RS Vwgh 2007/11/21 2005/08/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers (vgl. die Erkenntnisse vom 28. April 1988, Zl. 84/08/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur, und vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293) von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist (vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 1975, Zl. 0335/75, und jenes vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0154) oder bei Arbeiten im Haushalt, die großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung verrichtet werden (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0153). Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0105, zur Gleichrangigkeit der Möglichkeit auch nachträglicher Kontrolle bei vorübergehendem Fehlen des einzigen Geschäftsführers einer GmbH vgl. die Ausführungen im Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054). Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zutage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. Februar 1988, Zl. 86/08/0242, vom 17. September 1991, 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, und vom 23. Mai 2005, Zl. 2002/08/0220). Das Vorliegen von Weisungsrechten und Kontrollrechten im Sinne einer "stillen Autorität" könnte also nicht etwa damit begründet werden, ihr Fehlen widerspräche unter Bedachtnahme auf das daran gelegene Interesse des Betriebsinhabers der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, 89/08/0349, VwSlg 13359 A/1991). Ebenso wenig kann der Schluss gezogen werden, die hier betroffene Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH unterliege mangels feststellbarer Weisungen der "stillen Autorität" eines Dienstgebers, woraus sich eine "schwach aber dennoch ausgeprägte Kontrollunterworfenheit" ergebe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080051.X05

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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