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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Agrargemeinschaft F, vertreten durch Univ.Doz. Dr. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. März 2011, Zl. LAS - 1049/6-10, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Zams, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0129 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass bestimmte Grundstücke im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG 1996), seien, anderen genau bezeichneten Grundstücken diese Eigenschaft hingegen nicht zukomme.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass bestimmte Grundstücke im Eigentum der antragstellenden Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (TFLG 1996), seien, anderen genau bezeichneten Grundstücken diese Eigenschaft hingegen nicht zukomme.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Agrargemeinschaft damit, dass ihr unverhältnismäßige Nachteile drohten, wie zB Strafen gegen den Obmann, Sachverwalterbestellung für die Agrargemeinschaft, Pflicht zur Führung des Rechnungskreises II; Auszahlung von Substanzerträgnissen ab April 2011, Pflicht zur Beiziehung eines Gemeindevertreters und zur Einholung der Zustimmung der Ortsgemeinde. Hingegen seien öffentliche Interessen daran, die Agrargemeinschaft nach jahrhundertelanger Unabhängigkeit dem "Regalitätsrecht des Bürgermeisters" von Zams zu unterwerfen, nicht denkbar, das Gegenteil sei der Fall. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der politischen Behörde signalisieren, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010 ernst zu nehmen sei und dass im TFLG der Begriff Gemeindegut bis zur Novelle 1984 im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft gebraucht worden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der politischen Behörde signalisieren, dass die historischen Beamten in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle den Begriff "Gemeindegut" im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft gebraucht hätten, dass man jedoch dann, wenn es der lokalen politischen Führung in den Kram gepasst hätte, diesen Begriff im Sinne von Eigentum der Ortsgemeinde verwendet und der jeweiligen Ortsgemeinde das Eigentum am Regulierungsgebiet auf Grund Parteienübereinkommens zugeschanzt habe.Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete die Agrargemeinschaft damit, dass ihr unverhältnismäßige Nachteile drohten, wie zB Strafen gegen den Obmann, Sachverwalterbestellung für die Agrargemeinschaft, Pflicht zur Führung des Rechnungskreises römisch zwei; Auszahlung von Substanzerträgnissen ab April 2011, Pflicht zur Beiziehung eines Gemeindevertreters und zur Einholung der Zustimmung der Ortsgemeinde. Hingegen seien öffentliche Interessen daran, die Agrargemeinschaft nach jahrhundertelanger Unabhängigkeit dem "Regalitätsrecht des Bürgermeisters" von Zams zu unterwerfen, nicht denkbar, das Gegenteil sei der Fall. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der politischen Behörde signalisieren, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010 ernst zu nehmen sei und dass im TFLG der Begriff Gemeindegut bis zur Novelle 1984 im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft gebraucht worden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der politischen Behörde signalisieren, dass die historischen Beamten in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle den Begriff "Gemeindegut" im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft gebraucht hätten, dass man jedoch dann, wenn es der lokalen politischen Führung in den Kram gepasst hätte, diesen Begriff im Sinne von Eigentum der Ortsgemeinde verwendet und der jeweiligen Ortsgemeinde das Eigentum am Regulierungsgebiet auf Grund Parteienübereinkommens zugeschanzt habe.
Schließlich seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde hoch, lägen doch rechtskräftige Entscheidungen vor, denen zufolge die Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheine gerechtfertigt, weil die Rechtsvorgänger der Mitglieder der Agrargemeinschaft ihr Gemeinschaftsgebiet seit Jahrhunderten erfolgreich autonom verwalteten und kein Bedarf nach Unterwerfung unter das "Gemeindegutsregal des Bürgermeisters" bestehe, bei der mitbeteiligten Gemeinde niemand das angebliche Gemeindegut oder die Substanzwerte am Zamserberg vermisst habe und die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder des Schutzes gegen Willkürakte der Agrarbehörde erster Instanz bedürften, die Strafbescheide gegen Obleute von Agrargemeinschaften ausstellten, welche lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachkämen und den Rechnungskreis II "unter Vorbehalt/ohne Präjudiz" (wie im Fall der Agrargemeinschaften der Gemeinde Lermoos) erstellten.Schließlich seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde hoch, lägen doch rechtskräftige Entscheidungen vor, denen zufolge die Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut reguliert worden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheine gerechtfertigt, weil die Rechtsvorgänger der Mitglieder der Agrargemeinschaft ihr Gemeinschaftsgebiet seit Jahrhunderten erfolgreich autonom verwalteten und kein Bedarf nach Unterwerfung unter das "Gemeindegutsregal des Bürgermeisters" bestehe, bei der mitbeteiligten Gemeinde niemand das angebliche Gemeindegut oder die Substanzwerte am Zamserberg vermisst habe und die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder des Schutzes gegen Willkürakte der Agrarbehörde erster Instanz bedürften, die Strafbescheide gegen Obleute von Agrargemeinschaften ausstellten, welche lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachkämen und den Rechnungskreis römisch zwei "unter Vorbehalt/ohne Präjudiz" (wie im Fall der Agrargemeinschaften der Gemeinde Lermoos) erstellten.
Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme vom 12. Mai 2011, in der sie darauf hinwies, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich deklaratorischen Charakter habe und an der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaften ex lege nichts zu verändern vermöge.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Stellungnahme, in der sie auf die Unbeachtlichkeit der Ausführungen der Agrargemeinschaft zur erwünschten Signalwirkung verwies und meinte, dass keine öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden. Der Bescheid entfalte aber keine unverhältnismäßigen Nachteile für die Agrargemeinschaft. Die Gemeinde plane weder, der Agrargemeinschaft Aufträge im Sinne des § 35 Abs. 7 TFLG 1996 zu erteilen noch Grundstücke im Sinne des § 40 Abs. 3 leg. cit. zu entnehmen. In der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Agrargemeinschaft liege daher kein unverhältnismäßiger Nachteil. Die vollzugstauglichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides erschöpften sich daher in der Beiziehung eines Gemeindevertreters zu den Sitzungen der Agrargemeinschaft, zur Führung zweier getrennter Rechnungskreise und zur Gewährung von Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege gegenüber Gemeindevertretern. Sollte der Rechnungskreis II einen Ertragsüberschuss ausweisen, wäre der Gemeinde die jederzeitige Entnahme zu ermöglichen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil wäre damit aber nicht verbunden, weil die Gemeinde zweifellos im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides imstande wäre, diesen Betrag zu refundieren. Die Strafen wären schließlich durch gesetzeskonformes Verhalten ohne unverhältnismäßigen Nachteil vermeidbar.Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Stellungnahme, in der sie auf die Unbeachtlichkeit der Ausführungen der Agrargemeinschaft zur erwünschten Signalwirkung verwies und meinte, dass keine öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden. Der Bescheid entfalte aber keine unverhältnismäßigen Nachteile für die Agrargemeinschaft. Die Gemeinde plane weder, der Agrargemeinschaft Aufträge im Sinne des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zu erteilen noch Grundstücke im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, leg. cit. zu entnehmen. In der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Agrargemeinschaft liege daher kein unverhältnismäßiger Nachteil. Die vollzugstauglichen Wirkungen des angefochtenen Bescheides erschöpften sich daher in der Beiziehung eines Gemeindevertreters zu den Sitzungen der Agrargemeinschaft, zur Führung zweier getrennter Rechnungskreise und zur Gewährung von Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege gegenüber Gemeindevertretern. Sollte der Rechnungskreis römisch zwei einen Ertragsüberschuss ausweisen, wäre der Gemeinde die jederzeitige Entnahme zu ermöglichen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil wäre damit aber nicht verbunden, weil die Gemeinde zweifellos im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides imstande wäre, diesen Betrag zu refundieren. Die Strafen wären schließlich durch gesetzeskonformes Verhalten ohne unverhältnismäßigen Nachteil vermeidbar.
Umgekehrt drohe der Gemeinde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil, der darin liege, dass sie nicht zu den Sitzungen der Agrargemeinschaft geladen werden müsste (bzw. dass unklar bliebe, ob sie geladen werden müsse) und sie daher möglicherweise den öffentlichen Interessen grob zuwiderlaufende Absichten der Agrargemeinschaft nicht erfahren würde.
1. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. 1. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element; die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschaltet werden (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 80/03/0260, VwSlg 10.381/A). 2. Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element; die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschaltet werden vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 80/03/0260, VwSlg 10.381/A).
Eine Entscheidung über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beinhaltet aber keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren nämlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. unter vielen den Beschluss vom 9. April 2008, AW 2008/05/0006). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122).Eine Entscheidung über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beinhaltet aber keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren nämlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben vergleiche , unter vielen den Beschluss vom 9. April 2008, AW 2008/05/0006). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122).
Diese Umstände verkennt die antragstellende Agrargemeinschaft, wenn sie meint, mit der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wären Signale an die Tiroler Behörden verbunden, die im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stehen. Mit der Entscheidung über den vorliegenden Aufschiebungsantrag sind keine wie immer gearteten Signale an die Agrarbehörden verbunden. Mit dieser Entscheidung wird (lediglich) im Rahmen des vorliegenden Provisorialverfahrens entschieden, ob nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, der gegebenenfalls für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben wäre (vgl. dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017, und AW 2011/07/0018)Diese Umstände verkennt die antragstellende Agrargemeinschaft, wenn sie meint, mit der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wären Signale an die Tiroler Behörden verbunden, die im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stehen. Mit der Entscheidung über den vorliegenden Aufschiebungsantrag sind keine wie immer gearteten Signale an die Agrarbehörden verbunden. Mit dieser Entscheidung wird (lediglich) im Rahmen des vorliegenden Provisorialverfahrens entschieden, ob nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, der gegebenenfalls für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben wäre vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017, und AW 2011/07/0018)
3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der antragstellenden Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Als Folge dieses rechtskräftigen Bescheides steht verbindlich fest, dass die antragstellende Agrargemeinschaft - in Bezug auf die im Spruch näher genannten Grundstücke - eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ist. Solche Agrargemeinschaften unterliegen seit der TFLG-Novelle 2010 bestimmten besonderen Verpflichtungen. 3. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der antragstellenden Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Als Folge dieses rechtskräftigen Bescheides steht verbindlich fest, dass die antragstellende Agrargemeinschaft - in Bezug auf die im Spruch näher genannten Grundstücke - eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Solche Agrargemeinschaften unterliegen seit der TFLG-Novelle 2010 bestimmten besonderen Verpflichtungen.
Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich (vgl. auch dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich (vgl. in diesem Sinn auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich vergleiche , auch dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass die antragstellende Agrargemeinschaft eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 T, F, L, G, 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich vergleiche , in diesem Sinn auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).
Mit der rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften unmittelbar auf Grund des Gesetzes schlagend. Die von der antragstellenden Agrargemeinschaft genannten weiteren Folgen möglicher Bestrafung ihrer Organe bzw. möglicher Sachverwalterbestellungen stellen weitere, mittelbare Folgen der bescheidmäßigen Feststellung dar.
4. Dass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist nicht erkennbar. Es war daher in die Interessensabwägung einzusteigen und zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. der Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten für die Agrargemeinschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Hier kommt es auf das Vorbringen im Einzelfall an.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.
Im hier vorliegenden Antrag fehlen solche konkretisierten Angaben. Die mitbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme vorgebracht, sie werde von einem Teil der Befugnisse (Auftragserteilung an Agrargemeinschaft, Übertragung von Grundstücken der Agrargemeinschaft an die Gemeinde) derzeit nicht Gebrauch machen. Den Angaben der antragstellenden Agrargemeinschaft ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist - nach dem Gesetzestext - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises II. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mittel kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin.Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist - nach dem Gesetzestext - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises römisch zwei. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mittel kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin.
Die im Antrag enthaltenen Angaben über drohende Strafverfahren bzw. Sachwalterbestellungen beziehen sich nicht auf die hier antragstellende Agrargemeinschaft sondern stellen Mutmaßungen über zukünftige Entwicklungen dar. Im Übrigen wären solche Folgen durch gesetzeskonformes Verhalten abwendbar.
Dem Antrag der Agrargemeinschaft war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht stattzugeben.
Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gemeinde das Risiko trägt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis II wieder zurück erstatten zu müssen.Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gemeinde das Risiko trägt, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis römisch zwei wieder zurück erstatten zu müssen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 10. Juni 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Vollzug Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070025.A00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013