TE Vwgh Beschluss 2011/6/22 2009/04/0029

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NatSchG Krnt 2002 §61;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §2 Abs4;
UVPG 2000 §20;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Kärntner Naturschutzbeirates in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 27. November 2008, Zl. US 4A/2008/11-59, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Kärntner Naturschutzbeirates in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 27. November 2008, Zl. US 4A/2008/11-59, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie zur Zl. 2009/04/0029 in die Zuständigkeit des Senates 04 fällt (Feststellung, ob das Vorhaben unter Anhang 1 Z. 20 UVP-G 2000 fällt), zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie zur Zl. 2009/04/0029 in die Zuständigkeit des Senates 04 fällt (Feststellung, ob das Vorhaben unter Anhang 1 Ziffer 20, UVP-G 2000 fällt), zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz wird der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2010/05/0180 (vormals: Zl. 2009/06/0025) vorbehalten.

Begründung

Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die mitbeteiligte Partei gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für das Vorhaben "Seepark Hotel Klagenfurt am Wörthersee" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Antrag vom 25. September 2007 begehrte die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) die Feststellung, ob für das Vorhaben "Seepark Hotel Klagenfurt am Wörthersee" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei, gemäß § 3 Abs. 2, 4 und 7 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z. 20 lit. b und Z. 21 lit. b zum UVP-G 2000 sowie den §§ 6 Abs. 4 und 67d bis 67g AVG mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen den (erstinstanzlichen) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. Dezember 2007, mit dem festgestellt wurde, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 20, Litera b und Ziffer 21, Litera b, zum UVP-G 2000 sowie den Paragraphen 6, Absatz 4 und 67 d bis 67 g AVG mit einer näher bezeichneten Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt.

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087, mwN).Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087, mwN).

2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2//2008 (UVP-G 2000), lauten: 2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 2//2008 (UVP-G 2000), lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. … Paragraph 2, …

  1. (4)Absatz 4,Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

…

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

…

  1. (7)Absatz 7,Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

…

Partei- und Beteiligtenstellung sowie

Rechtsmittelbefugnis

§ 19. … Paragraph 19, …

  1. (3)Absatz 3,Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

3. Der Kärntner Naturschutzbeirat, eingerichtet durch § 61 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, ist Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000. Er hat daher Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zlen. 2003/05/0218 und 0219, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). 3. Der Kärntner Naturschutzbeirat, eingerichtet durch Paragraph 61, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, ist Umweltanwalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000. Er hat daher Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zlen. 2003/05/0218 und 0219, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

4. Im Beschwerdefall wurde das Feststellungsverfahren nicht durch einen Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates nach § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G 2000 eingeleitet. 4. Im Beschwerdefall wurde das Feststellungsverfahren nicht durch einen Antrag des Kärntner Naturschutzbeirates nach Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz UVP-G 2000 eingeleitet.

Dem Kärntner Naturschutzbeirat kommt somit nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, 2002/03/0248, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0142).Dem Kärntner Naturschutzbeirat kommt somit nicht bereits auf Grund einer derartigen Antragstellung eine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu vergleiche , zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, 2002/03/0248, sowie das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0142).

5. Auch § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 kann eine Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall nicht begründen: 5. Auch Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 kann eine Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall nicht begründen:

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer UVP-Prüfung, während § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G und Verfahren gemäß § 20 UVP-G trifft. Während im § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 für den Umweltanwalt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt ihm Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 regelt die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer UVP-Prüfung, während Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G und Verfahren gemäß Paragraph 20, UVP-G trifft. Während im Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 für den Umweltanwalt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt ihm

§ 3 Abs. 7 UVP-G diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus § 3 Abs. 7 leg. cit. ergibt sich vielmehr, dass dem Umweltanwalt im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei zukommt (vgl. idS zur Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G -Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. ergibt sich vielmehr, dass dem Umweltanwalt im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei zukommt vergleiche , idS zur Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G -

allerdings vor der UVP-G-Novelle 2004, in welcher der Standortgemeinde, nicht aber dem Umweltanwalt eine Berechtigung zur Beschwerdeerhebung eingeräumt wurde - den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087).

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit zur Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036). 6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann vergleiche , insoweit zur Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036).

Da dem Kärntner Naturschutzbeirat nach dem Obgesagten durch § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich eine Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, könnte die Behauptung einer Verletzung der genannten Parteirechte eine Beschwerdelegitimation begründen (vgl. in diesem Sinne bereits zum Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, mwN).Da dem Kärntner Naturschutzbeirat nach dem Obgesagten durch Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 als Umweltanwalt ausdrücklich eine Parteistellung im Feststellungsverfahren eingeräumt wird, könnte die Behauptung einer Verletzung der genannten Parteirechte eine Beschwerdelegitimation begründen vergleiche in diesem Sinne bereits zum Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0228, mwN).

7. Eine derartige Verletzung in prozessualen Parteirechten wird aber mit der vorliegenden Beschwerde nicht geltend gemacht:

Als Beschwerdepunkt macht der Kärntner Naturschutzbeirat geltend, im "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gem. § 37 ff AVG" sowie im "Recht auf Wahrnehmung seines Schutzrechtes hinsichtlich des Naturschutzgesetzes sowie die UVP-G 2000 und gemeinschaftsrechtlicher Materien" verletzt zu sein. In den Beschwerdegründen führt der Kärntner Naturschutzbeirat lediglich aus, die Kärntner Landesregierung hätte der Umwidmung näher bezeichneter Grundflächen im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilen dürfen. Zudem weise die Situierung des gegenständlichen Vorhabens eine fehlende Bauplatzeignung auf und seien auch dem Umwelt- und Naturschutzbericht schwerwiegende Mängel anzulasten. Eine gegenständliche Naturverträglichkeitsprüfung könne nicht als brauchbare Entscheidungsgrundlage für die Umwidmung herangezogen werden. Die Umwidmungen und der Bebauungsplan zum Zwecke der Errichtung der gegenständlichen Hotelanlage seien mit den Zielsetzungen eines näher bezeichneten Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbar. Weiters seien auch beim vorliegenden Vorhaben Versiegelungen und Raumbedarf sowie Verkehrsaufkommen gegeben. Aus all diesen Gründen wäre nach Auffassung des Kärntner Naturschutzbeirates als Beschwerdeführer für das gegenständliche Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich gewesen.Als Beschwerdepunkt macht der Kärntner Naturschutzbeirat geltend, im "Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens gem. Paragraph 37, ff AVG" sowie im "Recht auf Wahrnehmung seines Schutzrechtes hinsichtlich des Naturschutzgesetzes sowie die UVP-G 2000 und gemeinschaftsrechtlicher Materien" verletzt zu sein. In den Beschwerdegründen führt der Kärntner Naturschutzbeirat lediglich aus, die Kärntner Landesregierung hätte der Umwidmung näher bezeichneter Grundflächen im Bereich des beschwerdegegenständlichen Vorhabens nicht die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilen dürfen. Zudem weise die Situierung des gegenständlichen Vorhabens eine fehlende Bauplatzeignung auf und seien auch dem Umwelt- und Naturschutzbericht schwerwiegende Mängel anzulasten. Eine gegenständliche Naturverträglichkeitsprüfung könne nicht als brauchbare Entscheidungsgrundlage für die Umwidmung herangezogen werden. Die Umwidmungen und der Bebauungsplan zum Zwecke der Errichtung der gegenständlichen Hotelanlage seien mit den Zielsetzungen eines näher bezeichneten Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbar. Weiters seien auch beim vorliegenden Vorhaben Versiegelungen und Raumbedarf sowie Verkehrsaufkommen gegeben. Aus all diesen Gründen wäre nach Auffassung des Kärntner Naturschutzbeirates als Beschwerdeführer für das gegenständliche Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich gewesen.

Hingegen wird vom Kärntner Naturschutzbeirat als Beschwerdeführer eine Verletzung von prozessualen Rechten, die sich aus der ihm gemäß § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergeben, nicht geltend gemacht.Hingegen wird vom Kärntner Naturschutzbeirat als Beschwerdeführer eine Verletzung von prozessualen Rechten, die sich aus der ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergeben, nicht geltend gemacht.

8. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Angemerkt sei, dass der Beschwerde auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre, da sie sich in keinster Weise gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid wendet, durch das geplante Vorhaben würde keiner der vorliegend in Betracht kommenden, im Anhang I Z. 20 lit. b UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte erreicht. 8. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Angemerkt sei, dass der Beschwerde auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre, da sie sich in keinster Weise gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid wendet, durch das geplante Vorhaben würde keiner der vorliegend in Betracht kommenden, im Anhang römisch eins Ziffer 20, Litera b, UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte erreicht.

Wien, am 22. Juni 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009040029.X00

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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