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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
DGO Graz 1957 §49b Abs3 Z2 idF 2003/001;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. April 2010, Zl. Präs. 41478/2009-1, betreffend Ruhegenussbemessung (§ 49b Abs. 3 Z. 2 DO Graz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. April 2010, Zl. Präs. 41478/2009-1, betreffend Ruhegenussbemessung (Paragraph 49 b, Absatz 3, Ziffer 2, DO Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis 30. November 2009 in einem Aktivdienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Er wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18. November 2009 mit Ablauf des 30. November 2009 in den Ruhestand versetzt.
In dem genannten Bescheid sprach die erstinstanzliche Dienstbehörde weiters aus, dass eine Zurechnung von Jahren für die Ruhegenussbemessung nicht erfolge und der Ruhegenuss mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2009 mit EUR 2.098,94 brutto monatlich festgesetzt werde.
Ihrer Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Dienstbehörde eine gemäß § 49b Abs. 1, 2 und 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 (im Folgenden: DO Graz), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 49b Abs. 3 Z. 2 DO Graz erachtete die erstinstanzliche Dienstbehörde nicht für gegeben.Ihrer Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Dienstbehörde eine gemäß Paragraph 49 b, Absatz eins, 2, und 5 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957, (im Folgenden: DO Graz), gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 49 b, Absatz 3, Ziffer 2, DO Graz erachtete die erstinstanzliche Dienstbehörde nicht für gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer lediglich insoweit Berufung, als die vorgenommene Ruhegenussbemessung bekämpft wurde. Insbesondere vertrat er die Auffassung, die Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 Z. 2 DO Graz für eine Abstandnahme von der Kürzung lägen vor, weil er am 1. September 2005 einen Dienstunfall erlitten habe, auf Grund dessen ihm bei zutreffender Beurteilung im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebühre.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer lediglich insoweit Berufung, als die vorgenommene Ruhegenussbemessung bekämpft wurde. Insbesondere vertrat er die Auffassung, die Voraussetzungen des Paragraph 49 b, Absatz 3, Ziffer 2, DO Graz für eine Abstandnahme von der Kürzung lägen vor, weil er am 1. September 2005 einen Dienstunfall erlitten habe, auf Grund dessen ihm bei zutreffender Beurteilung im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebühre.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Unfallfürsorgeausschuss habe zwar den vom Beschwerdeführer erlittenen Verkehrsunfall vom 1. September 2005 als Dienstunfall anerkannt; freilich habe er lediglich eine befristete Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. für den Zeitraum vom 2. Dezember 2005 bis 1. Dezember 2006 zuerkannt. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Unfallfürsorgeausschusses erhobene Berufung sei mit einem Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010 abgewiesen worden. Auf die Begründung dieses Berufungsbescheides werde verwiesen; sie stelle einen "integrierten Bestandteil" des angefochtenen Bescheides dar. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 Z. 2 DO Graz nicht vorlägen. Aus § 52 Abs. 2 DO Graz sei für den Beschwerdeführer keinesfalls etwas zu gewinnen, betreffe dieser doch bloß Fallkonstellationen, in welchen der Ruhegenussbemessung eine noch nicht zehnjährige Dienstzeit zu Grunde zu legen sei, während beim Beschwerdeführer diese Zeit 34 Jahre und sechs Monate betrage.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Unfallfürsorgeausschuss habe zwar den vom Beschwerdeführer erlittenen Verkehrsunfall vom 1. September 2005 als Dienstunfall anerkannt; freilich habe er lediglich eine befristete Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. für den Zeitraum vom 2. Dezember 2005 bis 1. Dezember 2006 zuerkannt. Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des Unfallfürsorgeausschusses erhobene Berufung sei mit einem Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010 abgewiesen worden. Auf die Begründung dieses Berufungsbescheides werde verwiesen; sie stelle einen "integrierten Bestandteil" des angefochtenen Bescheides dar. Damit stehe fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 49 b, Absatz 3, Ziffer 2, DO Graz nicht vorlägen. Aus Paragraph 52, Absatz 2, DO Graz sei für den Beschwerdeführer keinesfalls etwas zu gewinnen, betreffe dieser doch bloß Fallkonstellationen, in welchen der Ruhegenussbemessung eine noch nicht zehnjährige Dienstzeit zu Grunde zu legen sei, während beim Beschwerdeführer diese Zeit 34 Jahre und sechs Monate betrage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer hatte auch gegen den oben zitierten Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010 eine (zur hg. Zl. 2010/09/0087 protokollierte) Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 30. Mai 2011 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung von der Kürzung gemäß § 49b Abs. 3 Z. 2 DO Graz.Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung von der Kürzung gemäß Paragraph 49 b, Absatz 3, Ziffer 2, DO Graz.
§ 49b Abs. 1 bis 3 DO Graz idF LGBl. Nr. 1/2003 lautet: Paragraph 49 b, Absatz eins, bis 3 DO Graz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2003, lautet:
"§ 49 b
Ruhegenussbemessungsgrundlage
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des
Beamten,
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt."
Strittig ist somit, ob die Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 Z. 2 DO Graz im Falle des Beschwerdeführers vorlagen. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid primär mit der Begründung verneint, es stehe auf Grund der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010 fest, dass eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht gebührt habe.Strittig ist somit, ob die Voraussetzungen des Paragraph 49 b, Absatz 3, Ziffer 2, DO Graz im Falle des Beschwerdeführers vorlagen. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid primär mit der Begründung verneint, es stehe auf Grund der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010 fest, dass eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht gebührt habe.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkte jedoch die Aufhebung des eben zitierten Bescheides der belangten Behörde durch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2010/09/0087, auf den Bescheiderlassungszeitpunkt zurück. Es ist daher nunmehr - rückwirkend betrachtet - davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag (vgl. hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0042), weshalb dieser, insoweit er sich auf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen diesbezüglichen Entscheidung stützt, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG wirkte jedoch die Aufhebung des eben zitierten Bescheides der belangten Behörde durch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2010/09/0087, auf den Bescheiderlassungszeitpunkt zurück. Es ist daher nunmehr - rückwirkend betrachtet - davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag vergleiche hiezu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0042), weshalb dieser, insoweit er sich auf die Bindungswirkung einer rechtskräftigen diesbezüglichen Entscheidung stützt, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
Insoweit sich die belangte Behörde aber - hilfsweise - auf die im angefochtenen Bescheid verwiesene Begründung des aufgehobenen Bescheides vom 25. Februar 2010 stützt, genügt es, sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnisses vom 30. Mai 2011 zu verweisen, wonach diese Begründung mit einem zur Bescheidaufhebung führenden Mangel behaftet ist.Insoweit sich die belangte Behörde aber - hilfsweise - auf die im angefochtenen Bescheid verwiesene Begründung des aufgehobenen Bescheides vom 25. Februar 2010 stützt, genügt es, sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidungsgründe des bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnisses vom 30. Mai 2011 zu verweisen, wonach diese Begründung mit einem zur Bescheidaufhebung führenden Mangel behaftet ist.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge prävalierender inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers brauchte vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil durch die vorliegende Entscheidung dem Standpunkt des Beschwerdeführers ohnedies Rechnung getragen wurde und auch keine für ihn nachteiligen tragenden Aussagen überbunden wurden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, Absatz eins, MRK steht dem nicht entgegen, weil durch die vorliegende Entscheidung dem Standpunkt des Beschwerdeführers ohnedies Rechnung getragen wurde und auch keine für ihn nachteiligen tragenden Aussagen überbunden wurden.
Wien, am 29. Juni 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120190.X00Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011