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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
NAG 2005 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. Juni 2009, Zl. 153.178/3-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Oktober 2007 eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, die gleichfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Diesen Antrag wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Mit Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 73 Abs. 4 NAG, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 wies die belangte Behörde die genannte Berufung betreffend den "Hauptantrag" unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 NAG ab.Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Oktober 2007 eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, die gleichfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Diesen Antrag wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Mit Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 wies die belangte Behörde die genannte Berufung betreffend den "Hauptantrag" unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG ab.
Dieser zweitinstanzliche Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0167, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde ausdrücklich eine Entscheidung nach § 73 Abs. 4 NAG nicht getroffen, sondern den diesbezüglichen Antrag an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet habe. Es sei ihr jedoch verwehrt gewesen, den Hauptantrag mit Bescheid abzuweisen, bevor nicht rechtskräftig über den gesonderten Antrag gemäß § 73 Abs. 4 NAG abgesprochen wurde.Dieser zweitinstanzliche Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0167, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde ausdrücklich eine Entscheidung nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG nicht getroffen, sondern den diesbezüglichen Antrag an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet habe. Es sei ihr jedoch verwehrt gewesen, den Hauptantrag mit Bescheid abzuweisen, bevor nicht rechtskräftig über den gesonderten Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG abgesprochen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. März 2009 ab. Mit diesem hatte die erstinstanzliche Behörde den Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG abgewiesen. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehr anzuwendende § 46 Abs. 6 NAG verlange ebenso wie zuvor § 73 Abs. 4 NAG einen offenen Hauptantrag. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Zusatzantrages vom 29. Dezember 2008 bei der Behörde erster Instanz ein offener Hauptantrag nicht mehr vorgelegen habe, sei die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung (korrekt wäre eine Zurückweisung des Antrages gewesen) abzuweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2009 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. März 2009 ab. Mit diesem hatte die erstinstanzliche Behörde den Antrag nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG abgewiesen. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehr anzuwendende Paragraph 46, Absatz 6, NAG verlange ebenso wie zuvor Paragraph 73, Absatz 4, NAG einen offenen Hauptantrag. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Zusatzantrages vom 29. Dezember 2008 bei der Behörde erster Instanz ein offener Hauptantrag nicht mehr vorgelegen habe, sei die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung (korrekt wäre eine Zurückweisung des Antrages gewesen) abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Zusammengefasst stellt sich der Verfahrensablauf so dar, dass die belangte Behörde zunächst in rechtswidriger Weise (vgl. dazu das genannte Erkenntnis 2009/22/0167) den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen und in der Folge die Abweisung des Zusatzantrages mit der Begründung bestätigt hat, dass ein offener Hauptantrag nicht vorliege.Zusammengefasst stellt sich der Verfahrensablauf so dar, dass die belangte Behörde zunächst in rechtswidriger Weise vergleiche , dazu das genannte Erkenntnis 2009/22/0167) den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen und in der Folge die Abweisung des Zusatzantrages mit der Begründung bestätigt hat, dass ein offener Hauptantrag nicht vorliege.
Durch die Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides vom 12. Februar 2009 trat jedoch gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Der Aufhebung des Bescheides kommt dabei eine Wirkung ex tunc zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, 2004/21/0226). Damit war - nachträglich gesehen - über den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Abweisung des Zusatzantrages noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb die belangte Behörde den Zusatzantrag nicht wegen des Fehlens eines Hauptantrages hätte abweisen dürfen.Durch die Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides vom 12. Februar 2009 trat jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Der Aufhebung des Bescheides kommt dabei eine Wirkung ex tunc zu vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, 2004/21/0226). Damit war - nachträglich gesehen - über den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Abweisung des Zusatzantrages noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb die belangte Behörde den Zusatzantrag nicht wegen des Fehlens eines Hauptantrages hätte abweisen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220263.X00Im RIS seit
26.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011