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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwalt und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. Februar 2009, Zl. 153.178/2- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Februar 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 19. Oktober 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Februar 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 19. Oktober 2007 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2006 mit einem Visum C in das Bundesgebiet zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau, einer türkischen Staatsangehörigen, gereist sei.
Er habe am 3. Mai 2005 in der Türkei geheiratet und beabsichtige die Familienzusammenführung. Am 19. Jänner 2007 und 14. Oktober 2008 seien eheliche Kinder in Wien geboren worden.
Dem gegenständlichen Antrag stehe das Gebot der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG entgegen. Humanitäre Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten nicht festgestellt werden können. Art. 8 EMRK gewähre grundsätzlich kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. "Insbesondere" habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 20. November 2008 eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer verfügt.Dem gegenständlichen Antrag stehe das Gebot der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG entgegen. Humanitäre Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten nicht festgestellt werden können. Artikel 8, EMRK gewähre grundsätzlich kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. "Insbesondere" habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 20. November 2008 eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer verfügt.
Zum gesonderten Antrag auf Feststellung humanitärer Gründe gemäß § 73 Abs. 4 NAG ergehe der Hinweis, dass die Behörde gemäß § 6 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe. Dieser Antrag sei somit der erstinstanzlichen Behörde zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.Zum gesonderten Antrag auf Feststellung humanitärer Gründe gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG ergehe der Hinweis, dass die Behörde gemäß Paragraph 6, AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe. Dieser Antrag sei somit der erstinstanzlichen Behörde zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den gegenständlichen Antrag, der als Erstantrag anzusehen war, - an sich § 21 Abs. 1 NAG widersprechend - im Inland gestellt zu haben.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den gegenständlichen Antrag, der als Erstantrag anzusehen war, - an sich Paragraph 21, Absatz eins, NAG widersprechend - im Inland gestellt zu haben.
§ 73 NAG lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung: Paragraph 73, NAG lautet in der hier maßgeblichen Stammfassung:
"§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' oder eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung."§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' oder eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. März 2008, 2007/18/0286, - auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird -, dargelegt, dass Drittstaatsangehörige vom Ausland aus oder im Inland einen Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG stellen können, der von § 21 Abs. 1 NAG nicht umfasst ist. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK geboten erscheint. Wenn nach Meinung der Behörde keine humanitären Gründe gegeben sind, hat sie den zur Klärung der genannten Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abzuweisen. Der Behörde ist aber eine Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung so lange verwehrt, als der zur Klärung der genannten Vorfrage dienende Feststellungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Es ist bloß zulässig, die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht gesondert, sondern in der Form zu treffen, dass die Behörde das Vorliegen humanitärer Gründe nach den im Verfahren über den Hauptantrag über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Anschauungen verneint und den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweist.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 31. März 2008, 2007/18/0286, - auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird -, dargelegt, dass Drittstaatsangehörige vom Ausland aus oder im Inland einen Antrag nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG stellen können, der von Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht umfasst ist. Ein solcher Antrag ist zulässig, wenn die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK geboten erscheint. Wenn nach Meinung der Behörde keine humanitären Gründe gegeben sind, hat sie den zur Klärung der genannten Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abzuweisen. Der Behörde ist aber eine Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung so lange verwehrt, als der zur Klärung der genannten Vorfrage dienende Feststellungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Es ist bloß zulässig, die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht gesondert, sondern in der Form zu treffen, dass die Behörde das Vorliegen humanitärer Gründe nach den im Verfahren über den Hauptantrag über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Anschauungen verneint und den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweist.
Im vorliegenden Fall hat jedoch die belangte Behörde ausdrücklich eine Entscheidung nach § 73 Abs. 4 NAG nicht getroffen, sondern den diesbezüglichen Antrag an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet. Demzufolge war es ihr verwehrt, den Hauptantrag mit dem gegenständlichen Bescheid abzuweisen, bevor nicht rechtskräftig über den gesonderten Antrag gemäß § 73 Abs. 4 NAG abgesprochen wurde.Im vorliegenden Fall hat jedoch die belangte Behörde ausdrücklich eine Entscheidung nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG nicht getroffen, sondern den diesbezüglichen Antrag an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet. Demzufolge war es ihr verwehrt, den Hauptantrag mit dem gegenständlichen Bescheid abzuweisen, bevor nicht rechtskräftig über den gesonderten Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG abgesprochen wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 7. April 2011
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009220167.X00Im RIS seit
12.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011