. Diese Psychotherapie habe erwiesenermaßen zu guten Ergebnissen geführt, zuletzt sei in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. S. R. vom 22. Mai 2009 festgehalten worden, der Beschwerdeführer könnte sich auf eine psychotherapeutische Beziehung einlassen, was einen "Meilenstein" in seiner Entwicklung darstelle und eine wesentlich geminderte Gefährlichkeit bedeute. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine entsprechend aktuelle gutachterliche Stellungnahme einzuholen, vielmehr habe sie sich auf alte, widersprüchliche Gutachten gestützt. Die belangte Behörde habe daher den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 37 AVG nicht ermittelt.Zur Annahme der belangten Behörde, es sei nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Untergebrachte während der Unterbrechung gerichtlich strafbare Handlungen setzen werde, rügt der Beschwerdeführer, die Behörde stütze sich dabei auf Gutachten, die nicht aktuell seien und darüber hinaus zu unterschiedlichen Krankheitsbildern beim Beschwerdeführer kämen. Die belangte Behörde habe dabei außer Acht gelassen, dass etwa Dr. P. (Gutachten vom 3. März 2008) in seinem Gutachten eine komplexe Persönlichkeitsstörung ausschließe, wohingegen der Sachverständige Dr. E. D. (Gutachten vom Mai 2005) diverse Formen von Persönlichkeitsstörungen attestiere. Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter komme demgegenüber zum Schluss, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich seit einiger Zeit in wöchentlicher Einzeltherapie. Diese Psychotherapie habe erwiesenermaßen zu guten Ergebnissen geführt, zuletzt sei in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. S. R. vom 22. Mai 2009 festgehalten worden, der Beschwerdeführer könnte sich auf eine psychotherapeutische Beziehung einlassen, was einen "Meilenstein" in seiner Entwicklung darstelle und eine wesentlich geminderte Gefährlichkeit bedeute. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine entsprechend aktuelle gutachterliche Stellungnahme einzuholen, vielmehr habe sie sich auf alte, widersprüchliche Gutachten gestützt. Die belangte Behörde habe daher den maßgeblichen Sachverhalt gemäß Paragraph 37, AVG nicht ermittelt.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend. Wenn die belangte Behörde aus den verschiedenen seit 2005 bis März 2008 vorliegenden medizinischen Gutachten zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers für den für sie maßgeblichen Entscheidungspunkt am 3. Dezember 2008, dem Tag des beantragten Ausganges, abgeleitet hat, es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtliche strafbare Handlung begehen werde, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Sie konnte aus diesen Gutachten übereinstimmend entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Rückfallsrisiko nach wie vor bestehe und bei ihm eine entsprechende spezielle Therapie unabdingbar sei. Eine solche Therapie hatte der Beschwerdeführer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unbestritten nicht absolviert.
Der für die belangte Behörde maßgebliche Zeitpunkt im Hinblick auf die anzuwendende Sach- und Rechtslage war - wie bereits erwähnt - der 3. Dezember 2008, nämlich jener Tag, für den der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Ausgang beantragt hatte. Umstände, die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, wie die vom Beschwerdeführer erwähnte gutachterliche Stellungnahme vom Dr. S. R. vom 22. Mai 2009, konnten für die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Rolle spielen und sind daher auch nicht bei der durch den Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Bescheides bedeutsam. Dafür, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Wenn die belangte Behörde festgestellt hat, dass sich die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der gebotenen Therapie mitzuarbeiten, noch immer in engen Grenzen halte, da er weiterhin von seiner Unschuld und einem gerichtlichen Fehlurteil überzeugt sei, ergibt sich nicht, dass der Unwert jener Tat, die zur Verurteilung geführt hat, als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Gewährung des Ausganges herangezogen wurde. Die belangte Behörde führte damit nur ein Motiv ins Treffen, auf Grund dessen ihrer Ansicht nach die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der angebotenen Therapie mitzuarbeiten, sehr beschränkt sei. Die maßgebliche Schlussfolgerung der belangten Behörde in diesem Zusammenhang war, dass der Beschwerdeführer die von den Sachverständigen bei ihm für erforderlich erachtete spezielle Therapie noch nicht begonnen hat. Für die belangte Behörde stand auch nicht zur Debatte, einen kurzzeitigen, begleiteten Ausgang zu gewähren, weil das nicht antragsgegenständlich war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 8. Juni 2011Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 8. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060214.X00

Im RIS seit

15.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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