Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
BKUVG §101 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H K in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010, Zl. Präs. 39421/2009-1, betreffend Versehrtenrente nach § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H K in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Februar 2010, Zl. Präs. 39421/2009-1, betreffend Versehrtenrente nach Paragraph 37 a, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist in der "Abteilung für Katastrophenschutz und Feuerwehr" der Landeshauptstadt Graz beschäftigt. Er erlitt am 1. September 2005 um 06.20 Uhr auf dem Weg zur Arbeit als Motorradlenker einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Der Unfall wurde dem Personalamt der Stadt am 19. September 2005 angezeigt.
Am 5. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Personalamt der Stadt mit, dass eine Verschlechterung der Unfallsfolgen eingetreten sei. Er ersuche um die Zuerkennung einer Versehrtenrente. Am 25. Mai 2009 beauftragte das Personalamt der Stadt den Sachverständigen Dr. P. mit der Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens insbesondere über die Frage, ob mit einer Besserung des bestehenden Leidens zu rechnen oder dieses Leiden als Dauerzustand zu betrachten sei. Das Personalamt wies den Sachverständigen darauf hin, dass die Angabe der genauen Zeiträume der Minderung der Erwerbsfähigkeit für eine Berechnung einer eventuell anfallenden Unfallrente unerlässlich sei. Am 8. Juli 2009 erstattete Dr. P. ein fachärztliches orthopädisches Gutachten, das in den Verwaltungsakten enthalten ist. Nach Darstellung der Diagnose, der Anamnese, der bisherigen Erkrankungen und der subjektiven gesundheitlichen Beschwerden führte er zusammenfassend Folgendes aus:
"Bei der am 8.7.2009 durchgeführten Untersuchung konnte folgender Befund festgestellt werden:
Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes endgradig eingeschränkt, das Schultergelenk vermehrt prominent, ein Klaviertastenphänomen ist auslösbar, die Narbe nach Spalthautentnahme am rechten Oberschenkel reizlos, die OP-Narben im Bereich des rechten Fußes ebenfalls reizlos, es besteht eine mäßiggradige Atrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts, die Beweglichkeit im rechten Sprunggelenk eingeschränkt, die im Großzehengrundgelenk aufgehoben, die Zehenbeweglichkeit rechts deutlich eingeschränkt, das Gangbild leicht hinkend.
Die angegebenen Beschwerden glaubhaft.
Eine Unfallkausalität ist gegeben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 2.12.2005 ist mit 20 % für 1 Jahr einzustufen."
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 stellte der Unfallfürsorgeausschuss beim Personalamt der Landeshauptstadt Graz fest, dass der Unfall des Beschwerdeführers vom 1. September 2005 gemäß § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO) als Dienstunfall anerkannt werde. Dem Beschwerdeführer werde gemäß § 37a DO iVm § 3 der Unfallfürsorgesatzung 2003 (UFS 2003) und § 107 Abs. 2 B-KUVG auf Grund der durch den Dienstunfall vom 1. September 2005 verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 2. Dezember 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2006 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zuerkannt und als Gesamtvergütung im Betrag von EUR 5.150,31 brutto abgefunden. Dem medizinischen Sachverständigengutachten zufolge betrage die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 2. Dezember 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2006 20 %. Sei zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren sei, so könne gemäß § 107 Abs. 2 B-KUVG der Versehrte durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden.Mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 stellte der Unfallfürsorgeausschuss beim Personalamt der Landeshauptstadt Graz fest, dass der Unfall des Beschwerdeführers vom 1. September 2005 gemäß Paragraph 37 a, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO) als Dienstunfall anerkannt werde. Dem Beschwerdeführer werde gemäß Paragraph 37 a, DO in Verbindung mit , Paragraph 3, der Unfallfürsorgesatzung 2003 (UFS 2003) und Paragraph 107, Absatz 2, B-KUVG auf Grund der durch den Dienstunfall vom 1. September 2005 verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 2. Dezember 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2006 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zuerkannt und als Gesamtvergütung im Betrag von EUR 5.150,31 brutto abgefunden. Dem medizinischen Sachverständigengutachten zufolge betrage die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 2. Dezember 2005 bis einschließlich 1. Dezember 2006 20 %. Sei zu erwarten, dass nur eine vorläufige Versehrtenrente zu gewähren sei, so könne gemäß Paragraph 107, Absatz 2, B-KUVG der Versehrte durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden.
In der gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung der Versehrtenrente für die Dauer von lediglich einem Jahr erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde unter Hinweis auf die Unschlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens. Im Befund dieses Gutachtens sei angegeben, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (8. Juli 2009) immer noch massiv körperlich eingeschränkt war. Vier Jahre nach dem Dienstunfall leide der Beschwerdeführer nach wie vor an den gleichen Einschränkungen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege auch über die Befristung hinaus zumindest im Ausmaß von 20 % vor. Dem Beschwerdeführer wäre eine Dauerrente zuzusprechen gewesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Der medizinische Sachverständige habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Dienstunfalls mit 20 % für die Dauer eines Jahres bewertet. Dementsprechend sei erstinstanzlich eine Versehrtenrente für ein Jahr zuerkannt worden. Die Feststellungen würden sich auf das amtliche Sachverständigengutachten des Dr. P. gründen. Es bestehe kein Grund, dem erfahrenen und fachkundigen Gutachter Dr. P. nicht Folge zu leisten. Die Fragen an den Gutachter seien "entsprechend beantwortet, sodass sowohl die Fragestellungen als auch das Gutachten eine schlüssige Grundlage für die medizinischen Feststellungen und Schätzungen im Berufungsverfahren darstellen". Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, idF LGBl. Nr. 65/2000, hat die Stadt für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen (Abs. 1) und gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge die entsprechenden Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß (Abs. 3); diese Bestimmungen lauten auszugsweise:Gemäß Paragraph 37 a, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2000,, hat die Stadt für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen (Absatz eins,) und gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge die entsprechenden Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß (Absatz 3,); diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Anfall der Leistungen
§ 32. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 31) an.Paragraph 32, (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 31,) an.
(...)
Leistungen der Unfallversicherung
§ 88. Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren: Paragraph 88, Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99); a) Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96, 97 und 99);
...
§ 89. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: Paragraph 89, Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
...
Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.Paragraph 90, (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(...)
Anspruch auf Versehrtenrente
§ 101. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.Paragraph 101, (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2)
...
Anfall der Versehrtenrente
§ 102. Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Paragraph 102, Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach Ablauf des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.
(...)
Vorläufige Versehrtenrente, Gesamtvergütung
§ 107. (1) Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 94 Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.Paragraph 107, (1) Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat die Versicherungsanstalt die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 94, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Sachverständigengutachten des Dr. P. auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Es liege eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 stattgefunden habe und sich aus dem Befund ergebe, dass er zu diesem Zeitpunkt immer noch massiv körperlich eingeschränkt gewesen sei. Der Sachverständige habe die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als glaubhaft bezeichnet. Dem widerspreche "die Beschränkung des Zuspruch der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 % für lediglich ein Jahr". Die zur Versehrtenrente führenden körperlichen Einschränkungen seien auch noch vier Jahre nach dem Unfall vorhanden. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein neuerliches Gutachten iSd § 6 Abs. 3 UFS 2003 einholen bzw. eine Gutachtenserörterung durchführen müssen.Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, das Sachverständigengutachten des Dr. P. auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Es liege eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 stattgefunden habe und sich aus dem Befund ergebe, dass er zu diesem Zeitpunkt immer noch massiv körperlich eingeschränkt gewesen sei. Der Sachverständige habe die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als glaubhaft bezeichnet. Dem widerspreche "die Beschränkung des Zuspruch der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 % für lediglich ein Jahr". Die zur Versehrtenrente führenden körperlichen Einschränkungen seien auch noch vier Jahre nach dem Unfall vorhanden. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen ein neuerliches Gutachten iSd Paragraph 6, Absatz 3, UFS 2003 einholen bzw. eine Gutachtenserörterung durchführen müssen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Der Dienstunfall hat sich am 1. September 2005 ereignet. Der Beschwerdeführer hat die Zuerkennung einer Versehrtenrente am 5. Mai 2009 beantragt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz B-KUVG gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt (hier: beim Personalamt) als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten (hier: Bediensteten) zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht.Der Dienstunfall hat sich am 1. September 2005 ereignet. Der Beschwerdeführer hat die Zuerkennung einer Versehrtenrente am 5. Mai 2009 beantragt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz B-KUVG gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung bei der Versicherungsanstalt (hier: beim Personalamt) als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten (hier: Bediensteten) zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht.
Würde sich sohin - wie die belangte Behörde meint - aus dem Sachverständigengutachten des Dr. P. tatsächlich schlüssig ableiten lassen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Folgen eines Dienstunfalles nicht mehr um mindestens 20 v.H. vermindert gewesen ist, so hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 B-KUVG gar keine Rentenleistung mehr zuerkannt werden können.Würde sich sohin - wie die belangte Behörde meint - aus dem Sachverständigengutachten des Dr. P. tatsächlich schlüssig ableiten lassen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Folgen eines Dienstunfalles nicht mehr um mindestens 20 v.H. vermindert gewesen ist, so hätte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG gar keine Rentenleistung mehr zuerkannt werden können.
Dem genannten Gutachten ist keine nachvollziehbare Begründung für die zeitliche Einschränkung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf das Jahr nach dem Unfall zu entnehmen. Es führt lediglich aus, dass die körperlichen Einschränkungen und Beschwerden bei der Untersuchung am 8. Juli 2009 bestanden haben. Mit der vom Personalamt der Stadt Graz gestellten Frage, ob mit einer Besserung des bestehenden Leidens zu rechnen oder dieses Leiden als Dauerzustand zu betrachten sei, hat sich der Sachverständige nicht auseinandergesetzt. Soweit seine Ausführung, "die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 2.12.2005 ist mit 20 % für 1 Jahr einzustufen", als Beschreibung einer Besserung des Leidenszustandes nach Ablauf dieses Jahres (mit einer Besserung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 20 %) angesehen wird, fehlt dafür eine Begründung. Die für die Zuerkennung der Rente wesentliche Frage wurde vom Gutachter nicht beantwortet. Die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde leiden unter einem Begründungsmangel.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. Mai 2011
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090087.X00Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014