TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/28 2009/11/0210

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1 idF 2006/I/122;
ÄrzteG 1998 §112 Abs5 idF 2006/I/122;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. A N in W, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 6a, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 10. September 2009, Zl. B 266/08- 14/090715, Arzt Nr.: 11965, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag, für die Jahre 1998 und 1999 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen auszusprechen, in eventu die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrags sowie den für die Unterstützungsleistung nach § 107 des Ärztegesetzes (1998) einzuhebenden Teil des Fondsbeitrags auszusprechen.Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag, für die Jahre 1998 und 1999 die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen auszusprechen, in eventu die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrags sowie den für die Unterstützungsleistung nach Paragraph 107, des Ärztegesetzes (1998) einzuhebenden Teil des Fondsbeitrags auszusprechen.

Mit einer Erledigung vom 25. November 2008 wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds den "Antrag auf Befreiung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 7 Abs. 1 lit. b) der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1999" ab.Mit einer Erledigung vom 25. November 2008 wies der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds den "Antrag auf Befreiung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera b,) der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1999" ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde (Berufung) wurde vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds mit Bescheid vom 10. September 2009 abgewiesen und die erstbehördliche Erledigung bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis geführt, dass er in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, vorliegendenfalls:

zur Gemeinde Wien, stand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Vorschrift des § 112 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2006 lautet (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Vorschrift des Paragraph 112, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, lautet (auszugsweise):

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.Paragraph 112, (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

...

  1. (5)Absatz 5,Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

..."

1.2. § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) lautet (auszugsweise): 1.2. Paragraph 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung) lautet (auszugsweise):

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7 (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat er keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, Paragraph 7, (1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, daß ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des ÄG aus, bzw. hat er keinen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, daß das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind. a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, daß das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses. b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat die sinngemäße Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe zu erfolgen, daß jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu Litera a,) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.

...

  1. (5)Absatz 5,Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.
  2. (6)Absatz 6,Eine nach Abs. 1 oder 2 ausgesprochene Befreiung ist unwiderruflich, solange die für die Befreiung maßgeblichen Umstände vorliegen.Eine nach Absatz eins, oder 2 ausgesprochene Befreiung ist unwiderruflich, solange die für die Befreiung maßgeblichen Umstände vorliegen.
  3. (7)Absatz 7,Eine Befreiung nach Abs. 1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß § 109 ÄG bzw. Abschnitte I, II und VI der Beitragsordnung."Eine Befreiung nach Absatz eins, erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß Paragraph 109, ÄG bzw. Abschnitte römisch eins, römisch zwei und römisch sechs der Beitragsordnung."

2. Die Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Befreiungsantrages nur hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Jänner bis 30. November 1998 richtet, ist - im Ergebnis - begründet:

2.1. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (§ 112 Abs. 5 Ärztegesetz 1998). Dementsprechend verlangt auch § 7 Abs. 1 der Satzung einen Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen, damit eine Befreiung ausgesprochen werden kann, die dann ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam wird. 2.1. Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998, der eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, überlässt es der Disposition des Kammerangehörigen, ob dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (Paragraph 112, Absatz 5, Ärztegesetz 1998). Dementsprechend verlangt auch Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung einen Antrag des beitragspflichtigen Kammerangehörigen, damit eine Befreiung ausgesprochen werden kann, die dann ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam wird.

Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen eine Verpflichtung der Behörde vor, den Kammerangehörigen auf das allfällige Bestehen eines Befreiungstatbestands nach § 112 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 und darauf, dass eine Befreiung antragsbedürftig ist, hinzuweisen.Weder das ÄrzteG 1998 noch die Satzung noch die Beitragsordnung sehen eine Verpflichtung der Behörde vor, den Kammerangehörigen auf das allfällige Bestehen eines Befreiungstatbestands nach Paragraph 112, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 und darauf, dass eine Befreiung antragsbedürftig ist, hinzuweisen.

Da der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2008 gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten, somit mit 1. Juli 2008, wirksam wurde, die vom Beschwerdeführer begehrte rückwirkende Befreiung aber gegen die Satzung verstieße (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2005/11/0134), wäre eine Abweisung des Befreiungsantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen.Da der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2008 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten, somit mit 1. Juli 2008, wirksam wurde, die vom Beschwerdeführer begehrte rückwirkende Befreiung aber gegen die Satzung verstieße vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2008, Zl. 2005/11/0134), wäre eine Abweisung des Befreiungsantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.2. Dennoch erweist sich die Beschwerde als begründet. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurden. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 2.2. Dennoch erweist sich die Beschwerde als begründet. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurden. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 28. Juni 2011

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110210.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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